Rechtskräftiger Erfolg für FOCUS:
Berichtet wurde, einem Berater sei nach Konflikten über seine Arbeit „praktisch Hausverbot erteilt“ worden. Der Betroffene wollte im Rahmen einer Gegendarstellung entgegnen: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich (...) Hausverbot erhalten.“ Zu Unrecht, wie sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht München geurteilt haben.
Das Landgericht München I hatte bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil (Az. 9 O 17394/09) entschieden: Der Ausgangssatz war eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung.
Dem hat sich jetzt das Oberlandesgericht durch Hinweisbeschluss (Az.: 18 U 5409/09) gem. § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen und ausgeführt: „Mit der Formulierung wird ein Vergleich zwischen den in dem Artikel geschilderten Ereignissen ... und einem Hausverbot im formal-juristischen Sinne in der Weise gezogen, dass ausgesagt wird, dass zwar kein Hausverbot im juristischen Sinne erteilt wurde, sich das Geschehen aber im Ergebnis als einem solchen ähnlich darstellt. (...) Es handelt sich bei dem Wort ‚praktisch‘ nicht um einen substanzarmen Einschub, der den Leser nicht davon abhalten würde, dennoch davon auszugehen, dass ein Hausverbot im förmlichen Sinn erteilt wurde, sondern um ein die Aussage prägendes Werturteil von eigenständiger Bedeutung des Inhalts, dass zwar ein vergleichbarer, ähnlicher, aber eben gerade auch anderer Sachverhalt vorlag.“ – In der Folge wurde die Berufung des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen.
Anmerkung zum Verfahrensrecht: Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag (mit einer verbesserten Gegendarstellungsfassung) wurde vom Oberlandesgericht gar nicht mehr verbeschieden. Hilfsanträge, so das OLG, werden durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos, da der Rechtsmittelführer es sonst in der Hand hätte, entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Verhandlung über seine aussichtslose Berufung zu erzwingen.