Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 1 BvR 369/04.
Zum Sachverhalt:
Mitglieder eines Vereins hatten auf Plakaten bei einer „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ die Parole „Ausländer raus“ verwendet und waren deswegen zu Geldstrafen verurteilt worden.
Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Bemerkenswert wird sie vor allem auch für diejenigen sein, welche das Schlagwort von der „Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit” unter Umständen missverstehen. Am bedeutendsten sind die folgenden - im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in dem Beschluss herausgestellten Grundsätze, meinen wir:
Zwar muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. ... Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.” Die Feststellung mit einem Satz, so das BVerfG, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorläge, genügt den Anforderungen des Art. 5 I GG nicht.