Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Az. 6 U 49/09) hat nunmehr entschieden, dass bei der Werbung im Internet eine Verankerung der Pflichtangaben unter einer Rubrik „Pflichttext“ im Footer am unteren Ende der Seite neben dem Impressum und der Datenschutzerklärung den Anforderungen des § 4 Abs. 4 HWG nicht genügt. Das gesetzgeberische Ziel, so das Gericht, dass der Leser die Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnehme, werde mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht.
Das OLG Köln fügt in seinem Urteil hinzu:
Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 HWG unter Berücksichtigung der englischen Fassung von Art. 56 der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund: Das Adjektiv „legible“ beinhalte ebenfalls das Erfordernis der guten Lesbarkeit.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 U 12/08.
Der Fall:
Die Beklagte hatte in der SPD-Zeitung „Vorwärts“ eine Anzeige geschaltet und mit dem Slogan „Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben“ für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben. Sie hatte gleichzeitig die Logos ihrer Zigarettenmarken abgebildet. Zwischen dem Anzeigentext und der Markenabbildung bestand jedoch - nahm das Gericht an - kein inhaltlicher Zusammenhang.
Das Urteil:
Das Gericht bestätigt in seinem Urteil, dass das in § 21a III VTabakG enthaltene Werbeverbot einer verfassungskonformen Auslegung bedarf und im Rahmen der von Art. 5 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit indirekt für Tabakerzeugnisse geworben werden darf.
Nur, so das Gericht, der Anzeigentext müsse mit der Markenabbildung inhaltlich zusammenhängen und dürfe nicht lediglich als Vorwand für die Produktwerbung dienen.
Anders ausgedrückt:
Der Tabakindustrie stehe zwar das Recht zu, sich im Rahmen einer Imagewerbung öffentlich zu gesellschaftlichen Themen zu äußern; aber die Zigarettenmarken müssten von der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung erfasst sein. Die Markennamen oder Logos nur in relativ kleiner Schrift zu halten, ändere nichts.
Das Tabakwerbeverbot gelte zudem, so das OLG, auch für eine Parteizeitung wie den „Vorwärts“. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (Art. 3 I RL zu § 21a VTabakG) beträfen lediglich Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte, Werbezettel und ähnliches.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Umfangs des gesetzlichen Tabakwerbeverbots zugelassen.

„Der Ehemann kommt glücklich nach Hause und teilt seiner Frau mit, dass er eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. 'Das ist toll', freut sie sich mit ihm, 'dann brauchen wir jetzt nicht mehr gleich zum Arzt zu rennen, wenn du krank bist!' ”
Nach GlücksRevue 49/09.

Das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt in seinem Urteil Az.: 2 U 47/08 an, dass Fußballspiele eine nachahmungsfähige Leistung i.S. des § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind. Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch, so das OLG, nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen.
Anmerkung:
Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen einen privaten Portal-Betreiber. Da ein Fußballverband klagte war auch fraglich, ob sich dieser Verband überhaupt darauf berufen darf, dass das UWG verletzt ist. Das Gericht bejahte die „Aktivlegitimation”, weil der Fußballverband zumindest auch Mitveranstalter der Spiele sei. Zwischen den Streitparteien bestünde, so das Gericht zur näheren Begründung, tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Verband als gemeinnütziger Verein die Amateurspiele nicht aus eigenem Gewinninteresse vermarkte, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Stuttgart zugelassen.

Wie ehrlich sind Politiker und Wirtschaftsführer, wenn sie für ihr Handeln Gründe und Motive angeben? Jedenfalls muss es möglich sein, die Selbstdarstellung öffentlich zu hinterfragen. Deshalb ist das uns eben zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2009 (Az. 9 O 18631/09) so wichtig. Es stärkt die Presse- und Meinungsfreiheit:
„Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen werden in der Regel Meinungsäußerungen sein und gerade nicht die Mitteilung sogenannter innerer Tatsachen.“ Daher sind sie nicht gegendarstellungsfähig.
Gewonnen hat in diesem Fall FOCUS. Ob der unterlegene Politiker Berufung einlegt, ist noch nicht bekannt.
Entscheidend ist: Die Leser müssen erkennen können, dass es sich um eine Bewertung handelt. Am besten werden die Indizien mitgeteilt, aus denen der sich Äußernde seine Schlüsse zieht.
Auch eine Distanzierung im Rahmen des Werturteils selbst kann helfen. Das Landgericht München I hatte zu entscheiden über die Äußerung:
„... brauchte Multimillionär X wohl für seine politischen Ambitionen in der SPD ein neues Image.“
Das Gericht legt zu dieser Wortwahl dar:
„Schließlich wird die Aussage zur Motivation des Verfügungsklägers ... durch das Einfügen des Wörtchens ‚wohl‘ dahingehend relativiert, dass dem Leser ... nahegebracht wird, dass der Autor eben gerade einen wertenden Rückschluss auf die Motivationslage des Verfügungsklägers ... zieht.
Anmerkung: Zur Bedeutung abschwächender Vokabeln bei der Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung siehe auch das Urteil LG München I vom 02.11.2009 (Az. 9 O 17394/09).

