Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine per E-Mail übermittelte Klage wurde innerhalb der Klagfrist beim Finanzgericht Düsseldorf ausgedruckt, Fax und Brief gingen erst nach Fristablauf zu. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 16 K 572/09 E) hatte demnach zu klären, ob mit der E-Mail die Klage wirksam erhoben worden ist.
Das Gericht stellte auf 19.08.2008, am 03.01.2009 oder am 29.01.2009. Insbesondere der Ausdruck einer E-Mail wurde vom BGH bereits als hinreichend bewertet, um das „Schriftlichkeitserfordernis“ zu wahren. Entscheidend ist, so der BGH (vgl. Beitrag vom 19.08.2008), dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an und vertiefte sie.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagte veranstaltet Pressekonferenzen zur Vermarktung des FC Bayern. Pressvertreter werden nur zugelassen, wenn sie sich ausdrücklich verpflichten, Bewegtbildaufnahmen von der Pressekonferenz in den Räumen der Beklagten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten nicht in sog. nicht-linearen audiovisuellen Medien zu nutzen, in denen Nutzer aus einem Programmkatalog Inhalte individuell abrufen können, wie z.B. dem Internet. Erlaubt wird hingegen die Filmberichterstattung in sog. linearen audiovisuellen Medien, d.h. einem zum zeitgleichen Empfang bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst nach einem bestimmten Sendeplan wie z.B. im Rundfunk oder im Fernsehen. Der Kläger ist u.a. Inhaber einer Fernsehagentur. Er hat die Pressekonferenz abgefilmt und auf seinen Internetseiten verbreitet. Deswegen verhängte die Beklagte gegen ihn ein Hausverbot.
Die Entscheidung:
Dem OLG München (Az.: U (K) 3946/09) zufolge verstößt das Hausverbot nicht gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot der §§ 33 Absatz 1, 20 GWB und begründet auch keine objektiv sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Die Beklagte wurde zwar als markbeherrschendes Unternehmen im Hinblick auf die Vermarktung von Bundesligaspielen des FC Bayern durch die Veranstaltung von Pressekonferenzen angesehen. Doch stellen die Akkreditierungsbedingungen - so das Gericht - keine unbillige Behinderung dar und behandeln gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Für eine Differenzierung zwischen linearen und nicht-linearen Medienanbietern bestehen sachliche Gründe: im Internet erfolgt der Abruf wunschgemäß, während er im Fernsehen und Rundfunk einem festen Sendeplan folgt und außerdem unterschiedliche Endgeräte erfordert. Das Gericht verdeutlicht den Unterschied auch anhand des Urheberrechts, da für die individuelle Abrufbarkeit („on-demand“) § 19a UrhG gelte und für die Werknutzung zu fest vorgegebenen Zeiten §§ 20, 20a, 20b UrhG. Einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit hat das Gericht mangels öffentlicher Zugänglichkeit der Pressekonferenzen und dem Bestimmungsrecht der Beklagten verneint und auch die medienrechtlichen Grundrechte als nicht verletzt angesehen.

Das OLG Düsseldorf (Az.: I-7 U 28/08) hat in einem außergewöhnlichen Fall angenommen, dass das Schweigen auf ein Angebot per E-Mail eines Maklers ausnahmsweise als „Annahmeerklärung“ anzusehen ist 04. Juni 2003.
Gemeint ist damit - entsprechend BGHZ 137, 205 ff, dass der „Empfänger“ einen Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen begeht, der so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, ihn nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht.
Der Erklärende kann bei einer nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Anderes gilt jedoch im Fall einer Zugangsvereitelung: Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss.
Dennoch sollte sich der Versender einer E-Mail nicht darauf verlassen, dass nun stets davon auszugehen ist, das „Schweigen“ auf eine E-Mail sei mit einer Annahme gelichzusetzen. Sollte der Empfang wichtiger Willenserklärungen per E-Mail nicht bestätigt werden, dann sollte jedenfalls nachgehakt und um Rückbestätigung gebeten werden.

