Zum Sachverhalt:
Die Beklagten betreiben einen Internethandel und wiesen in ihren AGB u.a. in einer „gemischten Belehrung“ zusammengefasst auf „Widerrufsrecht/Rückgaberecht“ hin. (LG Karlsruhe Az.: 10 O 356/09)
Die Entscheidung:
Das Landgericht betont in seiner Entscheidung vor allem, dass klar zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht und den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden werden muss; denn, so das Gericht:
Es genügt dem Transparenzgebot nach § 307 BGB nicht, wenn „Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt“ werden.
Anmerkung:
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass im Fernabsatz außerdem die Belehrungspflicht nach §§ 355 II, 312 d II BGB gebietet, auch auf den Beginn der Widerrufsfrist deutlich hinzuweisen. Dem Verbraucher muss klar erkennbar sein, dass ihm in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht, wann die Frist beginnt, und dass der Beginn der Frist nicht zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses zusammenfällt.