Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Az.: M 15 K 08.1938, darf der klagende Verlag nun nach knapp vier Jahren (!) auf einen möglicherweise ihm günstigen Bescheid hoffen, um sich nach Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung (vgl. § 2 KSchG) dann einem umfänglichen Kündigungsschutzprozess gegenüberzusehen:
Da jede (Änderungs-)Kündigung eines Schwerbehinderten nach §§ 85 ff. SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, handelt es sich um ein „Beispiel par excellence“ dafür, wie Verwaltungsbehörden notwendige Personalmaßnahmen - leider - unter Umständen unterlaufen. Der Verlag bleibt bekanntlich verpflichtet, bis zum Kündigungsausspruch und zum Ablauf der Kündigungsfrist nichts zu verändern und die Vergütung fortzuzahlen.
Zur Geschichte dieses Verfahrens:
Der klagende Verlag hatte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 beim Integrationsamt beantragt, einer zum 31. März 2006 beabsichtigten betriebsbedingten Änderungskündigung zuzustimmen, nachdem der Posten des Betroffenen als geschäftsführender Redakteur in der Fotoredaktion entfallen war. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 lehnte das Amt ab. Der Widerspruch vom 16. Januar 2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 (!, kein Schreibfehler) zurückgewiesen.
Das Urteil:
Auf die am 29. April 2008 hin erhobene Klage hob das Bayerische Verwaltungsgericht München beide Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden:
Das Integrationsamt habe - so das Gericht - den Nichtwegfall des Arbeitsplatzes ohne Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ebenso wenig unterstellen wie Arbeitsfähigkeit positiv prognostizieren dürfen, nachdem die ärztlichen Stellungnahmen äußerst knapp ausgefallen seien und sich z. T. ausschwiegen. Die Frage eines fehlenden Präventionsverfahrens („Eingliederungsmanagement“) sei in diesem Zusammenhang nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich Ermessensgesichtspunkt. Vor allem seien die Arbeitgeberinteressen an der Erhaltung betrieblicher Gestaltungsmöglichkeiten mit denen des Schwerbehinderten am Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht ordnungsgemäß abgewogen, wenn lediglich formelhaft festgestellt werde, entstehende Schwierigkeiten seien im Rahmen der Fürsorgepflicht zuzumuten.

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt Az.: 4 U 85/08 ist die in § 443 BGB enthaltene Sonderbestimmung für selbständige Garantieversprechen bereits dann anzuwenden, wenn für den Kauf eines Produktes mit einer Garantie geworben wird.
Der Fall:
Die Beklagte hatte in Zusammenhang mit einem PKW-Verkauf auf ihrer Internetseite u.a. mit der Aussage geworben „Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren“. Nachdem Mängel an dem Fahrzeug aufgetreten sind, verlangte der Käufer aufgrund dieser Garantieaussage Reparaturkosten erstattet.
Aus der Begründung:
Nach Ansicht des Gerichts muss - entgegen der in der Fachliteratur herrschenden Ansicht - kein Garantievertrag abgeschlossen werden. § 443 Abs. 1 BGB wolle Art. 6 Abs.1 der Europäischen Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf v. 25.5.1999 (VerbrGKRL) in deutsches Recht umsetzen, so das Gericht; und Art. 6 Abs. 1 sei so zu verstehen: „Wenn die Hersteller die Möglichkeit haben sollen, mit der Werbung für eine Herstellergarantie den Absatz ihrer Waren zu fördern, damit aber nicht zugleich eine Täuschung der Verbraucher eintreten darf, muss der Verbraucher auf diese Werbeaussagen vertrauen können”.

Herbert Hainer, Vorstandsvorsitzender Adidas, nach seinem schlimmsten Golferlebnis befragt:
„Als ich, als relativer Golfnovize, beim Uwe-Seeler-Turnier auf Sylt den ersten Abschlag machen 'durfte' - umringt von Zuschauern und TV-Teams, weil Uwe selbst und Franz Beckenbauer in meinem Flight waren.”
Aus GOLF JOURNAL, Februar-Ausgabe. Anmerkung: Es reicht ja schon der Abschlag vor der voll besetzten Terrasse des Heimatclubs.

„Arzt zur Patientin: 'Was macht eigentlich Ihr altes Leiden?' - 'Keine Ahnung, Herr Doktor, wir sind seit einem Jahr geschieden!' ”
Nach „Frau im Trend”, Ausgabe 3/2010.

