Der Wettbewerbssenat des OLG Hamburg hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss Az.: 5 W 76/09 zu Kerntheorie und Wiederholungsgefahr konkretisiert:

  1. Grundsätzlich besitzt ein Verletzter im Falle des Rechtsverstoßes Anspruch darauf, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht nur für den konkreten Verstoß, sondern auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungshandlungen beseitigt wird. Eine verallgemeinernde Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dabei nicht stets erforderlich; vielmehr kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung ausreichend sein, solange der Schuldner durch sein Verhalten erkennen lässt, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll – etwa wenn er seine diesbezügliche Bereitschaft in einem Begleitschreiben unmissverständlich klarstellt.

  2. Ernsthafte Zweifel, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen ausschließen will, bestehen jedoch dann, wenn er eine vorformulierte Unterlassungserklärung dergestalt kürzt, dass Anlass zur Annahme besteht, er wolle sich mit Bedacht und im Bewusstsein der Tragweite der Erklärung einzig auf die konkrete Verletzungsform und unter Ausschluss kerngleicher Verletzungshandlungen unterwerfen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Abgemahnte die verallgemeinernde Unterlassungserklärung in den rechtlich relevanten Punkten dergestalt „zusammengestrichen“ und auf die konkrete Verletzungshandlung reduziert, dass der Anspruchsteller befürchten musste, die materiell geschuldete Erstreckung auf kerngleiche Verstöße solle bewusst ausgeschlossen werden. Aufgrund hierdurch nicht entfallener Wiederholungsgefahr hat das Gericht die einstweilige Verfügung in zuvor abgemahntem Umfang erlassen.