Wie überzogen und umständlich Rechtsprechung betrieben werden kann, dokumentiert eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs samt den vorausgehenden Verfahren.
Nachfolgend gehen wir jedoch nur deshalb auf diese Entscheidung ein, weil es sich um eine der verhältnismäßig seltenen Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts zu Gegendarstellungen handelt und sie sich grundsätzlich positiv für das Alles-oder-nichts-Prinzip ausspricht.
Ein Blick in die Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer hatte als Pflichtverteidiger einen - über den Strafprozess berichtenden - Journalisten als „bedauernswerter Schmierfink“ bezeichnet, der „kein Ehrgefühl“ habe „und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung“ verdiene – und kurzerhand dessen Ausschluss von der Gerichtsverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beleidigung verurteilt, worüber eine Tageszeitung berichtete. Der Kläger forderte unter anderem, eine Gegendarstellung abzudrucken, hatte jedoch bereits vor dem Landgericht Hof und dem Oberlandesgericht Bamberg keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az.: Vf. 20-VI-08) legte zum einen dar, dass „von einer generellen Aufgabe des 'Alles-oder-nichts-Prinzips' durch die fachgerichtliche Rechtsprechung nicht die Rede sein kann ...” und die Fachgerichte nicht „berechtigt und verpflichtet sind, einen mangelhaften Gegendarstellungstext von sich aus in weitem Umfang zu ändern und in eine Fassung zu bringen, die den presserechtlichen Anforderungen entspricht”. Zum anderen stellte er fest, dass es im zu entscheidenden Fall ohnehin nicht auf dieses Prinzip ankomme, weil die geforderte Gegendarstellung hinsichtlich jedes einzelnen Punktes unzulässig sei.
Verfassungsrechtlich formulierte der Verfassungsgerichtshof: Die Gerichte haben (demnach) die Ausstrahlungswirkung des nach Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen Ausprägung der in Art. 10 BayPrG geregelte Gegendarstellungsanspruch ist, nicht verkannt.

Am Montag, 28. Juni 2010, wird das Bundesjustizministerium Vertreter der Verlegerverbände Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger - BDZV und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger - VDZ zur Frage der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage anhören. Ort: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Reichstagufer 14, 10117 Berlin. Beginn: 10 Uhr. Im Mittelpunkt können die Ziele und die nähere Ausgestaltung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger sowie Einwände gegen ein solches Recht stehen.

„Ein frisch vermähltes Paar kommt in eine Kneipe. Dort lächelt der Kellner die Frau an. Da fragt der Ehemann: 'Wer ist der Kerl?' - 'Fang du nicht auch noch an', meint sie, 'ich werd's schwer genug haben, ihm zu erklären, wer du bist!'.”
Quelle: GlücksRevue 25/10.

