Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Professor Eugen Biser, katholischer Fundamentaltheologe, von 1974 bis 1986 Inhaber des Romano-Guardini-Lehrstuhls für Christliche Lebensanschauung und Religionsphilosophie an der Luwig-Maximilians-Universität München:
„Das Mahnen und das Schelten und Erziehen, das Belehren, das Zwingen und das Dressieren hat so viel Platz im ganzen Jahr, dass man sich Weihnachten einmal den Gefallen tun sollte, darin eine freundliche Pause zu machen.”

Nach dem Urteil des BAG Az.: 1 AZR 316/08 können Sozialpläne
- einerseits bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet,
- andererseits aber auch, dass sie in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit (zum Beispiel: ca. zwei Jahre) wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.
Der Fall:
Im konkreten Fall unterstand ein Sozialplan der Rechtmäßigkeitskontrolle. Er behandelte u.a. diejenigen Arbeitnehmer besonders, bei denen sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat. Eine entsprechende Veränderung trat bei der Klägerin mit Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zwar ein, allerdings bereits zum Januar 2002. Dementsprechend war für die Berechung ihrer Abfindung allein das zuletzt bezogene (Teilzeit-) Bruttomonatsgehalt maßgeblich. Da die Klägerin in den Genuss der Durchschnittsberechnung kommen wollte, hielt sie insbesondere diese Stichtagsregelung für diskriminierend. Dem folgte das BAG – wie auch die Vorinstanzen – nicht.
Die Begründung:
Die Betriebsparteien haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ob und inwieweit sie bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Veränderungen der Arbeitszeit und der damit korrespondierenden Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigen. Die Differenzierung und der gewählte Stichtag sind nach Auffassung des BAG deshalb sachgerecht und damit nicht diskriminierend, weil typisierend davon ausgegangen werden darf, dass sich eine längere Zeit zurückliegende Veränderung der Arbeitszeit und die damit verbundene Änderung des Einkommens regelmäßig bereits verfestigt und sich ein Arbeitnehmer in seinem Lebensstandard hierauf eingestellt hat.

Häufig wird in Werbung mit dem „single-opt-in“-Verfahren eingewilligt. Wer zum Beispiel regelmäßig einen bestimmten Newsletter beziehen möchte, meldet sich an und gibt seine e-mail-Adresse an. Das Problem: Es kann nicht geprüft werden, ob die Eintragung tatsächlich vom Inhaber der angegebenen e-mail-Adresse stammt.
Demgegenüber muss beim „double-opt-in“-Verfahren der Nutzer dem Empfang des Newsletters per SMS oder in den meisten Fällen durch einen Link in einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail nochmals ausdrücklich zustimmen.
Das Landgericht Essen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: 4 O 368/08 so entschieden, dass praktisch das single-opt-in-Verfahren aus Beweisgründen nicht ausreicht. Es hat der Unterlassungsklage eines Rechtsanwalts stattgegeben, der bestritten hatte, sich eingetragen zu haben. Allein der Umstand, dass dessen Adresse eingetragen wurde, lasse nicht zu – so das Landgericht –, im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass die Eintragung vom Inhaber der E-Mail-Adresse stamme. Für einen solchen Anscheinsbeweis fehle es vielmehr an einem tragfähigen Satz der Lebenserfahrung; der Missbrauch von Internetadressen sei nämlich zwar nicht die Regel, aber auch keine vernachlässigenswerte Ausnahme.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 49/08) erwartet von einem „Spezialist im Zahnarztrecht“ mit einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung eines Fachanwalts übersteigt”. An einer anderen Stelle des Urteils verlangt das OLG „zumindest die Expertise eines Fachanwalts”. Aus der Werbung mit „Spezialist“, so das OLG, schließen die angesprochenen Verkehrskreise, dass die so bezeichnete Person Experte ist, mit dessen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem betreffenden Gebiet auch der erfahrene Nicht-Spezialist nicht mithalten kann. Als nicht ausreichend wurde vom OLG im entschiedenen Fall angesehen, dass sich der Rechtsanwalt berief auf:

  • Kenntnisse und Fähigkeiten im Zahnmedizinrecht, welche diejenige eines durchschnittlichen Anwalts übersteigen.

  • 40jährige Befassung mit Zahnarztfällen und entsprechende „Lebensfacherfahrung“
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  • Seit 1994 171 Rechtsstreitigkeiten im Zahnarztrecht
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  • Seit 2005 38 Fälle im Zahnmedizinrecht
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  • Ehe mit einer Zahnärztin
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  • Tätigkeit als Herausgeber des „Brevier der erfolgreichen Zahnarztpraxis“

  • Verfasser des Kapitels „Praxiskauf und Praxisübernahme“ in der Loseblatt- Sammlung „Unternehmen Zahnarztpraxis“

  • Besuch von 2 Seminaren im Vertragsarztrecht.

