Die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in einer Berichterstattung über eine kontroverse Sorgerechtsentscheidung der Behörde ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht München in einem Urteil Az.: 35 O 9639/09 entschieden.
Der Fall:
Eine Mutter hatte einen kritischen Zeitungsbericht über die (gerichtliche) Entscheidung, ihr das Sorgerecht über ihren Sohn zu entziehen, ins Netz gestellt. In dem Artikel waren u.a. der Namen und die Funktion einer mit der Sache befassten Jugendamtsmitarbeiterin unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt worden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht verneinte ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung des Namens der Mitarbeiterin. Es sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen, so urteilte das Gericht, fiele insbesondere das Interesse der Jugendamtsmitarbeiterin, „ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigung ordnungsgemäß wahrzunehmen“, ins Gewicht. „Letzteres wäre nicht gewährleistet, wenn [die Mitarbeiterin des Jugendamtes] sich auch im privaten Bereich einem unangemessenen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen müsste.“ Das Gericht begründete weiter mit der in seiner Art jedem Äußerungsrechtler bekannten Argumentation:
Die Mutter erreiche ihr Ziel, „auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt und ihre Bewertung derselben öffentlich aufmerksam zu machen auch ohne namentliche Nennung“ der betroffenen Jugendamtsmitarbeiterin.