In seinem Urteil Az.: 10 AZR 289/08 legt das Bundesarbeitsgericht für einen Beispielsfall dar, wie eine Sonderzahlung rechtswirksam formuliert werden kann. Das BAG begründet in seinem Urteil sorgfältig, dass und warum im entschiedenen Fall „die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand hält.”
Für das BAG war maßgeblich, dass die Klausel klar und verständlich jeden künftigen Rechtsanspruch ausschließt und Freiwilligkeitsvorbehalte für künftige Bezugszeiträume trotz wiederholter Zahlung nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen abweichen. Vielmehr - so das BAG - entsprächen solche Vorbehalte gerade den allgemein anerkannten Regeln zur Verhinderung einer betrieblichen Übung.
Die - als rechtmäßig beurteilte - Formulierung lautet:
„Wir freuen uns, Ihnen für das Jahr 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von Euro 25.500,- zukommen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt für April 2002. Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg in unserem Hause.”