  • Verdienste um die Ausbildung auf dem Gebiet des Besonderen Verwaltungsrechts in Baden-Württemberg
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  • Fortbildung durch Lektüre der gängigen Literatur
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Die Werbung mit der Bezeichnung „Spezialist“ verstoße, so das Gericht, trotz dieses Sachverhalts gegen § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 25. August 2006 und vom 10. Juli 2007). Die Gerichte befinden „aus eigener Sachkunde“.
Um ein Gericht zur Verkehrsauffassung umzustimmen, muss oft zumindest ein repräsentatives Privatgutachten vorgelegt werden. Es gibt Fälle, bei denen sich die Gerichte im In- und Ausland mit repräsentativen Studien überzeugen ließen. Es liegen jedoch auch Gegenbeispiele vor. Auf unserer Homepage finden Sie - mit einer Beschreibung der Problematik - viele Beispiele. Für einen Überblick wird es Ihnen genügen, wenn Sie in die „Suche” eingeben: „Verkehrsauffassung” und die einzelnen Beiträge querlesen.

Das OLG Brandenburg unterstreicht in seinem Urteil Az.: 6 U 37/08, dass die Verwendung fremder Bilder für ebay-Auktionen teuer werden kann. Die Beklagte hatte unberechtigt Bilder des Klägers für 21 Sofort-Kauf-Auktionen bei ebay verwendet und wurde umfassend wegen Urheberechtsverletzungen in Anspruch genommen. Zu Recht, wie das OLG ausführt:
Die Beklagte nutzte unberechtigt die Lichtbilder des Klägers und handelte zumindest fahrlässig, weil sich die Nutzungsrechte nicht vom Berechtigten verschafft hatte. Zwar habe sie, so das Gericht, auf die Aussage ihres eigenen Händlers vertraut, die Bilder benutzen zu dürfen, diese Zusicherung jedoch nicht nachgeprüft und deshalb fahrlässig gehandelt.
Die Anspruchsgrundlage: 29. Mai 2007 berichtet. Ferner ist auf das Urteil des BGH vom 06.10.2005, Az.: I ZR 266/02 - Pressefotos hinzuweisen, in dem es u.a. heißt:

„... Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines Schätzungsermessens überschritten. Mangels entsprechender Darlegung in den Entscheidungsgründen kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 marktübliche, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles heranzuziehende Honorarsätze enthielten. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (...) und eine Literaturmeinung (...) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist. (...) Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht ohne Begründung über die Bedenken hinweggesetzt hat, die nach Ansicht der Beklagten gerade auch im vorliegenden Fall gegen den Rückgriff auf die Honorarsätze der MFM-Empfehlungen sprechen. Die Beklagten haben unter Angebot von Sachverständigen- und Zeugenbeweis vorgetragen, dass es sich bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) um eine Interessenvertretung der Anbieterseite handele. ...“

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in einem Urteil (Az.: 8 C 10.08), dass ein kulturell, sozial und traditionsmäßiger Weihnachtsmarkt“, der bislang unter gemeindlicher Ägide betrieben worden ist, als „öffentliche Einrichtung“ nicht vollständig privatisiert werden könne. Die Gemeinde könne sich nicht freiwillig ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben.
Der Kläger wandte sich als Inhaber eines Imbissstandes u.a. gegen eine „schleichende“ Privatisierung eines Weihnachtsmarktes in Hessen. Zunächst war die Organisation an einen Dritten vergeben, der Einfluss der Gemeinde durch vertragliche Regelungen jedoch sichergestellt worden. Durch eine freiwillige Vertragsanpassung wurde der Einfluss der Gemeinde dann jedoch soweit eingeschränkt, dass das Gericht von einer vollständigen Privatisierung ausging.
Das BVerwG urteilte: Die Gemeinde habe die ihr gem. Art 28 Abs. 2 S. 1 GG zustehende Selbstverwaltungsgarantie nicht hinreichend wahrgenommen und gab der Klage statt:
„Anderenfalls hätten es die Gemeinden selbst in der Hand, den Inhalt der kommunalen Selbstverwaltung durch Abstoßen oder Nichtwahrnehmung ihrer ureigenen Aufgaben auszuhöhlen. Um ein Unterlaufen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs zu verhindern, muss sich die Gemeinde grundsätzlich zumindest Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten vorbehalten, wenn sie die Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises anderen übertragen will. ... Will sie Dritte bei der Verwaltung bestimmter Bereiche ihres eigenen Aufgabenbereichs einschalten, die gerade das Zusammenleben und das Zusammenwohnen der Menschen in der politischen Gemeinschaft betreffen, so muss sie ihren Einflussbereich über die Entscheidung etwa über die Zulassung im Grundsatz behalten...“

