In einer vorgestern erlassenen, noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung Az.: I ZR 75/08 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, diese Werbung sei rechtmäßig.
Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, wie problematisch der Umgang mit der Verkehrsauffassung ist. Die ersten beiden Instanzen hatten noch angenommen, diese Werbung beeinflusse in unangemessener und unsachlicher Weise „die Verbraucher” bei ihrer Kaufentscheidung. Der BGH meint dagegen, „der mündige Verbraucher” könne mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen und werde nicht unsachlich beeinflusst.
Das Problem besteht darin, dass die Wirklichkeit pluralistisch ist. Der eine wird beeinflusst, der andere nicht. Wie es sich in der Wirklichkeit verhält, ließe sich nur mit einer Umfrage repräsentativ ermitteln.
Mangels einer Umfrage entscheiden die Richter „aufgrund eigener Sachkunde” nach ihren eigenen Vorstellungen über die Auffassungen „des Verbrauchers”. So konnte es in dem entschiedenen Fall dazu kommen, dass die Richter der ersten und der zweiten Instanz einen anderen Sachverhalt (sic!) unterstellten, als die BGH-Richter. Die BGH-Richter kennen den Sachverhalt aber nicht besser als andere Richter. Es ist deshalb gut möglich, dass der BGH falsch entschieden hat. Ob er falsch entschieden hat, ließe sich, wie erwähnt, nur mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage klären.
Zu dieser Problematik können Sie sich eingehend informieren, wenn Sie links in die „Suche” das Stichwort „Verkehrsauffassung” eingeben.