Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Als ich gehört habe: 'Studentenstreik', dachte ich: Was soll das denn heißen? Fahren etwa heute keine Taxis?”
Harald Schmidt, zitiert in „neue woche” 4/2010

„Die Mutter fragt Mäxchen: 'Junge, wo warst Du die ganze Zeit?' - 'Ich habe Briefträger gespielt und die ganzen Nachbarn mit Post versorgt.' - 'Und woher hattest du die Briefe?' -'Aus deinem Nachttisch. Die mit den rosa Schleifchen ...'.”

Mit einem Urteil Az.: I ZR 50/07 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen konkretisiert.
Der Fall:
Ein Internetversandunternehmen hatte für eine Fotokamera mit einem Testergebnis („Der Testsieger“) geworben, ohne diese Angabe zu konkretisieren bzw. die Fundstelle des Tests anzugeben.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat hierin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in § 5a UWG erblickt und festgestellt, dass die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch Sternchenhinweis eindeutig und leicht auffindbar sein müsse, wenn für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben wird. Aus den Urteilsgründen:
„Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

Für die TV Spielfilm GmbH sind verschiedene Marken eingetragen. Nachdem das ursprüngliche, markenrechtlich abgesicherte Logo der Zeitschrift

modernisiert worden war, wurde eine neues Zeichen

angemeldet. Obwohl die ältere Marke eingetragen worden war, beanstandete das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung, weil - so das DPMA - das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Bundespatentgericht (Az.: 27 w (pat) 154/09) entschied nun jedoch in nächster Instanz zugunsten des Verlages. Die Begründung:
„In ihrer Gesamtheit fehlt der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist auch hier nach Auffassung des Senats nicht jeglicher Mindestmaßstab an Unterscheidungskraft abzusprechen.“

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Vorteile einer sog. „Schubladenverfügung“ sind bekannt. Bei einem angenommenen Rechtsverstoß wird eine einstweilige Verfügung beantragt, diese aber nicht zugestellt. Anschließend wird der Betroffene (ohne Hinweis auf die bereits erwirkte Verfügung) mit der praktischen Folge abgemahnt, dass eine evtl. zu hinterlegende Schutzschrift ins Leere läuft. Gibt der Betroffene keine Unterlassungserklärung ab, wird ihm die Verfügung zugestellt. In diesem Fall – so der BGH in seinem Urteil Az.: I ZR 216/07 – besitzt der Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, und der Abgemahnte kann dennoch über § 93 ZPO erreichen, dass der Angreifer auch die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tragen muss.
Aus § 12 Abs.1 UWG – so der BGH – folge, dass Kosten für eine Abmahnung nur dann zu erstatten sind, wenn diese vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Insoweit handele es sich bei der nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung übermittelten Aufforderung aber, so der BGH, nicht mehr um eine „vorgerichtliche“ Tätigkeit. Auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Abs.1, 677, 667 BGB) komme eine Kostenerstattung nicht in Frage, weil die Abmahnung in diesem Falle nicht im objektiven Interesse des Abgemahnten liege.
Der BGH geht in seiner Entscheidung auf den Hintergrund seiner Rechtsprechung ein, nämlich:
Zweck der Abmahnung ist es, dem (einsichtigen) Schuldner die Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Wird erst abgemahnt, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, kann der Schuldner das Verfahren nicht mehr verhindern.

„Na, Sie leben jetzt schon drei Jahre von Ihrer Beamtenpension. Wie gefällt Ihnen das Leben so ganz ohne Arbeit?” - „Sehr gut, danke. Nur der Urlaub fehlt mir doch sehr.”
Aus Viel Spass 5/2010.

„Im Flugzeug sagt der Pilot durch: 'Wenn sich ein Arzt an Bord befindet, soll er ins Cockpit kommen!' Ein Mann steht auf und geht nach vorne. Nach wenigen Minuten ertönt die Stimme des Mannes: 'Wenn sich an Bord ein Pilot befindet, soll er nach vorne kommen!' ”
Aus SUPERillu 5/2010.

Der Fall:
Nachdem ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, stieg der Krankenstand des späteren Klägers innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an. Der Arbeitgeber hat daraufhin einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eingeschaltet. Nachdem sich der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krankgeschriebenen Mitarbeiter meldete und dessen Interesse an einer Tätigkeit erfragte, antwortete ihm dieser, dass er für die Tätigkeit sofort zur Verfügung stünde, weil er zurzeit krank sei.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des LAG Hessen stellt im entschiedenen Fall das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört und deshalb eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dem Arbeitnehmer half nicht, dass er viele Jahre dem Betrieb angehörte, unterhaltspflichtig ist und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlen musste.
Die Pressemitteilung des LAG Hessen können Sie hier abrufen.

Der Fall:
Der Inhaber der für Fahrräder (und Anderes) geschützten Marke „ROSE“ ging gegen einen Internetversandhändler für Fahrräder vor, der mit Werbepartnern kooperierte, die auf ihren Internetseiten für den Kauf beim Händler warben. Wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und dem Händler unter Nutzung des in der Werbung des Werbepartners befindlichen Links zustande kam, erhielten die Werbepartner eine Provision. Ein Werbepartner verwendete in der Werbung die Begriffe „fahrrad rose bike wear“.
Die Rechtsprobleme:
Der BGH befasste sich in seinem Urteil (Az.: I ZR 109/06 - Partnerprogramm) mit zwei wichtigen Fragen: Wer trägt bei der Verwendung von Meta-Tags die Beweislast für eine markenmäßige Benutzung; und haftet der Internetversandhändler, wenn ein Werbepartner markenverletztende Meta-Tags verwendet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH nahm im entschiedenen Fall an, dass eine markenmäßige Benutzung ausreichend dargelegt ist, wenn der Markeninhaber vorgträgt, dass bei der Suche nach der Marke in einer Internet-Suchmaschine ein Treffer (mit dem Markentext) erschien. Macht der in Anspruch genommene geltend, der Begriff werde auf der Internetseite nur beschreibend verwendet, trägt er - so der BGH - hinsichtlich der dafür maßgeblichen Umstände die sekundäre Darlegungslast.
Die Haftung nach 07.11.2008, am 19.10.2008 und am 08.10.2009.