Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir hatten bereits über das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs berichtet, nach dem die Medien bei spektakulären Kriminalfällen auch noch nach Jahren Online-Archivartikel mit den Namen der Verurteilten bereithalten dürfen (siehe unseren Eintrag vom 16. 12. 2009 und die Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2009).
Am 20.4.2010 hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 245/08 und 246/08) nun weitere, auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klagen der beiden Mörder des Münchener Volksschauspielers gegen den „Mannheimer Morgen“ abgewiesen und damit vorausgegangene Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.
Urteilsbegründungen oder Meldungen der Pressestelle des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht vor. In der Verhandlung am vergangenen Dienstag verwies der Senat auf seine bisherigen Entscheidungen (VI ZR 243/08, VI ZR 244/08, VI ZR 227/08, VI ZR 228/08) zum Sedlmayr-Fall. In ihnen legt er dar, dass in derartigen Fällen der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten durch das öffentliche Informationsinteresse gedeckt ist.

Das OLG Dresden hat gegen die Oberbürgermeisterin Dresdens entschieden; Az.: 4 U 127/10. Der Prozess „spielt” im Umfeld um die Auseinandersetzung mit der Dresdener Waldschlösschenbrücke. Sie wissen schon: „Weltkulturerbe”.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:
Die Klägerin und Oberbürgermeisterin machte in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, ein Gemälde („Frau O….wirbt für das Welterbe“), das sie nackt - mit Amtskette - „vor der als bedrohlich empfundenen Kulisse der Waldschlösschenbrücke“ zeigt, verstoße gegen §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Sie meint, dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden.
Das OLG Dresden:
Das streitgegenständliche Gemälde ist - so das Gericht - ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da es „einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist“. Zwar werde die Freiheit, solche Bildnisse zu zeigen, nicht grenzenlos gewährt: Jedoch könne ein Gemälde, das der Phantasie der Künstlerin entspringt, nicht mit Nacktfotos oder Fotomontagen gleichgesetzt werden, insbesondere weil bei dessen Erstellung - in räumlicher Hinsicht - nicht in die Intimsphäre der Abgebildeten vorgedrungen wurde.
Für die Künstlerin streite - so das OLG weiter - die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG des Grundgesetzes. Bei dem Bild handele es sich im verfassungsrechtlichen Sinne um Kunst. Zudem liege hierin eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die durch die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sei.
Das Gericht setzte sich dezidiert mit dem Gemälde und dessen Interpretation auseinander:
„Dass sich die Klägerin dem Betrachter dabei nackt präsentiert, legt freilich die Interpretation nahe, sie sei bereit, für die Waldschlösschenbrücke bis zum äußersten zu gehen und sich gänzlich zu entblößen. ... Damit wird malerisch ein Motiv aufgegriffen, wie es etwa literarisch in Hans Christian Andersens Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ auftaucht...“
Anmerkung: Das erstinstanliche Gericht, das Landgericht Dresden, urteilte gegenteilig. Es zeigt sich wieder einmal, dass bei Abwägungen oft schwerlich das Ergebnis vorhergesagt werden kann. Die Gerichte entscheiden letztlich de facto aufgrund autonomer Dezision („richterlicher Dezisionismus”). Der eine Richter hat diese Vorstellungen, der andere die gegenteiligen. So kommt es, dass in solchen Fällen „der Anwalt dem Mandanten kaum je zuverlässig wird sagen können, wie das Gericht entscheiden wird”, so der ehem. Vorsitzende Richter am Pressesenat des OLG München Prof. Seitz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2000, 118 ff.). Siehe bitte auch die Hinweise über die Suchfunktion links, Stichwort: richterlicher Dezisionismus.

In einem uns kürzlich zugestellten Beschluss zeigte das DPMA, dass der Begriff „RATGEBER“ nicht durch „ARD-Ratgeber“ monopolisiert werden kann (Az.: 30778310.3/16).
Die Marke „RATGEBER ILLU“ war für den Medienbereich angemeldet worden. Hiergegen richtete sich ein Widerspruch aus der Marke „ARD-Ratgeber“.
Die Begründung des Beschlusses lässt sich in vielen Fällen verwerten. Unter anderem führt das DPMA aus:
„Bei Marken mit verminderter Kennzeichnungskraft ist der Schutzbereich entsprechend eingeschränkt und kann im Extremfall nur die Verteidigung gegen identische und fast identische Zeichen ermöglichen... Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von Bedeutung, dass dem gemeinsamen Bestandteil „Ratgeber“ der Marken nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Dieses Wort wird ohne weiteres vom Verkehr verstanden und lediglich beschreibend aufgefasst. Er wird der Ansicht sein, dass es sich bei den beanspruchten Waren/Dienstleistungen um solche im Zusammenhang mit einem Ratgeber - welcher Art auch immer - und diese von verschiedenen Anbietern stammen... Selbst wenn man bei beiden Marken den beschreibenden Bestandteil „Ratgeber“ unberücksichtigt lässt, stehen sich ARD und ILLU als klanglich völlig unterschiedliche Gebilde gegenüber... Eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarken durch den Bestandteil „Ratgeber“ ist jedoch ausgeschlossen, da dieses Wortelement aufgrund des beschreibenden und allgemein verständlichen Sinngehalts eher kennzeichnungsschwach und daher ungeeignet ist,... eine Verwechslungsgefahr zu begründen.“

„Ich ertrage die Ehe mit meinem Mann nicht mehr!” - „Dann mach' doch eine Seereise mit ihm.” - „Wieso? Er kann doch schwimmen.”
Aus FREIZEIT REVUE 16/2010

