Das Harmonisierungsamt hat in seiner Entscheidung Az.: B 1343062 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildzeichen:

und

angenommen. Angegriffen wurde für die identischen Waren „Veröffentlichungen, Zeitungen und Magazine“. Das Harmonisierungsamt begründet die Verwechslungsgefahr damit, dass in visueller Wahrnehmung die Zeichen entfernt ähnlich seien, in akustischer Hinsicht eine mittlere Ähnlichkeit vorläge und auch konzeptionell Ähnlichkeit zu bejahen sei.
Zwar dürften die Unterschiede nicht außer Betracht bleiben, so das Amt, jedoch müsse neben der Identität der Waren auch die durchschnittliche Kennzeichnungskraft beachtet werden. Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft anerkannte das Amt, weil es keine Verknüpfung zwischen Haus/House und den Waren sah.
Insgesamt bejahte das Amt bei einer Gesamtbetrachtung die Gefahr, dass der Verkehr meint, die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren stammten aus dem selben Unternehmen.
Es ordnete daher die Teillöschung der Anmeldung an.