Viele Dienste werden an E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern geleistet, ohne dass deren Inhaber sich vorher verlässlich identifizieren könnte. Das sog. Double-Opt-in-Verfahren soll sicherstellen, dass tatsächlich derjenige die Leistung beauftragt hat, dem das Postfach bzw. die Handynummer gehört. Erst wenn er dies auf eine erste E-Mail oder SMS hin bestätigt, darf z.B. ein Newsletter versandt werden, wenn der Versender nicht in Beweisnot bezüglich der erteilten Einwilligung geraten will.
Allerdings kann es in einer geringen Zahl von Fällen – insbesondere bei versehentlich falscher Adress- oder Nummernangabe – passieren, dass ein Nutzer unverlangt eine Bestätigungsnachricht erhält und „Spam“ vermutet. Zum – soweit ersichtlich – ersten Mal hat nun das Amtsgericht Berlin-Mitte für die Bestätigungs-SMS eines rein telekommunikationsgestützten Dienstes einen solchen Fall entschieden: „Derartige Bestätigungsaufforderungen sind nicht als unzumutbare Belästigung im Sinn der §§ hier. Das Urteil wurde in zweiter Instanz abgeändert und es wurde eine Verbotsverfügung erlassen.
Anmerkungen:
1. Wichtig ist in derartigen Fällen, dass die Bestätigungsaufforderung keinen werblichen Charakter hat. Das AG Mitte hat das Vorliegen von Werbung verneint, obwohl bestimmte Merkmale der Dienstleistung in der SMS schlagwortartig angegeben waren. Der Versender konnte erläutern, dass er nach einschlägigen Bestimmungen und vertraglichen Vorgaben der Netzanbieter gerade verpflichtet war, Inhalt, Preis und Kündigungsmöglichkeiten dem Nutzer durch SMS mitzuteilen.
2. Am 14.1.2010 haben wir über ein Urteil des Landgerichts Essen Az.: 4 0 368/08 berichtet, nach dem praktisch nur das double-opt-in-Verfahren ausreicht, eine rechtswirksame Einwilligung anzunehmen.