Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Entschädigungsansprüche des österreichischen Mediengesetzes (§§ 6, 7, 7a, 7b, 7c Az.: 091 Hv 121/09v), die trotz der Kürze ihrer Begründung aufzeigt:
Auch nach österreichischem Recht ist bei erheblichen Verdachtslagen gegen hervorgehobene Amtsträger eine identifizierende Berichterstattung zulässig. Weder liegt (wenn der Betroffene nicht als schuldig hingestellt wurde) eine üble Nachrede vor (§ 6 östMedienG), noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b östMedienG), noch überwiegt der Identitätsschutz (§ 7a östMedienG).
Gegen FOCUS geklagt hatte ein ehemaliger Leiter eines österreichischen Geheimdienstes, der inzwischen bei einem deutschen Großunternehmen als Sicherheitschef tätig ist, und gegen den in Deutschland und Österreich wegen Agententätigkeit ermittelt worden war. Dass die Ermittlungen nach Erscheinen des Artikels eingestellt wurden, spielte keine Rolle.

Der Europäische Gerichtshof entschied (Az. C 236, 237 und 238/08), dass Google als Suchmaschinenbetreiber Markenrechte Dritter nicht verletzt, wenn Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, solche Marken als Adwords zu schalten.
Zum Fall: Gegen Google klagte u.a. Louis Vuitton wegen Verletzung der eigenen Markenrechte. Der Markeninhaber machte - verkürzt dargestellt - geltend, dass Google es in keinem Fall gestattet ist, die (bekannte) Marke im Rahmen des Adwordservices Dritten anzubieten.
Das Ergebnis: Dieser Rechtsmeinung folgte der EuGH in seiner Entscheidung nicht. Er stellte fest, dass zwar der bei Google durch Adwords Werbende die Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt und Google im Geschäftsverkehr handele. Er entschied jedoch, Google benutze im Gegensatz zum Werbenden das Zeichen nicht im Sinne des 23. Januar 2009 und am 23. September 2009 bereits über dieses und andere hier interessierende Verfahren, die derzeit vor dem EuGH anhängig sind. Das Thema „Adwords“ erscheint jedoch für Google als eher unproblematisch. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der EuGH mehrfach betonte, dass die Ausgangsgerichte noch weitere Feststellungen treffen könnten.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Fragt der Lehrer: 'Tina, was hast du in den Ferien erlebt?' - 'Nicht viel. Für einen Aufsatz reicht es nicht.'”
Aus FREIZEIT REVUE 12/2010

„Ich weiß gar nicht, warum Sie sich so aufregen, Chef. Ich sollte doch die Anzeige 'Spitzenweine zu verkaufen' in der Lokalzeitung aufgeben', wehrt sich ein Azubi. - 'Ja, das schon. Aber doch nicht ausgerechnet unter der Rubrik: 'Vermischtes'.”
Aus FREIZEIT SPASS 12/2010.

Rechtskräftiger Erfolg für FOCUS:
Berichtet wurde, einem Berater sei nach Konflikten über seine Arbeit „praktisch Hausverbot erteilt“ worden. Der Betroffene wollte im Rahmen einer Gegendarstellung entgegnen: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich (...) Hausverbot erhalten.“ Zu Unrecht, wie sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht München geurteilt haben.
Das Landgericht München I hatte bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil (Az. 9 O 17394/09) entschieden: Der Ausgangssatz war eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung.
Dem hat sich jetzt das Oberlandesgericht durch Hinweisbeschluss (Az.: 18 U 5409/09) gem. § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen und ausgeführt: „Mit der Formulierung wird ein Vergleich zwischen den in dem Artikel geschilderten Ereignissen ... und einem Hausverbot im formal-juristischen Sinne in der Weise gezogen, dass ausgesagt wird, dass zwar kein Hausverbot im juristischen Sinne erteilt wurde, sich das Geschehen aber im Ergebnis als einem solchen ähnlich darstellt. (...) Es handelt sich bei dem Wort ‚praktisch‘ nicht um einen substanzarmen Einschub, der den Leser nicht davon abhalten würde, dennoch davon auszugehen, dass ein Hausverbot im förmlichen Sinn erteilt wurde, sondern um ein die Aussage prägendes Werturteil von eigenständiger Bedeutung des Inhalts, dass zwar ein vergleichbarer, ähnlicher, aber eben gerade auch anderer Sachverhalt vorlag.“ – In der Folge wurde die Berufung des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen.
Anmerkung zum Verfahrensrecht: Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag (mit einer verbesserten Gegendarstellungsfassung) wurde vom Oberlandesgericht gar nicht mehr verbeschieden. Hilfsanträge, so das OLG, werden durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos, da der Rechtsmittelführer es sonst in der Hand hätte, entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Verhandlung über seine aussichtslose Berufung zu erzwingen.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Marke „meine Familie & ich Mein Lieblingsmarkt 2007", Az. 307 74 282.2 / 38

wurde zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt als nicht schützwürdig angesehen. Das Amt nahm an, das Zeichen sei wegen eines angeblich direkten beschreibenden Sinngehaltes nicht eintragungsfähig. Es berücksichtigte die weiteren Bildbestandteile ebenso wenig wie Voreintragungen.
Nachdem die Anmelderin (mit Hinweisen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH daelegte, dass dem Zeichen nicht „jegliche“ Unterscheidungskraft fehle, dass die grafischen Bestandteile des Zeichens nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, und dass die Zeitschrift „meine Familie & ich“ in den beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist, hat das Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss (Az.: 307 74 282.2 / 38) die angemeldete Marke zur Eintragung zugelassen.

Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden. Diesen Grundsatz zu Az.: 28 O 756/09) bestätigt, mit welchem ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde.
Einem Verlag war die Veröffentlichung einer bestimmten Werbeanzeige für seine Publikation per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung war jedoch bereits erneut die gleiche Anzeige geschaltet; und die Zeitschrift befand sich schon im Druck.
Aufgrund der Komplexität des Druckvorgangs hätte die Anzeige – wie der Verlag glaubhaft machen konnte – nur gestoppt werden können, indem die Ausgabe neu gedruckt und unter erheblichen finanziellen Einbußen verspätet ausgeliefert worden wäre. Eine solche Unterberechung des Druckvorganges war dem Verlag – so das Gericht – im konkreten Einzelfall aber nicht zuzumuten. Unter Verschuldensaspekten ging das wirtschaftliche Interesse an der Auslieferung und dem Verkauf der Ausgabe dem Unterlassungsinteresse des Gläubigers mit der Folge vor, dass der Bestrafungsantrag zurückzuweisen war.

Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 1 BvR 369/04.
Zum Sachverhalt:
Mitglieder eines Vereins hatten auf Plakaten bei einer „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ die Parole „Ausländer raus“ verwendet und waren deswegen zu Geldstrafen verurteilt worden.
Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Bemerkenswert wird sie vor allem auch für diejenigen sein, welche das Schlagwort von der „Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit” unter Umständen missverstehen. Am bedeutendsten sind die folgenden - im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in dem Beschluss herausgestellten Grundsätze, meinen wir:
Zwar muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. ... Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.” Die Feststellung mit einem Satz, so das BVerfG, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorläge, genügt den Anforderungen des Art. 5 I GG nicht.