Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Als Erstes beantragte ein Rechtsanwalt in eigener Sache:

  1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

    1. die nachfolgend eingeblendete Darstellung in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

Aber freuen Sie sich zum Schweinchen nicht zu früh:
1. Zwar hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil Az.: 27 O 705/09 bestätigt, dass ein Rechtsanwalt nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird, wenn über ein von ihm betriebenes Verfahren berichtet wird. Der Name des klagenden Anwalts war in der Publikation auf der Homepage des Gerichtsreporters geschwärzt. Der Anwalt konnte jedoch identifiziert werden, wenn auch nicht hinsichtlich der Schweinchen-Karikatur.
Geklagt worden war u.a. auf Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter gerichtlicher - vom Repoter bewerteter - Äußerungen sowie der Karikatur, in welcher der klagende Anwalt sich wiederzuerkennen glaubte.
Das Gericht hat das klageabweisende Urteil mit der Erwägung begründet, dass Berichte über gerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes lediglich die Sozialsphäre betreffen, er dabei in einem Wirkungsfeld auftrete, an welchem nicht nur er, sondern auch Dritte mit ihren schutzwürdigen Interessen teilhaben. Das Bedürfnis der Allgemeinheit, dieses anwaltliche Wirkungsfeld zur öffentlichen Kritik und Erörterung zu stellen, rechtfertige das Gericht insbesondere damit, dass die in diesem Wirkungsfeld tätigen Personen in die Öffentlichkeit gerückt werden dürfen. Gerichtliche Äußerungen unter Nennung der Beteiligten aufzuführen und zu bewerten ist hiernach, so das Gericht, grundsätzlich vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des veröffentlichenden Gerichtsreporters gedeckt.
2. Jedoch:
Auch die oben gezeigte Karikatur hat das Gericht für zulässig erachtet, doch nur, nachdem der Kläger nicht belegen konnte, dass das Publikum diese Karikatur notwendig auf seine Person bezieht.

„Er, in der Nacht nicht heimgekommen, erzählt am Morgen: 'Ich habe bei einem Freund übernachtet.' Die Ehefrau ruft seine besten Freunde an. Der erste bestätigt, dass er da war - der nächste sagt, er sei noch da.”
Aus neue woche 46/2009.

Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) hat erhebliche Mängel im Umgang mit personenbezogenen Daten durch Online-Diensteanbieter festgestellt. Untersucht wurden insgesamt 100 Online-Shops, Auktionsplattformen, Informationsportale und Suchmaschinen. Dabei stellte sich heraus, dass zwar die meisten Unternehmen die nach § 13 Abs. 1 TMG vorgeschriebene sog. „Datenschutzerklärung“ auf ihrer Website haben, die Erklärung jedoch in den allermeisten Fällen unvollständig oder gar inhaltlich falsch ist: So werden die erhobenen Daten nicht aufgeführt, der Zweck der Erhebung nicht angegeben, die Dauer der Speicherung verschwiegen oder die Adressaten, an die die Daten übermittelt werden, nicht benannt. Die obligatorische Information über die Art und Weise der Verwendung von Cookies fehlte zumeist ganz. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften für eine Datenverarbeitung eine Einwilligung vonnöten ist (z.B. für die Erstellung personenbezogener Kundenprofile), wird diese Einwilligung oft nicht erhoben oder genügt den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 und 3 TMG nicht. Auskunftsanfragen und Löschungsaufforderungen kamen mehr als 35% der Anbieter nicht nach. Prof. Jürgen Kühling, einer der beiden Leiter der Forschungsgruppe, wies in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Studie für zukünftige Gesetzesverschärfungen mit folgenden Worten hin: „Die Ergebnisse werfen die Frage auf, welchen Sinn neue Gesetze machen, wenn grundlegende rechtliche Anforderungen zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung praktisch nicht erfüllt werden“ (Quelle: Presseinformation des KIT (Nr. 094) v. 3.9.2009).

Im Rahmen einer urheberrechtlichen Streitigkeit ging die Klägerin als Inhaberin der Urheberrechte an Kartographien gegen einen Verletzer vor und legte hierbei einen hohen Streitwert zugrunde. Sie begründete die Höhe des Streitwertes damit, dass Nachahmer abgeschreckt werden würden. Dieser Argumentation folgte das OLG Schleswig in einem Beschluss Az. 6 W 12/09 nicht:
„Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, [...] den Verletzer quasi als Repräsentanten weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“ ... Der Streitwertfestsetzung kommt [...] keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer zu.“
Die Begründung des OLG Schleswig besticht durch den klaren dogmatischen Ansatz:
„Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der materiell-rechtlichen Vorschriften für eine wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen das Urheberrecht durch Regelung entsprechender Schutzansprüche im Gesetz zu sorgen. ... Sanktionen ... haben sich allein nach den materiell-rechtlichen Vorschriften zu richten.“

