Nach einem Beschluss des OLG Hamburg, Az.: 5 W 7/10, besteht kein Anspruch auf Erlass einer Verbotsverfügung, wenn eine abgegebene Unterlassungserklärung nur deshalb unzureichend ist, weil sie sprachlich keinen Sinn ergibt.
Der Fall:
Der Schuldner hatte sich verpflichtet, es zu unterlassen, „News unter http://www. ... zu veröffentlichen”. Richtig wäre gewesen: „News von der Internetseite http://www. ... zu veröffentlichen” oder „unter http://www. ... abrufbare News zu veröffentlichen”.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamburg hat einen die „Abwendung wesentlicher Nachteile“ voraussetzenden Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO unter Berücksichtigung von Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit verneint.

Die Antragstellerin hätte, so das Oberlandesgericht, den als solchen unschwer zu erkennenden sprachlichen „Lapsus“ vielmehr zum Anlass nehmen müssen, dem Erklärenden kurzfristig Gelegenheit zur Korrektur einzuräumen. Hierzu zwängen bereits Treu und Glauben innerhalb des durch die Abmahnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses.
Anmerkung: Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass diese Grundsätze nicht erst im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) zum Tragen kommen, sondern ihre Anwendung dazu führt, dass bereits der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machende Verfügungsgrund entfällt.