Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir berichteten bereits mehrfach über die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten. So in unseren Beiträgen vom 30. Oktober 2008 und vom 29. September 2009. Problematisch sind i.d.R. solche Aufwendungen, die teilweise beruflich, teilweise privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen).
Der BFH hat nun seine Rechtsprechung in diesem Bereich in zwei Urteilen erweitert. Sie betreffen
- einerseits die Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise (Az. VI R 5/07) und
- andererseits die Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung (Az. VI R 66/04).
Im ersten Fall entschied der BFH, dass eine Gymnasiallehrerin anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Irland zu Unrecht nicht zumindest Teile der Reisekosten absetzen konnte. Der BFH stellte fest, dass erneut zu prüfen sei, ob beruflich und privat veranlasste Zeitanteile der Reise objektiv aufgeteilt werden können. Dies ist der Fall, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Im zweiten Fall entschied der BFH, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (am Gardasee), der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise (hälftig) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten (wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen) zulässt. Der BFH folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die hälftige Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.
Anmerkung: Jedem Teilnehmer einer solchen, potentiell vom Finanzamt als „gemischt“ angesehen Veranstaltung ist daher zu raten, dem Finanzamt zumindest mitzuteilen, dass die Veranstaltung von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wurde, der Teilnehmerkreis homogen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Umfasst die Veranstaltung auch „private“ Aktivitäten, sollten unbedingt die Zeitanteile der jeweiligen Bereiche nachgewiesen werden können.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für manchen könnte es nützlich sein, wenn wir das nun im Volltext vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010, Az.: VI ZR 125/08, ausführlicher und aufgegliedert beschreiben. Das Urteil wird künftig oft Bedeutung gewinnen, - vor allem bei vorsorgenden Prüfungen in den Redaktionen.
Der Fall:
Die älteste Tochter Prinzessin Carolines v. Hannover hatte Unterlassungsansprüche hinsichtlich dreier Fotos geltend gemacht, mit denen ein Artikel zu einer Ausstellung im Pariser Centre Pompidou illustriert war, an deren Gala-Diner die Klägerin teilgenommen hatte. Es handelte sich zum einen um ein Bild, welches die Klägerin mit ihrem Begleiter bei diesem Gala-Diner zeigt, zum anderen um ein schon auf dem Rosenball 2006 entstandenes Portraitfoto der Klägerin sowie um ein anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert v. Monaco aufgenommenes Foto mit der Bildunterschrift „So schön wie Mama: Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005“.
Die Besonderheiten des Falles:
1. Die Meinung der Vorinstanzen
Der Artikel beschäftigte sich nicht nur mit der Veranstaltung im Centre Pompidou, sondern auch mit dem Liebesverhältnis der Klägerin und ihres Begleiters. Die Verbreitung der Passagen zu diesem Verhältnis war in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig untersagt worden. In den Vorinstanzen hatte die Klage auf Unterlassung von Fotos deshalb Erfolg. Das LG Berlin verurteilte den Verlag, die Veröffentlichung der Bilder „im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht“ zu unterlassen. Das Kammergericht wies die Berufung zurück, fasste den Tenor aber dahingehend, dass die Bilder „im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06 (…)“ nicht veröffentlicht werden dürfen.
2.Die ganz andere Sicht des BGH
a. Kontextneutrale Aufnahme von einem anderen Ereignis zulässig
Anders als die Vorinstanzen ordnet der BGH sämtliche betroffenen Fotographien dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG) unter. Begründung: Die Aufnahmen sind alle bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen entstanden. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Klägerin und ihrer Familie kann es der Presse nicht verwehrt sein, eine Berichterstattung mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Dies gelte insbesondere für das beim Rosenball entstandene Foto. Der Umstand, dass dieses Ereignis zum Veröffentlichungszeitpunkt weder aktuell war, noch über dieses berichtet wurde, ist unschädlich, weil es sich um ein kontextneutrales, ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommenes Foto handelt, dessen Veröffentlichung in anderem zeitgeschichtlichem Zusammenhang „rechtlich unbedenklich“ ist.
b. Unzulässige Wortpassagen machen die Bildpublikation nicht rechtswidrig
Auch der Umstand, dass der Artikel z.T. unzulässige Wortpassagen über das Liebesverhältnis der Klägerin enthalte, rechtfertige kein Bildnisverbot, so der BGH. Begründung: Diese Passagen betreffen nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches.
c. Leitsatz
Man darf somit als Rechtssatz festhalten: Bei offiziellen Ereignissen aufgenommene kontextneutrale Bildnisse verletzen auch dann nicht das Persönlichkeitsrecht, wenn nicht über dieses Ereignis, sondern in anderem zeitgeschichtlichem Zusammenhang über den Betroffenen berichtet wird. Unzulässige Wortpassagen ändern an dieser Rechtslage grundsätzlich nichts.

