Am vergangenen Dienstag, 4. Mai, haben wir über einen Fall berichtet, bei dem nach der Rechtsprechung trotz harscher Kritik am Arbeitgeber Kündigungen erfolglos geblieben sind. Kündigungen wegen des Verhaltens unter Arbeitnehmern lassen sich dagegen eher durchsetzen.
So in einem vom Landesarbeitsgericht Schlewig Holstein entschieden Fall, Az.: 3 Sa 224/09.
Der Fall: Eine Bäckereiverkäuferin, welche 7,5 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte eine neue Auszubildende mehrfach beschimpft, bedroht und vor Kunden kritisiert. Dieses Verhalten hatte sie trotz Abmahnung nicht abgestellt. Sie ist nach dem Personalgespräch vielmehr der Auszubildenden „an den Hals gegangen“ und hat - was manchem Leser „gefallen” wird - mit den Worten gedroht: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Dem Chef gefiel diese Achtung weniger; er sprach die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht sah wie die erste Instanz die fristlose Kündigung als rechtswirksam an. Der von der Klägerin an den Tag gelegte Umgang gegenüber ihren Arbeitskolleginnen sei, so das Gericht, untragbar gewesen. Er zerstöre den Betriebsfrieden und mache ein gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen Wiederholungen des mehrfach beanstandeten Umgangsstils sah das Gericht die außerordentliche Kündigung trotz 7 1/2 jährigen Betriebsangehörigkeit als gerechtfertigt an.