Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir haben auch früher schon berichtet.
Zum Sachverhalt:
Sollen dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, muss dies gesondert vertraglich vereinbart werden. Eine Wiedergabe der „40-Euro-Klausel“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden wird; Urteil OLG Hamm, Az.: 4 U 180/09.
Die Entscheidung:
Wenn im Rahmen des Fernabsatzes nach Az. 2 U 51/09; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08).“ Dies stelle, so das Gericht, zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar im Sinne von §§ Az. 5 W 10/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09. Nur das LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09 sah durch Wiedergabe des Zusatzes innerhalb der Widerrufsbelehrung die vertragliche Vereinbarung stillschweigend als erfüllt an.

Ein Arbeitnehmer warf seinem Arbeitgeber in einem Internetforum „verschärfte Ausbeutung“ und „menschenverachtende Jagd auf Kranke“ vor. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) hat die auf diese Kritik gestützte, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam angesehen, da die Äußerungen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 GG unterfielen.
Der Fall:
Der Kläger war bei einem großen Automobilunternehmen angestellt und Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit der Kontaktadresse des Klägers den folgenden Beitrag: „In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Auf diesen Angriff stützte die Beklagte insgesamt vier Kündigungen. Die Parteien setzten sich mehrere Jahre lang bis zum Bundesarbeitsgericht gerichtlich auseinander. Der Arbeitgeber blieb erfolglos. Der Kläger wiederholte dann diese Äußerungen, worauf die Beklagte erneut kündigte und hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragte.
Die Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil die fünfte Kündigung für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, der Internetbeitrag sei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletze nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Maßgeblich dabei war für das Gericht, dass die Äußerung des Klägers keine Beleidigung oder Schmähung enthalte, und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgte. Auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung lehnte das Gericht ab, da die Gesamtbewertung von Äußerungen, Verhalten und betrieblicher Stellung des Klägers nicht erkennen lasse, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten sei.

„Geschickt aufgemacht”, läuft das Vertrauen von Verbrauchern in werbende Prominente ins Leere. Der frühere Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz muss geschädigten Kapitalanlegern trotz eines Werbeauftritts für einen zwischenzeitlich insolventen Fonds keinen Schadenersatz zahlen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies in einem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil Az.: 6 U 155/07 die Prospekthaftungsklage eines Ehepaares ab, welches sich im Oktober 2004 an einer den Fonds betreibenden Publikumskommanditgesellschaft beteiligt hatte, über deren Vermögen kurze Zeit später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die in erster Instanz vor dem Landgericht Mosbach noch erfolgreichen Kläger stützten sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde lag, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Scholz Vorsitzender des Beirats der Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte . In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen des ehemaligen Verteidigungsministers über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.
Scholz könne – so das Berufungsgericht – nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Denn er sei weder Initiator der Anlage gewesen, noch habe er am Prospekt nach außen erkennbar mitgewirkt. Die vertriebene Werbebroschüre könne auch nicht als Teil des Emissionsprospektes angesehen werden. Darüber hinaus habe Scholz in dieser Werbebroschüre keine unzutreffenden Angaben, sondern „allgemein blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten“ gemacht, die nicht über die erkennbar „reklamehafte Anpreisung“ des Fonds hinausgingen, während die Broschüre selbst sogar einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass eine fundierte Entscheidung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hier können Sie eine Pressemitteilung des OLG Karlsruhe nachlesen.

„Unterhalten sich drei Männer am Stammtisch. 'Mein Sohn hat 15 Tankstellen', sagt der eine. Der zweite meint stolz: 'Mein Sohn hat 20 Drogerien'. Der dritte zögert und sagt dann: 'Mein Sohn ist schwul.' Die anderen entsetzt: 'Schrecklich! Und einen Beruf hat er auch nicht?' - Doch, aber gerade lebt er von zwei Liebhabern. Der eine hat 15 Tankstellen, der andere 20 Drogerien'.”
Aus „neue woche” 18/2004.

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Bei einem Bildnisunterlassungsanspruch nach Az.: 7 U 4/08)

Das Landgericht Berlin, welches in solchen Fällen hingegen Streitwerte von € 20.000,00 bis 30.000,00 festsetzt, hat aufgrund dieser abweichenden Praxis der Gerichtsstände Hamburg und Berlin in einem uns jetzt zugestellten Berufungsurteil vom 30.03.2010 (Az.: 27 S 23/09) die Revision zugelassen.

Nun wird also der Bundesgerichtshof entscheiden müssen.

Der BGH entschied in einer werktitelrechtlichen Streitigkeit rund um die Bezeichnung „EIFEL- ZEITUNG“ (Az.: I ZR 47/07) erneut, dass durch die Verwendung eines Domainnamens ein Werktitelrecht gem. Beitrag vom 08.10.2009 zur BGH-Entscheidung - air-dsl.de und dem Beitrag vom 19.10.2008 zur BGH-Entscheidung - afilias.de haben wir weitere Aspekte des Werktitelschutzes für Internet-Domains kommentiert.

Heute werden die Zeitungen berichten, dass gestern das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt hat, der Zeitschrift „Focus Schule” Abi-Durchschnittsnoten, Durchfaller- und Abbrecherquoten einzelner Schulen herauszugeben. Bislang zugestellt wurde uns nur per Kopie die Entscheidung als solche (Az.: 1 K 943/09), noch nicht die Urteilsbegründung. Eine Pressererklärung des Gerichts fehlt noch.
Wir stellen hier die vom Focus-Verlag erhobene Klage vom 10. März 2009, die Focus-Stellungnahme vom 5. August 2009 zur Klageerwiderung des Landes Baden-Württemberg sowie einen weiteren Focus-Schriftsatz, dieses Mal vom 12. Januar 2010 ins Netz.

Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag lädt zu einer Podiumsdiskussion über das „Leistungsschutzrecht im Internet” ein.
Termin: Freitag 23. April 2010, 10 bis 11.30 Uhr.
Ort: Zentrum für Druck und Medien, Reichenbachstr. 1, 85737 Ismaning.
Einführung: Eberhard Sinner, medienpolitischer Sprecher der CSU-Landtagsfraktion.
Moderator: Journalist Heinz Klaus Mertes.
Für das Podium sind vorgesehen: Dr. Reinhard Brandl, MdB; Dr. Arnd Haller (Google), Dr. Angelika Niebler, MdEP; Prof. Dr. Robert Schweizer (Hubert Burda Media); Martin Selmayr, EU-Kommission.