Wir haben bereits gestern über die „Sinndeutungen“ des BGH berichtet, die sich in dem zugunsten der Saarbrücker Zeitung erlassenen Urteil vom 17.11.2009 (Az.: VI ZR 226/08) finden. Die Entscheidung wird sicher noch oft – zustimmend oder ablehnend - herangezogen werden. Deshalb beschreibt nachfolgend der den klagenden Helmut Markwort vertretende Sachbearbeiter - ausnahmsweise ausführlicher - seine Sicht des BGH-Urteils.
Nachdem der BGH - anders als die Vorinstanz - annahm, dass sich der beklagte Verlag die beanstandeten Äußerungen nicht zu eigen gemacht habe, sieht er die Voraussetzungen der Verbreiterhaftung deshalb nicht als gegeben, weil die streitgegenständliche Äußerung bei „zutreffender Sinndeutung“ eine wahre Tatsachenbehauptung darstelle, nämlich:
Der sich aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zusammensetzende Wortbeitrag sei grundsätzlich in seiner Gesamtheit am Schutz der Meinungsfreiheit aus 1 BvR 193/05) ein klageabweisendes Urteil des BGH u.a. mit der Begründung aufgehoben:
„Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht.
(…)
Dabei verkennt der Bundesgerichtshof indes, dass die Äußerung nicht lediglich eine eigenständige Wertung des Beklagten darstellt. Sie enthält zugleich die Tatsachenbehauptung, dass (…) Allein diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche Behauptung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage angegriffen.“

(Hervorhebung durch uns)