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Der Anspruch richtet sich nach dem Gesamtwert und wird gemäß § 92 ZPO quotiert. Diese Ansicht wird teilweise in der Rechtsprechung vertreten, - insbesondere vom OLG Hamm.
2. Oder es muss voll nach dem für den berechtigten Teil ermittelten Streitwert erstattet werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist mit Urteil vom 10.12.2009 (2 U 51/09) den letzteren Weg gegangen.
Das OLG Stuttgart begründet seine Ansicht mit einem Rückkehrschluss aus dem Wortlaut des § 12 I S.4 UWG, der lautet: „Soweit (sic!) die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Gegen die Anwendung der Kostenquotierungsvorschrift des § 92 ZPO, spreche auch, dass der Abmahnende grundsätzlich übers Ziel hinausschießen dürfe, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren und es Sache des Abgemahnten sei, die geforderte Unterwerfungserklärung von sich aus auf den rechtlich tatsächlich begründeten Teil zu beschränken. Diese Umstände rechtfertigten es, so das Gericht, den Abmahnenden hinsichtlich der Abmahnkosten so zu stellen, als hätte er nur in berechtigtem Umfang abgemahnt.

Am vergangenen Dienstag, 4. Mai, haben wir über einen Fall berichtet, bei dem nach der Rechtsprechung trotz harscher Kritik am Arbeitgeber Kündigungen erfolglos geblieben sind. Kündigungen wegen des Verhaltens unter Arbeitnehmern lassen sich dagegen eher durchsetzen.
So in einem vom Landesarbeitsgericht Schlewig Holstein entschieden Fall, Az.: 3 Sa 224/09.
Der Fall: Eine Bäckereiverkäuferin, welche 7,5 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte eine neue Auszubildende mehrfach beschimpft, bedroht und vor Kunden kritisiert. Dieses Verhalten hatte sie trotz Abmahnung nicht abgestellt. Sie ist nach dem Personalgespräch vielmehr der Auszubildenden „an den Hals gegangen“ und hat - was manchem Leser „gefallen” wird - mit den Worten gedroht: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Dem Chef gefiel diese Achtung weniger; er sprach die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht sah wie die erste Instanz die fristlose Kündigung als rechtswirksam an. Der von der Klägerin an den Tag gelegte Umgang gegenüber ihren Arbeitskolleginnen sei, so das Gericht, untragbar gewesen. Er zerstöre den Betriebsfrieden und mache ein gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen Wiederholungen des mehrfach beanstandeten Umgangsstils sah das Gericht die außerordentliche Kündigung trotz 7 1/2 jährigen Betriebsangehörigkeit als gerechtfertigt an.

Ein Rechtsanwalt, der eine nur befristet geltende und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte Unterlassungsverfügung in der Berufungsinstanz „retten“ wollte, hat sich „vertan”. Seine Berufung wurde mit einem Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 86 S 6/10 als unzulässig verworfen.
Wie kam es dazu?
Nachdem die einstweilige Verfügung auf Widerspruch des Beklagten vom Amtsgericht aus materiellen Gründen aufgehoben wurde, legte der klagende Anwalt Berufung ein – aber nicht etwa mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die bislang streitgegenständliche Verfügung zu erlassen.
Vielmehr beantragte er den Erlass einer neuen Verfügung, die inhaltlich über die bisherige hinaus ging.
Erst in der mündlichen Verhandlung stellte er seinen Antrag um,
- übersah dabei aber zum einen, dass es hierfür schon zu spät war, nachdem dieser Antrag nicht innerhalb der bereits abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und
- ließ zum anderen außer Acht, dass aufgrund des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der zeitlichen Befristung der Verfügung die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderliche Beschwer entfallen war.
Diesen „Lapsus“ konnte er auch nicht durch seinen Einwand wettmachen, die in der Verfügung enthaltene Befristung beginne erst mit Rechtskraft der Verfügung zu laufen. Aus den Entscheidungsgründen hierzu:
„Die Ansicht des Klägers, die die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung begrenzende 6-Monatsfrist beginne erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, ist schon deshalb offensichtlich unrichtig, weil dann nach Ansicht des Klägers die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag keinerlei Wirkung entfalten dürfte.“
„Bittere“ Folge für den Kläger: Seine Berufung war gleich aus mehreren Gründen unzulässig.

„Einer Frau geht die Waschmaschine kaputt. Sie ruft den Mechaniker an und sagt: 'Ich habe einen Hund, der sieht zwar furchteinflößend aus; wenn Sie ihn in Ruhe lassen, ist er aber ganz lieb. Und bitte, was immer Sie tun, sprechen Sie nicht mit dem Vogel'. Der Mechaniker repariert die Maschine, und der Vogel nervt ihn mit dummen Sprüchen. Dann wird's dem Mechaniker zu dumm und er fegt den Vogel an: 'Du blödes Federvieh, hör auf, mich zu nerven!' Sagt der Vogel: 'Pluto fass!' ”
Aus SUPERillu 15/2010.

„Na, Daniel, wie war denn der Urlaub in Spanien?” - „Grässlich! Im Hotel hatte ich die Zimmernummer 100. Und vom Türschild war leider die Eins abgefallen!”.
Aus Frau im Trend 15/2010.

Der Fall:
Ein in Siegen wohnhafter Internetnutzer wurde vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 31 C 1141/09 - 16) wegen unerlaubten Verbreitens und Zugänglichmachens eines Musikstückes im Internet verklagt.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt – maßgeblich sei der Wohnsitz des Verletzers. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ nach Az.: 32 C 2323/08. Für die Praxis lässt sich insgesamt feststellen: Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, § 32 ZPO restriktiv auszulegen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die für einen lokal begrenzten Auswirkungsbereich sprechen. Eine entsprechende Neuregelung prüft das Bundesjustizministerium.