Das Landgericht Frankfurt am Main hält es in einem Urteil Az: 3-13 O 46/09 für wahrscheinlich, dass die Beurkundung von Übertragungen durch einen schweizer Notar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) rechtsunwirksam ist.
Der Fall:
Die Parteien ließen eine aufschiebend bedingte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Notar in Basel beurkunden. Als die Bedingung nicht eintrat, hoben sie mit einem in Zürich privatschriftlich geschlossenen Vertrag die Übertragung auf und verpfändeten die Geschäftsanteile.
Die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MoMiG
Nach dem LG Frankfurt war die von dem schweizer Notar vor dem Inkrafttreten des MoMiG beurkundete Übertragung wirksam, weil Urkundsperson und Urkundsverfahren in der Schweiz und in Deutschland, so das LG, gleichwertig sind. Die Verpfändung, so das Gericht weiter, sei unwirksam, da nach deutschem Recht die notarielle Beurkundung vorgeschrieben und nach schweizer Recht eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich sei, die im entschiedenen Fall offensichtlich nicht erfolgt war.
Die heutige Rechtslage, also die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008
Daneben hält es das LG Frankfurt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des MoMiG für wahrscheinlich, dass wegen des neuen § 40 Abs. 2 GmbHG keine Gleichwertigkeit zwischen einer schweizer und einer deutschen Beurkundung mehr vorläge. Denn § 40 Abs. 2 GmbHG, so das LG, sähe nun die Verpflichtung des Notars vor, die Gesellschafterliste, soweit er an ihrer Änderung mitgewirkt hat, zu unterschreiben und eine Bescheinigung auszustellen. Diese Pflicht könne aber nur ein deutscher Notar erfüllen. Die Folge wäre, dass eine solche Beurkundung unwirksam und das zu beurkundende Rechtsgeschäft nichtig wäre.
Anmerkung
Das Urteil des LG Frankfurt berührt die häufige Praxis, Geschäftsanteilsübertragungen aus Kostengründen in der Schweiz beurkunden zu lassen. Dabei beschäftigt sich das Urteil in dem genanten Hinweis nur mit der Frage, ob nach den Änderungen des MoMiG Urkundsperson und Urkundsverfahren in der Deutschland und in der Schweiz noch gleichwertig sind. Weder das LG Frankfurt noch der BGH in seinen bisherigen Entscheidungen mußten die (vorgelagerte) Rechtsfrage klären, ob nicht aus Gründen des internationalen Privatrechts die privatschriftliche Übertragung deutscher GmbH-Geschäftsanteile in der Schweiz rechtlich zulässig ist.
Angesichts der geäußerten Bedenken können sichere Übertragungen von Geschäftsanteilen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung nur von deutschen Notaren vorgenommen werden. Eventuell bleibt im Einzelfall die Möglichkeit, das Verfügungsgeschäft in der Schweiz beurkunden zu lassen und die anschließende dingliche Übertragung in Deutschland.

Eine neue Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs Az.: C-555/07 zieht die Grenzen des Verbots der Diskriminierung wegen Alters weit.
Der EuGH weist zwar darauf hin: „Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel ... gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.”
Aber er wendet diese Regelung so an, dass er durchaus respektable Begründungen für die Unterscheidung nach dem Lebensalter nicht genügen lässt.
In der neuen Entscheidung hält er die zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgetragene Begründung als unzureichend. § 622 II 2 bestimmt:
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Unzureichend erscheint dem EuGH die Begründung, „dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne”. Der EuGH beanstandet an dieser Begründung, dass sie nicht danach differenziert, wie alt die Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Entlassung seien.
Im Schlussteil der Entscheidung legt der EuGH zudem dar, dass es dem nationalen Gericht freisteht, ob es von sich aus gleich auf Rechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung entscheidet, oder den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder wird nachgefragt, ob der Mobilfunkvertrag gekündigt werden darf, wenn das Handy nicht mehr gebraucht werden kann, der Mobilnetzvertrag jedoch aufgrund eines subventionierten Verkaufs des Handys abgeschlossen worden ist. Für eine Antwort hilft meist schon das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C 3564/00.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte schon im Jahr 2000: Der von der dortigen Klägerin gewählte Weg der außerordentlichen Kündigung des Mobilnetzvertrag war gerechtfertigt, da beide Teile (Mobilnetzvertrag + Handy) eine rechtliche Einheit bilden:
„Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbstständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander 'stehen und fallen' sollen. ... Auf Grund [der] Angebotsgestaltung konnte [der Mobilnetzbetreiber]. erkennen, dass ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass [der Mobilnetzbetreiber] den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird.“ Diese grundlegende Annahme eines „einheitlichen Geschäfts“ wurde vom BGH im Urteil vom 07.06.2001 Az: I ZR 210/97 bestätigt.
Nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt das Urteil auch für das reformierte „Rücktrittsrecht“.
Das AG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) hat dementsprechend auch ein Widerrufsrecht bzgl. beider Teile (Kauf- und Dienstvertrag) angenommen, obwohl sogar nur noch ein Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags bestand.

Die Berliner Pressegerichte (Landgericht und Kammergericht) halten bislang eine Berichterstattung für grundsätzlich unzulässig, die sich in Wort und Bild mit dem Auftreten Charlotte Casiraghis beim Rosenball und ihrer Rolle in der monegassischen Gesellschaft befasst. Charlotte Casiraghi ist bekanntlich die älteste Tochter Prinzessin Carolines aus der Ehe mit dem tödlich verunglückten Unternehmer Stefano Casiraghi.
Die Berliner Gerichte argumentieren wesentlich, die Klägerin werde von der Redaktion unzulässig „zum Star aufgebaut“ (vgl. unseren Eintrag v. 26. August 2008).
Auf die Beschwerden des Verlages hin hat der Bundesgerichtshof nunmehr in beiden Fällen die Revision zugelassen (Az.: VI ZR 190/08 und Az.: VI ZR 230/08). Es ist also in absehbarer Zeit mit Grundsatzentscheidungen dazu zu rechnen, ob und in welchem Umfang die Presse über das öffentliche Auftreten von Angehörigen des europäischen Hochadels berichten darf.
Anmerkung:
Anhaltspunkte zur Sichtweise des Bundesgerichtshofs kann dessen Urteil vom 10.März 2009 – Az.: VI ZR 261/07 – geben (vgl. unseren Eintrag vom 28. April 2009). In der Urteilsbegründung führte der Bundsgerichtshof zum Bruder der Klägerin aus:
„Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe „Starkult“ und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot der angegriffenen Äußerungen.“