Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das meint jedenfalls der Schreiber dieser Zeilen, ein Professor. „Der Professor kommt nach Hause und murrt, 'da hab' ich doch tatsächlich irgendwo den Schirm stehen lassen'. - 'Wann hast du es denn gemerkt?', erkundigt sich die Gattin. 'Als ich ihn zumachen wollte, weil es aufhörte zu regnen.' ”
Aus SUPERillu 3/2010.

Ein ständig wiederkehrendes Problem für Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherte:
Die Rechtsschutzversicherung behauptet bei der Abrechnung „einfach”, wenn kein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, der Gegenstandswert oder der Streitwert sei erheblich niedriger anzusetzen, als es der Anwalt in seiner Kostennote getan habe.
Oft macht sich der Anwalt dann nicht die Mühe, die Differenz zu dem von der Rechtsschutzversicherung beglichenen Betrag einzuklagen. Der Zeitaufwand für eine solche Klage lohnt sich vielmals nicht, und der Anwalt müsste zudem häufig gegen seinen eigenen Mandanten klagen. Es ist aber auch nicht selten, dass der Anwalt die Gebühren bei seinem Mandanten voll abrechnet und der versicherte Mandant die Differenz trägt. Vermutlich überwiegend wird jedenfalls nicht gegen die Rechtsschutzversicherung geklagt. Die Rechtsschutzversicherungen können sich mit dieser Politik ungerechtfertigt bei ihrem Massengeschäft viel Geld sparen; im Ergebnis am meisten auf Kosten der Rechtsanwälte.
Das Amtsgericht Ansbach hat nun - ein Musterbeispiel - einen Rechtsstreit entschieden, bei dem der Anwalt nicht klein beigegeben hat, sondern gegen seinen Mandanten die Differenz eingeklagt hat. Die Entscheidung fiel zugunsten des Anwalts kurz und klar aus. In den Entscheidungsgründen stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss Az.: 2 C 2093/09 einfach und bündig fest:
„Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfaltet keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20.000 € ist dabei nicht übersetzt und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum standen. In der Rechtsprechung werden teilweise auch deutlich höhere Werte verlangt.”

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Nach der Untersuchung des Patienten sagt der Arzt: 'Mit ihrem Leiden hätten Sie schon früher zu mir kommen sollen. Jetzt ist es chronisch.' Patient: 'Ich war bei Ihnen. Sie waren Stabsarzt und nannten mich einen Drückeberger'!”
Aus „neue woche” Nr. 2/2010.

„Ein Angestellter, der keinen Alkohol verträgt, ist beim Chef eingeladen. Der Begrüßungs-Sekt, der Aperitif und der Rotwein haben ihm schon zugesetzt. Er tut alles, um sich nichts anmerken zu lassen. Als ihm schließlich die Zwillinge des Chefs vorgestellt werden, ruft er entzückt: 'Meine Güte, was für ein hübsches Kind'!”
Aus SUPERillu 2/2010

Wir berichteten am 20. Juli 2009: Der Bundesgerichtshof hatte Nichtzulassungsbeschwerden gegen klageabweisende Urteile des OLG Hamburg zurückgewiesen. Vorausgegangen waren Klagen von Kindern eines Prominenten, die nach mehrmaliger Bildveröffentlichung Geldentschädigung verlangten, obwohl sie aufgrund eines bereits vorliegenden Verbotstitels ein Ordnungsgeld hätten verhängen lassen können. Der BGH bestätigte, dass das Ordnungsmittelverfahren vorrangig ist.
Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Beschlüssen Az.: 1 BvR 1681/09 und 1 BvR 1742/09 führt es hierzu aus, dass die Feststellungen der Zivilgerichte, wonach die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterlassungstitel eine – gegenüber der Geldentschädigung – hinreichend anderweitige Ausgleichsmöglichkeit darstelle, verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden sei, wie die Erwägung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren auch geeignet sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der Betroffenen zu befriedigen.

In einem (Nichtannahme-)Beschluss Az.: 2 BvR 941/08 sah das Bundesverfassungsgericht im Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen Eingriff in das sich aus Az.: Ss Bs 186/09 - fest, dass wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, dass sowohl ein Beweiserhebungs- als auch ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das BVerfG begründet seinen Beschluss so, dass das Verbot wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht nur für Videoaufzeichnungen gelten muss, sondern für jegliches Bildmaterial, also auch für Messfotos stationärer Anlagen ebenso wie für Radarfotos oder Verfolgungsvideos aus Polizeifahrzeugen.

