Az. 6 U 49/09) hat nunmehr entschieden, dass bei der Werbung im Internet eine Verankerung der Pflichtangaben unter einer Rubrik „Pflichttext“ im Footer am unteren Ende der Seite neben dem Impressum und der Datenschutzerklärung den Anforderungen des § 4 Abs. 4 HWG nicht genügt. Das gesetzgeberische Ziel, so das Gericht, dass der Leser die Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnehme, werde mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht.
Das OLG Köln fügt in seinem Urteil hinzu:
Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 HWG unter Berücksichtigung der englischen Fassung von Art. 56 der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund: Das Adjektiv „legible“ beinhalte ebenfalls das Erfordernis der guten Lesbarkeit.