Nach dem Urteil des BAG Az.: 1 AZR 316/08 können Sozialpläne
- einerseits bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet,
- andererseits aber auch, dass sie in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit (zum Beispiel: ca. zwei Jahre) wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.
Der Fall:
Im konkreten Fall unterstand ein Sozialplan der Rechtmäßigkeitskontrolle. Er behandelte u.a. diejenigen Arbeitnehmer besonders, bei denen sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat. Eine entsprechende Veränderung trat bei der Klägerin mit Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zwar ein, allerdings bereits zum Januar 2002. Dementsprechend war für die Berechung ihrer Abfindung allein das zuletzt bezogene (Teilzeit-) Bruttomonatsgehalt maßgeblich. Da die Klägerin in den Genuss der Durchschnittsberechnung kommen wollte, hielt sie insbesondere diese Stichtagsregelung für diskriminierend. Dem folgte das BAG – wie auch die Vorinstanzen – nicht.
Die Begründung:
Die Betriebsparteien haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ob und inwieweit sie bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Veränderungen der Arbeitszeit und der damit korrespondierenden Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigen. Die Differenzierung und der gewählte Stichtag sind nach Auffassung des BAG deshalb sachgerecht und damit nicht diskriminierend, weil typisierend davon ausgegangen werden darf, dass sich eine längere Zeit zurückliegende Veränderung der Arbeitszeit und die damit verbundene Änderung des Einkommens regelmäßig bereits verfestigt und sich ein Arbeitnehmer in seinem Lebensstandard hierauf eingestellt hat.