Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Lothar Matthäus nach der Trennung über seine noch-Frau Liliane:
"Meiner Meinung nach irrt sie jetzt im Kreis herum und rennt dabei total gegen die Wand."
Quelle: FOCUS 32/10

Zum Sachverhalt:
Der BGH (Az.: VIII ZR 129/09) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, für die vertraglich eine Mietzahlung bis zum 3. eines jeden Monats vereinbart war. Nebenbei: Dieselbe Regelung findet sich seit dem 1.9.2001 auch gesetzlich in § 556b Abs. 1 BGB. In diesen Fällen waren die Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt und schließlich fristlos, hilfweise ordentlich gekündigt worden.
Die Entscheidungen:
Die Räumungsklagen der Vermieter scheiterten bereits vor den Amtsgerichten und in der Berufungsinstanz. Auch die Revision hatte keinen Erfolg:
„Der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräumten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Kern inhaltsgleich in Ziffer 3 des Mietvertrags wiedergegeben ist, im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist“.
Dies gilt dem BGH zufolge nicht nur, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt. Denn für die typische Abwicklung der Überweisungen über Bankinstitute stünden, so der BGH, auch nur die Tage Montag-Freitag zur Verfügung, dies gelte im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch unabhängig von der Zahlungsweise. Eine Verkürzung dieser „Schonfrist“ widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.

Das BAG hat nun mit seinem Beschluss Az.: 1 ABR 78/08 das LAG Köln (Az.: 9 TaBV 74/07) in seiner Auffassung bestätigt: Anzeigenredakteure sind Tendenzträger. Wir dürfen uns zur instruktiven Entscheidung des LAG Köln auf unseren Eintrag vom 19. August 2009 beziehen.
Das BAG hat den Antrag eines Betriebsrats nach § 98 BetrVG abgewiesen. Er hatte von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Das BAG sieht Anzeigenredakteure als Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG bekanntlich die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt.
Das BAG im Einzelnen:
a. Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger, da sie dadurch selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigenveröffentlichungen Einfluss nehmen können.
b. Die Teilnahme der Redakteure an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist.
c. Die Konsequenz: Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

„'Schatz', gesteht ein sterbender Mann, 'ich habe dich betrogen'. Die Gattin nickt verständnisvoll: 'Ja, das weiß ich doch, deswegen habe ich dich doch vergiftet'.”
Nach „neue woche” 32/2010.

„Bei der Gerichtsverhandlung gegen den Exhibitionisten gelingt es dem flinken Angeklagten, sich blitzartig vor der Richterin zu entkleiden. Die Dame wendet sich an den Staatsanwalt und ordnet an: 'Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt!' “

„ 'Nur Mut', erklärt der Anwalt seinem Klienten, 'Sie werden sehen, die Wahrheit wird siegen'. 'Dann können wir ja immer noch in Berufung gehen', sagt der Klient zum Anwalt.”

Der Wettbewerbssenat des OLG Hamburg hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss Az.: 5 W 76/09 zu Kerntheorie und Wiederholungsgefahr konkretisiert:

  1. Grundsätzlich besitzt ein Verletzter im Falle des Rechtsverstoßes Anspruch darauf, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht nur für den konkreten Verstoß, sondern auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungshandlungen beseitigt wird. Eine verallgemeinernde Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dabei nicht stets erforderlich; vielmehr kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung ausreichend sein, solange der Schuldner durch sein Verhalten erkennen lässt, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll – etwa wenn er seine diesbezügliche Bereitschaft in einem Begleitschreiben unmissverständlich klarstellt.

  2. Ernsthafte Zweifel, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen ausschließen will, bestehen jedoch dann, wenn er eine vorformulierte Unterlassungserklärung dergestalt kürzt, dass Anlass zur Annahme besteht, er wolle sich mit Bedacht und im Bewusstsein der Tragweite der Erklärung einzig auf die konkrete Verletzungsform und unter Ausschluss kerngleicher Verletzungshandlungen unterwerfen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Abgemahnte die verallgemeinernde Unterlassungserklärung in den rechtlich relevanten Punkten dergestalt „zusammengestrichen“ und auf die konkrete Verletzungshandlung reduziert, dass der Anspruchsteller befürchten musste, die materiell geschuldete Erstreckung auf kerngleiche Verstöße solle bewusst ausgeschlossen werden. Aufgrund hierdurch nicht entfallener Wiederholungsgefahr hat das Gericht die einstweilige Verfügung in zuvor abgemahntem Umfang erlassen.

Nach einem Beschluss des OLG Hamburg, Az.: 5 W 7/10, besteht kein Anspruch auf Erlass einer Verbotsverfügung, wenn eine abgegebene Unterlassungserklärung nur deshalb unzureichend ist, weil sie sprachlich keinen Sinn ergibt.
Der Fall:
Der Schuldner hatte sich verpflichtet, es zu unterlassen, „News unter http://www. ... zu veröffentlichen”. Richtig wäre gewesen: „News von der Internetseite http://www. ... zu veröffentlichen” oder „unter http://www. ... abrufbare News zu veröffentlichen”.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamburg hat einen die „Abwendung wesentlicher Nachteile“ voraussetzenden Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO unter Berücksichtigung von Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit verneint.

Die Antragstellerin hätte, so das Oberlandesgericht, den als solchen unschwer zu erkennenden sprachlichen „Lapsus“ vielmehr zum Anlass nehmen müssen, dem Erklärenden kurzfristig Gelegenheit zur Korrektur einzuräumen. Hierzu zwängen bereits Treu und Glauben innerhalb des durch die Abmahnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses.
Anmerkung: Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass diese Grundsätze nicht erst im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) zum Tragen kommen, sondern ihre Anwendung dazu führt, dass bereits der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machende Verfügungsgrund entfällt.

Heute möchten wir auf eine Konstellation hinweisen, die oft nicht bedacht wird.
Zum Sachverhalt:
Auf einer Internet-Plattform hatte ein Nutzer u.a. die Äußerungen „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ veröffentlicht. Der Betreiber der Plattform sah dies als kreditschädigend an und klagte.
Die Entscheidung:
Anders als die Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.09.2009 – 3 O 10680/08) vermochte das OLG Nürnberg (Az.: 3 U 2135/09) in diesem Sachverhalt keine objektive Kreditgefährdung iSd §§ 824, 1004 BGB zu sehen, auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach § 823 BGB waren nicht verletzt - selbst wenn die Aussagen falsch waren: „Warum gerade dieser Beitrag eines einzelnen Users der Bewertungsplattform der Beklagten objektiv eine Kreditgefährdung nach sich ziehen kann, steht jedoch nicht fest.“ Das Gericht nahm an:
Die Klägerin vermochte eine Gefährdung durch diesen Einzelbericht nicht schlüssig darzulegen. Insbesondere war das Unternehmen dadurch nicht in seinem Tätigkeitsbereich in seinem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen.
Anmerkung:
Der interessanteste Passus aus dem Urteil wird sein:
„Zudem ist § 823 Abs. 1 BGB neben § 824 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur subsidiär anwendbar. Soweit es wie hier um unrichtige Tatsachenbehauptungen geht, bleibt für die Anwendung von § 823 Abs. 1 kein Raum (Palandt-Sprau BGB, 69. Auflage 2010 Rn. 1 zu § 824 BGB; BGH NJW 76, 620 ff, dort Randziffer 20, zitiert nach Juris). Mangels Anspruchsgrundlage war der Unterlassungsanspruch ... daher abzuweisen.”

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.