Ein Rechtsanwalt, der eine nur befristet geltende und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte Unterlassungsverfügung in der Berufungsinstanz „retten“ wollte, hat sich „vertan”. Seine Berufung wurde mit einem Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 86 S 6/10 als unzulässig verworfen.
Wie kam es dazu?
Nachdem die einstweilige Verfügung auf Widerspruch des Beklagten vom Amtsgericht aus materiellen Gründen aufgehoben wurde, legte der klagende Anwalt Berufung ein – aber nicht etwa mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die bislang streitgegenständliche Verfügung zu erlassen.
Vielmehr beantragte er den Erlass einer neuen Verfügung, die inhaltlich über die bisherige hinaus ging.
Erst in der mündlichen Verhandlung stellte er seinen Antrag um,
- übersah dabei aber zum einen, dass es hierfür schon zu spät war, nachdem dieser Antrag nicht innerhalb der bereits abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und
- ließ zum anderen außer Acht, dass aufgrund des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der zeitlichen Befristung der Verfügung die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderliche Beschwer entfallen war.
Diesen „Lapsus“ konnte er auch nicht durch seinen Einwand wettmachen, die in der Verfügung enthaltene Befristung beginne erst mit Rechtskraft der Verfügung zu laufen. Aus den Entscheidungsgründen hierzu:
„Die Ansicht des Klägers, die die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung begrenzende 6-Monatsfrist beginne erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, ist schon deshalb offensichtlich unrichtig, weil dann nach Ansicht des Klägers die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag keinerlei Wirkung entfalten dürfte.“
„Bittere“ Folge für den Kläger: Seine Berufung war gleich aus mehreren Gründen unzulässig.