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Das OLG Karlsruhe, Az. 4 U 64/08, hatte sich mit der vorprozessual abgegebenen Unterlassungserklärung zu befassen:
„... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecke des Wettbewerbs Verbraucher wie Frau XYZ auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, ...“
Das Oberlandesgericht urteilte, dass diese Unterlassungserklärung klar formuliert sei und damit der Grundsatz greife: Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ist auch bezüglich „kerngleicher“ Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 7, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, UWG hinreichend und ernstlich ausgeräumt.
Eine Verbraucherschutzorganisation hatte diese Unterlassungserklärung mit der Begründung abtun wollen, die Formulierung sei mehrdeutig; es bleibe unklar, ob die Formulierung: „Verbraucher wie Frau XYZ“ konkretisierend oder einschränkend gemeint sei.
Das OLG sah diese Diskrepanz jedoch nicht und urteilte, Formulierungen wie „Verbraucher wie Frau XYZ anzurufen” würden nicht einschränkend, sondern nur beispielhaft verwendet. Es stellte auf den Erwartungshorizont der Beteiligten ab, die allesamt wettbewerbsrechtlich versiert seien, so dass klar sei, dass keine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte, sondern sämtliche, den selben „Kern“ betreffende Handlungsformen erfasst werden müssten.
Schließlich merkte das Gericht an: Gründe, die gegen eine Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung sprechen könnten, müssen zeitlich nach der Erklärung eintreten. Die abgegebene Erklärung räume etwaige bis dahin bestehenden Zweifel aus und seien nicht zu berücksichtigen.

Der Fall:
Das LAG Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 153/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Aufgrund einer wirtschaftlich bedingten Personalreduzierung wurde einem 55-Jährigen gekündigt. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung zur Wehr, dass der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet habe. Schließlich weise er die längste Betriebszugehörigkeit (40 Jahre) sowie das höchste Lebensalter im Betrieb auf und sei nicht nur deshalb der sozial schwächste Arbeitnehmer. - Das Kündigungsschutzgesetz war nicht anzuwenden, weil der Betrieb nur drei Mitarbeiter beschäftigte.
Das Urteil und seine Begründung:
Das LAG sah die Kündigung als gerechtfertigt, nicht als treuwidrig an. Zwar müsse der Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden. Würden jedoch allein schon eine besonders lange Betriebszugehörigkeit und ein hohes Lebensalter dazu führen, dass diesem Arbeitnehmer nicht mehr gekündigt werden dürfe, dann käme dies einer Unkündbarkeit gleich. Eine derart weitgehende Rechtsfolge sei jedoch weder gesetzlich geregelt noch von Treu und Glauben gewollt und geschützt.

Das LG Berlin (Az. 27 O 536/09) hat entschieden:
Eine Internetreiseplattform, die ihren Nutzern u.a. die Möglichkeit bietet, private Urlaubsfotos auf der Plattform zu veröffentlichen, haftet nicht für ein auf ihrer Plattform eingestelltes, eventuell persönlichkeitsrechtsverletzendes Foto, wenn sie es nach einer substantiierten Meldung durch den Betroffenen unverzüglich von der Plattform nimmt.
In Abgrenzung zum Sachverhalt, über den jüngst der BGH in der Sache I ZR 166/07 (marions.kochbuch.de) zu entscheiden hatte, verneint das LG Berlin ein Zu-eigen-Machen hinsichtlich der Nutzerfotos. Es stellte vielmehr insbesondere darauf ab, dass sich die Betreiberin der Plattform www.holidaycheck.de ihre Website nicht von den Nutzern mit Inhalt füllen lasse, sondern selbst die entscheidenden Inhalte, wie z.B. Hotelnamen und objektive Daten zu den Hotels, bereitstelle und diese lediglich durch die Nutzer kommentieren bzw. bewerten lasse. Eine Störerhaftung verneint das LG Berlin im konkreten Fall ebenfalls, weil die Plattformbetreiberin der substantiierten Meldung des Fotos unverzüglich Folge geleistet hatte.
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.