Anmerkung:
Das BVerwG hat neben reinen Pflichtaufgaben (also Aufgaben, die kraft Gesetzes den Gemeinden auferlegt sind, wie bspw. Räum- und Streupflichten) nun eine neue Kategorie der „pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben“ geschaffen, meinen wir. Die öffentlichen Einrichtungen wie bspw. Sportanlagen, Schwimmbäder oder auch gemeindlich organisierte Weihnachtsmärkte können nicht mehr vollständig privatisiert werden. Immer wenn Kommunen privatisieren wollen, ist neben dem politischen nun vor allem juristischer Streit vorprogrammiert. Die Richter des BVerwG fungierten quasi als Gesetzgeber.
Die Wirkung des Urteils wurde als „folkloristisch“ und „bizarr“ beschrieben, da angesichts leerer Sozialkassen, Schlaglöchern oder maroden Schulgebäuden „ausgerechnet die Erhaltung traditioneller Weihnachtsmärkte“ nun eine Pflichtaufgabe der Gemeinde geworden ist (Winkler, JZ 2009,1170).

Wir haben bereits gestern über die „Sinndeutungen“ des BGH berichtet, die sich in dem zugunsten der Saarbrücker Zeitung erlassenen Urteil vom 17.11.2009 (Az.: VI ZR 226/08) finden. Die Entscheidung wird sicher noch oft – zustimmend oder ablehnend - herangezogen werden. Deshalb beschreibt nachfolgend der den klagenden Helmut Markwort vertretende Sachbearbeiter - ausnahmsweise ausführlicher - seine Sicht des BGH-Urteils.
Nachdem der BGH - anders als die Vorinstanz - annahm, dass sich der beklagte Verlag die beanstandeten Äußerungen nicht zu eigen gemacht habe, sieht er die Voraussetzungen der Verbreiterhaftung deshalb nicht als gegeben, weil die streitgegenständliche Äußerung bei „zutreffender Sinndeutung“ eine wahre Tatsachenbehauptung darstelle, nämlich:
Der sich aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zusammensetzende Wortbeitrag sei grundsätzlich in seiner Gesamtheit am Schutz der Meinungsfreiheit aus 1 BvR 193/05) ein klageabweisendes Urteil des BGH u.a. mit der Begründung aufgehoben:
„Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht.
(…)
Dabei verkennt der Bundesgerichtshof indes, dass die Äußerung nicht lediglich eine eigenständige Wertung des Beklagten darstellt. Sie enthält zugleich die Tatsachenbehauptung, dass (…) Allein diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche Behauptung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage angegriffen.“

(Hervorhebung durch uns)

Das Amtsgericht München (Az.: 161 C 6412/09) urteilte zu einem Fall, dass werbende Emails zu unterlassen seien und Schadensersatz entrichtet werden müsse.
Ein Arzt hatte unverlangt eine Email erhalten und daraufhin per Antwortmail Auskunft und Löschung seiner Daten sowie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Als „Antwort” erhielt er die beanstandete wortgleiche Email erneut.
Das Gericht sah in diesem Verhalten eine unzumutbare Belästigung im Sinne des 27. August 2009).
2. Das Amtsgericht München sah die angesetzten Gegenstandswerte von € 2500 bezüglich des Unterlassungsanspruchs und von € 500 bezüglich des (datenschutzrechtlichen) Auskunftsanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit als angemessen an.

So betitelt die neue Ausgabe - 53/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundespatentgericht vertritt in einem Beschluss Az.: 24 W (pat) 12/09 die Ansicht, dass die Bezeichnung

(für EDV-Produkte und EDV-Dienstleistungen) wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.
Die Bezeichnung „SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK“ beschreibe, so das BPatG, lediglich in allgemeiner Form den fachlichen Bereich, auf dem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesiedelt seien und weise nur gleichzeitig auf deren geographische Herkunft hin.
Zwar würde in der Regel das @-Zeichen (ohne Umlautpunkte) den Buchstaben „a“ ersetzen. Allein der Umstand, dass nicht ein „a”, sondern der Umlaut „ä” mit einer minimalen graphischen Gestaltung ersetzt werde, könne „den beschreibenden Charakter des Markenwortes nicht überwinden”.

Anmerkung:
Der Beschluss belegt einmal mehr, dass abgewandelte beschreibende Worte als Marke nur dann eingetragen werden, wenn deutlich spürbar abgewichen wird. Eine lediglich spielerische, minimale Umgestaltung mit nur geringfügigen Änderungen reicht nicht aus, um die Ämter und Gerichte von der Eintragungsfähigkeit zu überzeugen.