Die Vorgeschichte:
Ein (nichtehelicher) Vater hatte auf einer Internetseite Fotos seines 1 ½ Jahre alten Kindes hochgeladen. Die Internetseite war für jedermann nach einer kostenfreien Anmeldung frei zugänglich. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat sich daraufhin an das Gericht gewandt und beantragt, dem Vater durch Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Az.: 4 C 526/09) gab der Mutter Recht. Begründung: Da die Mutter allein sorgeberechtigt war, hätte sie einwilligen müssen.
Das Gericht hat aber angedeutet, dass ein „Verbreiten” bzw. „öffentlich zur Schau stellen” iSd § 22 KUG dann nicht mehr vorliege, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich sei.
Anmerkung:
Das Gericht weist darauf hin, dass auch das Alter des geschäftsunfähigen Kindes erheblich sei. Anders als bei einem Kleinkind, wie in vorliegendem Fall, kann es bei einem einsichtsfähigen Minderjährigen zu einer „Doppelzuständigkeit“ kommen, d.h. der Vertretungsberechtigte kann nicht ohne oder gegen den Willen des Minderjährigen Bilder veröffentlichen / verbreiten.

Das Harmonisierungsamt hat in seiner Entscheidung Az.: B 1343062 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildzeichen:

und

angenommen. Angegriffen wurde für die identischen Waren „Veröffentlichungen, Zeitungen und Magazine“. Das Harmonisierungsamt begründet die Verwechslungsgefahr damit, dass in visueller Wahrnehmung die Zeichen entfernt ähnlich seien, in akustischer Hinsicht eine mittlere Ähnlichkeit vorläge und auch konzeptionell Ähnlichkeit zu bejahen sei.
Zwar dürften die Unterschiede nicht außer Betracht bleiben, so das Amt, jedoch müsse neben der Identität der Waren auch die durchschnittliche Kennzeichnungskraft beachtet werden. Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft anerkannte das Amt, weil es keine Verknüpfung zwischen Haus/House und den Waren sah.
Insgesamt bejahte das Amt bei einer Gesamtbetrachtung die Gefahr, dass der Verkehr meint, die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren stammten aus dem selben Unternehmen.
Es ordnete daher die Teillöschung der Anmeldung an.

Das erst vor drei Tagen verkündete Urteil Xa ZR 124/09 ist noch nicht veröffentlicht. Eine Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits herausgegeben. Das Interessanteste an diesem Urteil ist, dass der BGH ausdrücklich erklärt:
Er neigt zu der Auffassung, dass derjenige, der eine Reise für sich und andere gebucht hat, Ansprüche für alle geltend machen darf.
Hintergrund dieses Urteils ist:
Ein Ehemann hatte für sich und seine Ehefrau eine Schiffsreise gebucht. Die Reise wurde abgesagt und der Ehemann verlangte - diesen Anspruch räumt das Gesetz ein - eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Reiseunternehmen wollte nur den Ehemann entschädigen - mit der Begründung, für die Ehefrau sei der Anspruch verspätet geltend gemacht worden. Dieses Problem angeblicher Verspätung löst sich aber von selbst, wenn derjenige, der die Reise für andere mit bucht, aus eigenem Recht die Ansprüche für alle geltend machen darf. Danach reichte es im entschiedenen Fall auf jeden Fall aus, dass der Ehemann den „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau” zustehenden Anspruch erhob.

