Der französische Erstligist Olympique Lyon war teilweise gegen den nordenglischen Club Newcastle vor dem EuGH (Az. C-325/08) erfolgreich.
Olympique war auf Grundlage des Art. L. 122 3 8 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) gegen den Spieler und Newcastle vorgegangen, nachdem dieser einen Profivertrag mit dem französischen Ausbildungsverein ablehnte und zur englischen Konkurrenz wechselte. Sowohl Spieler als auch Newcastle wurden daraufhin von einem französischen Gericht verurteilt, Schadensersatz zu leisten.
In der Rechtsmittelinstanz kam die Frage auf, ob der in Art. 45 AEUV aufgestellte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer solchen Verurteilung nicht entgegenstünde, oder ob das Ziel der Nachwuchsförderung einen hinreichenden Grund für die Regelung der Berufsspielercharta sein kann.
Der EuGH stellte fest:
1. Eine Regelung auf Ersatz der Ausbildungskosten kann den Spieler davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und schränkt deshalb die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein.
2. Jedoch ist eine solche Regelung dennoch grundsätzlich gerechtfertigt, da ansonsten die ausbildenden Vereine davon abgehalten werden könnten, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren.
3. Die Entschädigung darf allerdings nicht über die tatsächlichen Ausbildungskosten hinaus gehen.