Das Landgericht Berlin hat in seinem neuen Urteil Az.: 16 O 267/09 verdeutlicht: Eine aufgrund einer Printwerbung abgegebene Unterlassungserklärung erfasst – enthält sie insofern keine Einschränkungen – auch das Verbot der Werbung im Internet.
Der Fall:
Ein Arzneimittelhersteller war von einem Verbraucherschutzverband aufgrund einer gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßenden Werbeanzeige abgemahnt worden, die in einer Druckschrift erschienen war. Er gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab, ohne diese auf die Werbung in einem bestimmten Medium einzuschränken. Im folgenden veröffentlichte er die Anzeige im Internet. Der Verband klagte anschließend erfolgreich auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Entscheidung:
Dem Einwand der Beklagten, die aufgrund einer Werbung in einer Zeitschrift abgegebene Unterlassungserklärung erfasse nicht die Werbung im Internet, wies das Gericht mit dem Hinweis darauf zurück, dass der Umfang der Unterlassungspflicht aufgrund der für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen und davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte im Umfang der betreffenden HWG-Norm unterworfen hat, dessen Wortlaut die Unterlassungserklärung in weiten Teilen übernommen hatte.
Das Gericht wörtlich - ausdrücklich auf die Kerntheorie eingehend - in den Entscheidungsgründen:
„Dabei ist auch davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht allein auf die Werbung in Druckschriften beschränkt, die Anlass für die der Unterlassungsverpflichtung vorausgegangene Abmahnung gewesen ist, sondern auch Werbung in anderen Medien erfasst, wie insbesondere die im Internet, weil es sich dabei um einen kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch miterfasst ist“.