Anmerkungen:
Diese Sicht stützt sich auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die im Anschluss an das "Volkszählungsurteil" - BVerfGE 65, 1/42 - als gefestigt gelten darf (vgl. BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45). Zu streiten ist nun darüber, ob sich schon heute für den Normalfall, also insbesondere für Messfotos stationärer Anlagen, eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finden lässt.
Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die über §§ Az.: 2 Ss OWi 1215/09 - im Anschluss an das AG Schweinfurt - Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 12 OWi 17 Js 7822/09 - hingegen in Az.: 3 OWi 151 Js 33023/09 - sieht in strafprozessualen Normen überhaupt keine auf diese Fälle anwendbare Vorschriften.

Die Einschätzung des Amtsgerichts Grimma verdient den Vorzug. Die Gründe:
Nachdem strafprozessuale Vorschriften stets auch in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar waren, hätte das BVerfG in seiner Entscheidung, a.a.O., sowohl §§ 163b, 81b StPO als auch § 100h StPO "übersehen", was als unwahrscheinlich gelten muss.
Ergänzend weist insbesondere das AG Grimma (Zweigstelle Wurzen) in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 81b StPO als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil die dort aufgeführten Maßnahmen einen Beschuldigten voraussetzen. Einen Beschuldigten (Betroffenen) gibt es jedoch erst nach Ermittlung des Kraftfahrers bzw. des Fahrzeughalters. § 100h StPO setzt zwar keinen Beschuldigten voraus, verlangt aber, dass eine Betroffeneneigenschaft bereits begründet ist. Das Amtsgericht: "Auch hieran scheitert eine Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Messanlage eine automatische Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung' zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen. Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im Nachhinein an einem Computer."

Bis auf Weiteres kann man allen Betroffenen daher aus juristischer Sicht raten, sich in entsprechenden Bußgeldverfahren strikt auf den Standpunkt zu stellen, dass gewonnenes Bildmaterial mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage als Beweis weder erhoben noch verwertet werden darf. Beweisverwertungsverbote sind von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse (sog. Prozesshindernisse).

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So äußert sich ein uns nun zugestelltes Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.12.2009 (Az.: 5 O 91/09 KfH).
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“
Nachdem die Wettbewerbszentrale diese Erklärung angenommen hatte, änderte das Unternehmen seine Werbeeinwilligungsklausel dergestalt ab, dass sie nicht mehr dem Wortlaut der Unterlassungserklärung unterfiel. Gleichwohl reklamierte die Zentrale einen Verstoß und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Das LG wies die Klage ab, weil es keinen „Kernverstoß“ erkennen konnte. Aus den Urteilsgründen:
„Was nun aber beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden muss, ist derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann. Es fehlen taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „… von (…) und Partnern…“ einen „transparenten“ Fall umfasst (nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst). Es ist nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sind und welche (noch) nicht.“
Zweifel daran, ob die Beklagte sich im Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung bewegt, gingen dabei – so das Gericht – zu Lasten des Klägers, der – so das Gericht weiter – Gelegenheit gehabt hätte, mit seiner Unterlassungsaufforderung eine Formulierung zu finden, die eine den Kern umschreibende, zweifelsfreie Verallgemeinerung der verbotenen Handlung ermögliche.

Die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in einer Berichterstattung über eine kontroverse Sorgerechtsentscheidung der Behörde ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht München in einem Urteil Az.: 35 O 9639/09 entschieden.
Der Fall:
Eine Mutter hatte einen kritischen Zeitungsbericht über die (gerichtliche) Entscheidung, ihr das Sorgerecht über ihren Sohn zu entziehen, ins Netz gestellt. In dem Artikel waren u.a. der Namen und die Funktion einer mit der Sache befassten Jugendamtsmitarbeiterin unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt worden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht verneinte ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung des Namens der Mitarbeiterin. Es sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen, so urteilte das Gericht, fiele insbesondere das Interesse der Jugendamtsmitarbeiterin, „ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigung ordnungsgemäß wahrzunehmen“, ins Gewicht. „Letzteres wäre nicht gewährleistet, wenn [die Mitarbeiterin des Jugendamtes] sich auch im privaten Bereich einem unangemessenen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen müsste.“ Das Gericht begründete weiter mit der in seiner Art jedem Äußerungsrechtler bekannten Argumentation:
Die Mutter erreiche ihr Ziel, „auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt und ihre Bewertung derselben öffentlich aufmerksam zu machen auch ohne namentliche Nennung“ der betroffenen Jugendamtsmitarbeiterin.