Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Das ist doch wohl der Gipfel der Unverschämtheit”, schimpft der Anwalt mit seinem Kollegen, „ich erzähle dir, dass meine Frau ein Kind erwartet, und du fragst, von wem!” - „Tut mir leid”, versucht sich der Kollege zu entschuldigen, „ich dachte ja nur, du wüsstest, von wem es ist”.
Aus GlücksRevue 13/10.

„Kolleginnen im Gespräch: 'Das ist aber ein guter Arzt, der ihren Mann so schnell von seinen Beschwerden geheilt hat. Wie hat er das nur gemacht?' - 'Ganz einfach. Er hat gesagt, das seien alles Alterserscheinungen!'.”
Nach GlücksRevue 14/2010.

„Die 23-jährige Gabriele hat nach langem Alleinsein per Zeitungsannonce einen Freizeitpartner gesucht und viele Zuschriften erhalten. 'Wie schön', freut sich ihre Mutter. 'Das finde ich auch toll', lächelt die Tochter. 'sogar Vati hat geschrieben!'.”
Aus SUPERillu 14/2010

In einer vorgestern erlassenen, noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung Az.: I ZR 75/08 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, diese Werbung sei rechtmäßig.
Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, wie problematisch der Umgang mit der Verkehrsauffassung ist. Die ersten beiden Instanzen hatten noch angenommen, diese Werbung beeinflusse in unangemessener und unsachlicher Weise „die Verbraucher” bei ihrer Kaufentscheidung. Der BGH meint dagegen, „der mündige Verbraucher” könne mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen und werde nicht unsachlich beeinflusst.
Das Problem besteht darin, dass die Wirklichkeit pluralistisch ist. Der eine wird beeinflusst, der andere nicht. Wie es sich in der Wirklichkeit verhält, ließe sich nur mit einer Umfrage repräsentativ ermitteln.
Mangels einer Umfrage entscheiden die Richter „aufgrund eigener Sachkunde” nach ihren eigenen Vorstellungen über die Auffassungen „des Verbrauchers”. So konnte es in dem entschiedenen Fall dazu kommen, dass die Richter der ersten und der zweiten Instanz einen anderen Sachverhalt (sic!) unterstellten, als die BGH-Richter. Die BGH-Richter kennen den Sachverhalt aber nicht besser als andere Richter. Es ist deshalb gut möglich, dass der BGH falsch entschieden hat. Ob er falsch entschieden hat, ließe sich, wie erwähnt, nur mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage klären.
Zu dieser Problematik können Sie sich eingehend informieren, wenn Sie links in die „Suche” das Stichwort „Verkehrsauffassung” eingeben.

Im Volltext liegt das Urteil Az.: I ZR 34 / 08 noch nicht vor, wohl aber eine Pressemeldung:
Ein gewerblicher Verkäufer verstößt gegen 28. August 2007 interessieren.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagten betreiben einen Internethandel und wiesen in ihren AGB u.a. in einer „gemischten Belehrung“ zusammengefasst auf „Widerrufsrecht/Rückgaberecht“ hin. (LG Karlsruhe Az.: 10 O 356/09)
Die Entscheidung:
Das Landgericht betont in seiner Entscheidung vor allem, dass klar zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht und den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden werden muss; denn, so das Gericht:
Es genügt dem Transparenzgebot nach § 307 BGB nicht, wenn „Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt“ werden.
Anmerkung:
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass im Fernabsatz außerdem die Belehrungspflicht nach §§ 355 II, 312 d II BGB gebietet, auch auf den Beginn der Widerrufsfrist deutlich hinzuweisen. Dem Verbraucher muss klar erkennbar sein, dass ihm in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht, wann die Frist beginnt, und dass der Beginn der Frist nicht zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses zusammenfällt.

Der Fall:
Zwei auf dem Fruchtaufstrich-Markt tätige Konkurrenten stritten unter anderem über die Aussage, „Schmeckt wie frische Frucht aufs Brot“, im Zusammenhang mit industriell aus tiefgekühlten Früchten hergestellter Ware.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln (Az.: 6 U 57/09) nahm an:
Der Geschmacksvergleich mit den frischen Früchten enthalte erkennbar eine werbliche Übertreibung und stelle damit keine „Angabe“ im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 UWG dar.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin hat in seinem neuen Urteil Az.: 16 O 267/09 verdeutlicht: Eine aufgrund einer Printwerbung abgegebene Unterlassungserklärung erfasst – enthält sie insofern keine Einschränkungen – auch das Verbot der Werbung im Internet.
Der Fall:
Ein Arzneimittelhersteller war von einem Verbraucherschutzverband aufgrund einer gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßenden Werbeanzeige abgemahnt worden, die in einer Druckschrift erschienen war. Er gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab, ohne diese auf die Werbung in einem bestimmten Medium einzuschränken. Im folgenden veröffentlichte er die Anzeige im Internet. Der Verband klagte anschließend erfolgreich auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Entscheidung:
Dem Einwand der Beklagten, die aufgrund einer Werbung in einer Zeitschrift abgegebene Unterlassungserklärung erfasse nicht die Werbung im Internet, wies das Gericht mit dem Hinweis darauf zurück, dass der Umfang der Unterlassungspflicht aufgrund der für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen und davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte im Umfang der betreffenden HWG-Norm unterworfen hat, dessen Wortlaut die Unterlassungserklärung in weiten Teilen übernommen hatte.
Das Gericht wörtlich - ausdrücklich auf die Kerntheorie eingehend - in den Entscheidungsgründen:
„Dabei ist auch davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht allein auf die Werbung in Druckschriften beschränkt, die Anlass für die der Unterlassungsverpflichtung vorausgegangene Abmahnung gewesen ist, sondern auch Werbung in anderen Medien erfasst, wie insbesondere die im Internet, weil es sich dabei um einen kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch miterfasst ist“.

Der französische Erstligist Olympique Lyon war teilweise gegen den nordenglischen Club Newcastle vor dem EuGH (Az. C-325/08) erfolgreich.
Olympique war auf Grundlage des Art. L. 122 3 8 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) gegen den Spieler und Newcastle vorgegangen, nachdem dieser einen Profivertrag mit dem französischen Ausbildungsverein ablehnte und zur englischen Konkurrenz wechselte. Sowohl Spieler als auch Newcastle wurden daraufhin von einem französischen Gericht verurteilt, Schadensersatz zu leisten.
In der Rechtsmittelinstanz kam die Frage auf, ob der in Art. 45 AEUV aufgestellte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer solchen Verurteilung nicht entgegenstünde, oder ob das Ziel der Nachwuchsförderung einen hinreichenden Grund für die Regelung der Berufsspielercharta sein kann.
Der EuGH stellte fest:
1. Eine Regelung auf Ersatz der Ausbildungskosten kann den Spieler davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und schränkt deshalb die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein.
2. Jedoch ist eine solche Regelung dennoch grundsätzlich gerechtfertigt, da ansonsten die ausbildenden Vereine davon abgehalten werden könnten, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren.
3. Die Entschädigung darf allerdings nicht über die tatsächlichen Ausbildungskosten hinaus gehen.