Entscheidungen zur Organisation von Kanzleien sind auch deshalb hilfreich, weil sich ein Anwalt zur Korrektur nach einem Malheur am besten mit möglichst identischen günstigen Entscheidungen verteidigt. Allzu oft übersieht er eine Lücke. Wir haben an dieser Stelle zur Absicherung der Anwälte immer wieder über Entscheidungen zur Kanzleiorganisation berichtet. So am 29. März 2010, 31. März 2009, 15. November 2007, 25. Juni 2007, 11. Mai 2007, 8. Dezember 2006, 21. August 2006 und 11. September 2004. Eine neue, für Anwälte günstige BGH-Entscheidung:
Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen, ohne dass er sich anschließend vergewissern muss, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat. Schlägt die Faxübermittlung fehl und verursacht sie, dass eine Frist versäumt wird, ist ihm kein Verschulden anzulasten, selbst wenn er zuvor die Frist eigenhändig gestrichen hat, da ihm die Mitarbeiterin fälschlicherweise die Übermittlung bestätigte. Denn genauso hätte er die Streichung der Frist seiner Mitarbeiterin überlassen können. Die Fundstelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: VIII ZB 84/09.
Anmerkungen zur Vorgeschichte und zu Hintergründen:
Erfolg hatte eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln. Es hatte noch darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt schuldhaft in das auf einer allgemeinen Büroanweisung beruhende System der Ausgangskontrolle eingegriffen und hierdurch die Fristversäumung verursacht hat. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Ansicht eine Absage. Bei „einfachen” Tätigkeiten - wie dem Überprüfen einer Faxübermittlung - darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Bürokraft sie fehlerfrei erledigen wird. Eine bloße „Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll“ steht nicht einer fehlerhaften Ausgangskontrolle gleich.

Die Zeitschriften „OFFROAD“ und „automobil Extra 2005 OFFROAD“ standen sich im Fall des BGH Az.: I ZR 44/0 gegenüber.
Die Argumentation des auf Verwechslungsgefahr klagenden Unternehmens
Der Kläger argumentierte, „OFFROAD“ sei im jüngeren Zeichen selbständig kennzeichnend enthalten und präge den Titel, auch weil „automobil“ als Serientitel verwendet werde und die weiteren Zusätze schwach seien. Somit verbleibe nur der Bestandteil „OFFROAD“, der als selbständig und kennzeichnend wahrgenommen würde. Ausnahmsweise sei daher auf diese Übereinstimmung abzustellen, nicht auf die Gesamtzeichen.
Der BGH: keine Verwechslungsgefahr
Der Kläger drang mit dieser Argumentation im Wesentlichen deshalb nicht durch, da der Verkehr - so der BGH - die Bestandteile „automobil Extra 2005“ zusammen mit „OFFROAD“ als einheitliches Kennzeichen wahrnehmen würde. Hierbei komme, so der BGH weiter, der konkreten grafischen Gestaltung ebenso eine „einheitliche“ Wirkung zu, wie der inhaltliche Bezug zwischen den Worten „automobil“ und „OFFROAD“.
Ferner entschied der BGH, dass sich der Beklagte auch auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könne:

  • „OFFROAD“ wird als Bezeichnung für sportliche Aktivitäten abseits der Straße mit geländegängigen Fahrzeugen verstanden und ist beschreibend.
  • Es liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn die Bezeichnung „OFFROAD“ kennzeichnend verwendet wird. Vielmehr bedarf es einer Handlung, die „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht“. Anmerkung: Die hohen Hürden, eine Verwechslungsgefahr bei stark inhaltsbezogenen Marken zu belegen, wurden somit vom BGH bestätigt und bekräftigt. Die vom EuGH in anderem Zusammenhang erwähnte „Markenursupation“ ist bei solchen Marken - jedenfalls nach dieser Rechtsprechung des BGH nicht gegeben. Line-Extensions von Zeitschriften werden in solchen Fällen nun eher noch geringeren Risiken unterliegen, als zuvor.

  • So betitelt die neue Ausgabe - 22/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

    Wir hatten bereits früher (vgl. zuletzt Eintrag vom 19.11.2008) über die rechtliche Behandlung des Zugangs von Telefaxschreiben in Fällen berichtet, in denen der Versender zwar einen „OK-Vermerk“ vorlegen kann, der Empfänger den Erhalt des Dokuments aber bestreitet. So hatte das OLG München (Az.: 7 U 2451/08) dem „OK-Vermerk“ eine bedingte Beweiskraft im Sinne eines Anscheinsbeweises zugebilligt, der nur widerlegt werde, wenn der insoweit darlegungspflichtige Empfänger diesen Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag entkräfte.
    Ergänzt wird diese Rechtsprechung nun durch ein Urteil des OLG Frankfurt Az.: 19 U 213/09:
    Trägt der Versender unter Bezugnahme auf den „OK-Vermerk“ des Sendeberichts substantiiert vor, das Fax sei zugegangen, trifft den Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er unter dem Anschluss betreibt, ob die Verbindungsdaten im Speicher dieses Gerätes ausgewiesen wurden, und wie er den Empfang erhaltener Sendungen üblicherweise dokumentiert.