Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Universität darf nach einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - Az.: 16 A 3375/07 - seine Institutsbibliothek video-überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden.
Der Fall:
Die beklagte Universität hatte vier Videokameras installieren lassen und durch Schilder auf die Überwachung hingewiesen. Als Sinn und Zweck hat die Bibliotheksleitung angegeben, es müsse Diebstählen und Beschädigungen vorgebeugt werden. Die Aufnahmen wurden außerdem für eine gewisse Zeit, entsprechend der Größe der vorhandenen Festplatte, gespeichert. Studenten, die regelmäßig die Bibliothek nutzen, hatten unter Berufung auf ein Recht auf Datenschutz verlangt, die Kameras abzuschalten.
Die Kernsätze der gerichtlichen Begründung:
„Die Beklagte ist nach OLG Karlsruhe in einem Urteil die verdeckte Videoüberwachung eines Autostellplatzes zur Entlarvung von Straftätern untersagt. Weitere Urteile, über die wir berichtet haben, finden sie hier.

FOCUS MONEY hat gewonnen.
Nicht jedem gefällt, wenn die Presse durch Dienstleistungstests den Verbrauchern hilft und die Markttransparenz erhöht. Oft wird dann vorgebracht, das Medium habe wettbewerbswidrig einzelne Unternehmen bevorzugt oder benachteiligt. Das Landgericht München I bekräftigt jetzt in einem anderswo noch nicht veröffentlichten Urteil (Az. 1HK O 3140/09): „Solange das angegriffene Presseorgan seine publizistische Aufgabe wahrnimmt“, ist das UWG „grundsätzlich auch in der neuen Fassung kein Gesetz, das ein Maßstab für die Beschränkung der Pressefreiheit sein könnte“.
Anlass des Streits war die in FOCUS-MONEY jährlich veröffentlichte Liste von „TOP-Steuerberatern“, die jeweils auf einer aufwändigen Umfrage basiert. Eine Steuerberaterkammer störte sich an dieser Veröffentlichung und klagte unter Berufung auf Wettbewerbsrecht u.a. gegen den Verlag. Das Landgericht München I gab dem Verlag Recht und lehnte bereits die Geltung des UWG für diesen Sachverhalt ab: „Die Veröffentlichung des Artikels ist keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG in der Fassung vom 30.12.2008. (...) Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist (...), ob ein redaktioneller Beitrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. (...) Im vorliegenden Fall ist bei Überprüfung des Artikels nicht zu erkennen, dass dieser den Rahmen der Information ihrer Leser verlässt.“
Anmerkungen: Die Begründung des Gesetzes legt bereits dar, dass das UWG nach wie vor keine Anwendung auf Presseartikel findet, die nur mittelbar werben. Das „neue” UWG und das Urteil des Landgerichts München I stehen in einer Reihe mit der ständigen Rechtsprechung, die spätestens seit den Urteilen „Gastrokritiker” (GRUR 1986, 812 f.) und „Frank der Tat” (GRUR 1986, 898 f.) gefestigt ist. Diese Sach- und Rechtslage gewinnt übrigens für die repräsentative Markt- und Sozialforschung ebenso immer wieder Bedeutung. Auch bei ihr werben, wenn überhaupt, die Studienergebnisse erst mittelbar.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Beschluss Az.: 30302513.1/41 zwischen den beiden Wort-/Bildmarken „VIP Vermittlerinternetportal“ und „VIP“ einerseits sowie der Wortmarke „VIP“ andererseits eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen.
Die beiden Widerspruchsmarken enthielten, so das DPMA, in selbstständig kennzeichnender Stellung das Wort „VIP“, das identisch mit der jüngeren Markenanmeldung war.
Auf Grundlage der „Thomson Life“ - Rechtsprechung des EuGH und der zwischenzeitlichen BGH-Rechtsprechung „Lazaruskreuz“ und „InterConnect/T-InterConnect“ wurde die jüngere Wortmarke für identische und weitgehend ähnliche Waren- und Dienstleistungen bemängelt und teilweise gelöscht.
Das DPMA verwies zudem darauf, dass in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz auszugehen sei, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiere.

Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass die Einordnung, wann eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, oft nicht sicher vorausgesagt werden kann; jedenfalls nicht ohne repräsentative Rechtstatsachenforschung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 30752234.2/39 - dem Widerspruch aus der Marke „Lily“ gegen die jüngere Marke „LILLY“ stattgegeben und die teilweise Löschung der jüngeren Marke „LILLY“ angeordnet. Das Amt stellte zunächst die normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fest. Dann betonte es den klanglichen Gesamteindruck, die identische Silbengliederung und die identische Vokalfolge. Da Klang- und Betonungsrhythmus übereinstimmten, war von einer klanglichen Verwechselungsgefahr auszugehen.

Anmerkung:
Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft von Marken ist die Regel. Die Umstände, die zu einer Schwächung oder zur Stärkung der Kennzeichnungskraft führen, müssen substantiiert dargelegt werden. Im entschiedenen Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ältere Marke „Lily“ in ihrer kennzeichnenden Wirkung geschwächt wäre.

Wer im Urlaub erkrankt, läuft nicht Gefahr, dass sein Urlaub verfällt.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil Aktenzeichen C-277/08 über ein spanisches Vorlageverfahren gemäß Aktenzeichen C-350/06 und 520/06). In diesem Urteil wurde festgestellt, dass Urlaub nicht allein wegen einer in einer nationalen Regelung vorgesehen Frist (bspw. in § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) verfällt.
Im „spanischen“ Fall stellte der EuGH erneut darauf ab, dass der gesetzliche Jahresurlaub dem Zwecke der Entspannung und Freizeit diene. Eine nationale Regelung, die dies nicht beachte, stehe dem „Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“ entgegen, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.

Anmerkung:
Unmittelbare Folge für den Arbeitgeber ist, dass er dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeit zu gewähren hat, ohne dass im vornherein ausgeschlossen ist, dass sich diese Zeit außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet. Dies bedeutet, dass das dt. Bundesurlaubsgesetz mit seiner starren Frist (der „übertragene“ Urlaub muss bis 31.03. genommen werden) zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht europarechtskonform angewendet werden kann. Da dieser Fall eher selten eintreten sollte, sind im Normalfall die Folgen durch das Urteil eher gering.
Wenn wie im vorliegenden Verfahren der Jahresurlaub wegen einer Krankheit nicht vollständig angetreten werden konnte und im maßgeblichen Jahr (und den weiterreichenden Fristen des BurlG) nicht ermöglicht werden kann, muss der Urlaub danach gewährt werden. In solchen außergewöhnlichen Fällen ist eine wesentliche Änderung bereits durch das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 eingetreten. Das neue Urteil enthält insoweit eine Vertiefung der Rechtsposition des EuGH. Diese haben Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 grundlegend kritisiert und weisen insbesondere auf die unmittelbaren finanziellen Folgen hin, die bei nachträglichem Ausscheiden aus dem Unternehmen bei dauerhafter Krankheit in einer finanzielle Abgeltung des gesamten nicht genommenen Urlaubs liegen kann.

In seinem Urteil Az.: 10 AZR 289/08 legt das Bundesarbeitsgericht für einen Beispielsfall dar, wie eine Sonderzahlung rechtswirksam formuliert werden kann. Das BAG begründet in seinem Urteil sorgfältig, dass und warum im entschiedenen Fall „die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand hält.”
Für das BAG war maßgeblich, dass die Klausel klar und verständlich jeden künftigen Rechtsanspruch ausschließt und Freiwilligkeitsvorbehalte für künftige Bezugszeiträume trotz wiederholter Zahlung nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen abweichen. Vielmehr - so das BAG - entsprächen solche Vorbehalte gerade den allgemein anerkannten Regeln zur Verhinderung einer betrieblichen Übung.
Die - als rechtmäßig beurteilte - Formulierung lautet:
„Wir freuen uns, Ihnen für das Jahr 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von Euro 25.500,- zukommen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt für April 2002. Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg in unserem Hause.”

In seinem Urteil Az.: 7 AZR 233/08 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen sei, auch im Rundfunkbereich von den allgemein entwickelten arbeitsrechtlichen Kriterien für abhängige Arbeit auszugehen.
Auch wenn ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, könne, so das BAG, auch bei Programm gestaltenden Mitarbeitern ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehend inhaltlichen Weisungen unterlägen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit bleibe und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen werde, ihm Arbeiten letztlich zugewiesen würden.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.