Am 9. April haben wir hier über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berichtet, durch den Entscheidungen der Berliner Gerichte (27. Zivilkammer und 10. Zivilsenat) aufgehoben worden waren. Die Verfassungsrichter hatten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Rechtsanwalts verneint, aus dessen Schreiben öffentlich zitiert worden war – maßgeblich mit der Begründung, die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal aus dem Bereich der Sozialsphäre, müsse regelmäßig hingenommen werden.
Wie von uns prognostiziert, schwenkt der 10. Zivilsenat durch ein jetzt im Volltext bekannt gewordenes Urteil (Az. 10 U 8/10) auf die Linie des BVerfG ein: In einem Rechtsstreit zwischen zwei Angehörigen des ehemals regierenden Hauses Hohenzollern, dem der letzte deutsche Kaiser entstammte, hat er ein vom LG ausgesprochenes Verbot aufgehoben, durch das der eine Prinz dem anderen untersagen hatte lassen, sich öffentlich über einen vom Neffen gegen den Onkel geführten Räumungsrechtsstreit zu äußern. Begründung: „Anders als das Landgericht in seinem Urteil ausführt, wird der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten nicht in seiner Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Denn die streitgegenständliche Räumungsklage bezieht sich auf das vom Beklagten bewohnte Haus und nicht auf das Wohnhaus des Klägers. Das Haus gehört unstreitig zu dem Vermögen der Familie Hohenzollern, das vom Kläger als deren Erbe verwaltet wird.“ Im beruflichen Bereich reiche der Schutz „aber nicht so weit, dass der Betroffene gegenüber Kritik abgeschirmt wäre“. „Der Beklagte als von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffener darf kritisieren, dass der Kläger sein Erbe ohne Rücksicht auf familiäre Beziehungen verwaltet.“ Die Revision wurde nicht zugelassen, es ist aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Anmerkung: Aus dem Urteil ergibt sich nicht unmittelbar, wie das Gericht eine Presseberichterstattung gleichen Inhalts beurteilen würde. Wegen eines Teils der verfahrensgegenständlichen Äußerungen war der klagende Prinz parallel aber auch gegen das von unserer Kanzlei vertretene Magazin BUNTE vorgegangen. In der mündlichen Verhandlung machte das Kammergericht klar, dass es auch gegenüber dem Medium keinen Unterlassungsanspruch zubilligen würde. Der Verfügungskläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Viele Dienste werden an E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern geleistet, ohne dass deren Inhaber sich vorher verlässlich identifizieren könnte. Das sog. Double-Opt-in-Verfahren soll sicherstellen, dass tatsächlich derjenige die Leistung beauftragt hat, dem das Postfach bzw. die Handynummer gehört. Erst wenn er dies auf eine erste E-Mail oder SMS hin bestätigt, darf z.B. ein Newsletter versandt werden, wenn der Versender nicht in Beweisnot bezüglich der erteilten Einwilligung geraten will.
Allerdings kann es in einer geringen Zahl von Fällen – insbesondere bei versehentlich falscher Adress- oder Nummernangabe – passieren, dass ein Nutzer unverlangt eine Bestätigungsnachricht erhält und „Spam“ vermutet. Zum – soweit ersichtlich – ersten Mal hat nun das Amtsgericht Berlin-Mitte für die Bestätigungs-SMS eines rein telekommunikationsgestützten Dienstes einen solchen Fall entschieden: „Derartige Bestätigungsaufforderungen sind nicht als unzumutbare Belästigung im Sinn der §§ hier. Das Urteil wurde in zweiter Instanz abgeändert und es wurde eine Verbotsverfügung erlassen.
Anmerkungen:
1. Wichtig ist in derartigen Fällen, dass die Bestätigungsaufforderung keinen werblichen Charakter hat. Das AG Mitte hat das Vorliegen von Werbung verneint, obwohl bestimmte Merkmale der Dienstleistung in der SMS schlagwortartig angegeben waren. Der Versender konnte erläutern, dass er nach einschlägigen Bestimmungen und vertraglichen Vorgaben der Netzanbieter gerade verpflichtet war, Inhalt, Preis und Kündigungsmöglichkeiten dem Nutzer durch SMS mitzuteilen.
2. Am 14.1.2010 haben wir über ein Urteil des Landgerichts Essen Az.: 4 0 368/08 berichtet, nach dem praktisch nur das double-opt-in-Verfahren ausreicht, eine rechtswirksame Einwilligung anzunehmen.

Der Medienrechtler weiß Bescheid: Redaktionell gekleidete Zeitschriftenbeiträge können – auch wenn die Redaktion keine Gegenleistung vom Produkthersteller enthält – wegen „getarnter“ Werbung (§§ Az.: 5 O 81/09 konkretisiert. Es hat einen Wettbewerbsverstoß angenommen, weil, so das Gericht, der sich mit einem bestimmten Diätmittel befassende Beitrag keinen tatsächlich informierenden Inhalt, sondern ausschließlich werbliche Aussagen aufweise. Zur Abgrenzung stützt sich das Landgericht auf folgende maßgeblichen Umstände:

  • Der Beitrag sei seiner äußeren Gestaltung nach einer Werbeanzeige nicht unähnlich;

  • Er beschränke sich auf die Wiedergabe positiver Erfahrungen mit dem Produkt

  • Es werde in „reißerischer“ Form auf den Erfolg der Produktanwendung hingewiesen.
Darüber hinaus hatte der Beitrag irreführende Angaben zu dem beschriebenen Diäterfolg enthalten, die – so das Gericht – eine sachlich distanzierte Information vermissen lasse. Schon die unkritische Wiedergabe dieser Angaben, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Produkt, führe zu einer übermäßigen Betonung des werbenden Charakters der Veröffentlichung.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.