Ein ständig wiederkehrendes Problem für Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherte:
Die Rechtsschutzversicherung behauptet bei der Abrechnung „einfach”, wenn kein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, der Gegenstandswert oder der Streitwert sei erheblich niedriger anzusetzen, als es der Anwalt in seiner Kostennote getan habe.
Oft macht sich der Anwalt dann nicht die Mühe, die Differenz zu dem von der Rechtsschutzversicherung beglichenen Betrag einzuklagen. Der Zeitaufwand für eine solche Klage lohnt sich vielmals nicht, und der Anwalt müsste zudem häufig gegen seinen eigenen Mandanten klagen. Es ist aber auch nicht selten, dass der Anwalt die Gebühren bei seinem Mandanten voll abrechnet und der versicherte Mandant die Differenz trägt. Vermutlich überwiegend wird jedenfalls nicht gegen die Rechtsschutzversicherung geklagt. Die Rechtsschutzversicherungen können sich mit dieser Politik ungerechtfertigt bei ihrem Massengeschäft viel Geld sparen; im Ergebnis am meisten auf Kosten der Rechtsanwälte.
Das Amtsgericht Ansbach hat nun - ein Musterbeispiel - einen Rechtsstreit entschieden, bei dem der Anwalt nicht klein beigegeben hat, sondern gegen seinen Mandanten die Differenz eingeklagt hat. Die Entscheidung fiel zugunsten des Anwalts kurz und klar aus. In den Entscheidungsgründen stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss Az.: 2 C 2093/09 einfach und bündig fest:
„Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfaltet keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20.000 € ist dabei nicht übersetzt und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum standen. In der Rechtsprechung werden teilweise auch deutlich höhere Werte verlangt.”