Anmerkung:
Der Ansatz der hohen Streitwerte bezweckt häufig, dem Verletzer vor Augen zu führen, wie stark er stört, - auch wenn daneben Anwälte ihre eigenen Gebühreninteressen verfolgen. Eine mit einem hohen Streitwert einhergehende „Bestrafung“ wäre für die Rechteinhaber sicherlich ein erwünschter Nebeneffekt. Nach dem Beschluss des OLG Schleswig lässt der Sinn und Zweck des Gesetzes diese Bestrafung nicht zu. Das Urteil wird mit dieser Argumentation - insbesondere im Fall des Abmahnmissbrauchs - den von der Abmahnung Betroffenen helfen.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir hatten bereits über die differenzierte Anwendung der Kerntheorie durch die Wettbewerbssenate des OLG Hamburg berichtet (vgl. Eintrag vom 27.10.2009). In diese Rechtsprechungslinie fügt sich nahtlos der jetzt veröffentlichte Beschluss des 3. Senats des OLG Hamburg Az.: 3 W 65/08 ein.
Die Quintessenz aus diesem Beschluss:
Ist einem Schuldner die Werbung mit einer bestimmten Spitzenstellungsberühmung lediglich in konkreter Aufmachung untersagt, verstößt er nicht gegen das Verbot, wenn er zwar identisch wirbt, aber ergänzend erläutert.
Dem Verlag war verboten worden, seine Zeitschrift mit den Aussagen „Das größte Ratgebermagazin“ und/oder „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu bewerben. Das Verbot beschränkte sich auf die konkret gerügte Form einer Bewerbung auf der Titelseite.
Anschließend hat der Verlag im Rahmen einer für Werbekunden bestimmten, aber auch für den Verbraucher über das Internet abrufbaren Präsentation erneut mit der Angabe „Das größte Verbrauchermagazin“ geworben. Er hat diese Werbung jedoch mit Angaben zur Auflage, Leserschaft und Reichweite (u.a. „IVW“ und „ag.ma“) erläutert.
Das OLG Hamburg hat den zur erneuten Werbung gestellten Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das OLG damit begründet, dass die beanstandeten Folgeäußerungen nicht im Kern des Verbots lägen. Die geänderte Werbeaussage in Form einer Erläuterung war – so das Gericht – nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Über die in ein erläuterndes textliches Umfeld eingebundene Werbeaussagen habe das Ausgangsgericht nicht mit entschieden, so dass unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen und nicht lediglich „kosmetisch“ verändert worden sei.

Gestern wurde uns das neue Urteil zugestellt. Nachdem bereits seine Gattin in gleicher Sache vor dem OLG Hamburg gescheitert war (vgl. unseren Eintrag vom 24.11.2008), wies das Gericht jetzt mit diesem Urteil vom 20.10.2009 (7 U 55/09) auch die Berufung Jauchs gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg zurück. Geklagt hatte der Showmaster auf Geldentschädigung, weil BUNTE im Detail zu seiner Hochzeitsfeier berichtet hatte. Jauch vertrat die Meinung, die Schilderung des Ablaufs der Feierlichkeiten stelle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Wie bereits im Parallelverfahren folgte das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht.: Das Gericht erkannte schon keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der Folge, dass nicht einmal Unterlassungsansprüche bestehen. Das Gericht:
Bei den Hochzeitsfeierlichkeiten handelt es sich – gerade aufgrund der Prominenz Jauchs – um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem erhebliches öffentliches Interesse bestand. Angesichts dessen, dass auch die hochrängigen Gäste Einblick in die Einzelheiten der Feierlichkeiten erhielten und die geschilderten Umstände für solche Personen, die in gesellschaftlich exponierten Kreisen verkehren, nicht ungewöhnlich erscheinen, ordnete das Gericht den Vorgang auch nicht dem besonders geschützten Bereich der Privatsphäre zu.
Auch soweit der BUNTE-Artikel den Inhalt der von der Tochter in der Kirche gesprochenen Fürbitte wiedergab, überwog die Pressefreiheit. Eine grundrechtlich besonders geschützte „Eltern-Kind-Situation“ lag nicht vor, nachdem die Fürbitte vor Publikum gesprochen wurde und – so das OLG - somit unter Bedingungen stattfand, bei denen Jauch damit rechnen musste, dass die Gäste die gesprochenen Worte nach außen trugen. Allein die im Vorfeld an die Presse gerichtete Forderung der Eheleute Jauch, nicht im Detail über die Hochzeit zu berichten, sei, so das OLG, nicht geeignet eine Sphäre von persönlichkeitsrechtlicher Bedeutsamkeit zu schaffen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

„Menschliches Leben beginnt dann, wenn der Rauhhaardackel tot ist und die Kinder aus dem Haus sind.”
Diether Nuhr, zitiert in neue woche 45/2009.

„Unsere ganze Ehe”, schimpft die Frau mit ihrem Mann, „war von Anfang an nichts als ein einziger Irrtum!” - „Wem sagst du das”, giftet er zurück. „Eigentlich hatte ich damals nur nach einem Taxi gepfiffen!”
Quelle: neue woche 45/2009.

Zwei alte Münchner sitzen im Biergarten. Kommt ein Preuße daher: „Sagn Sie mal, wo ist den hier der Bahnhof?” - Die beiden schauen sich an, keiner sagt was. Der Preuße versucht es auf Englisch: „Excuse me, may you tell me the way to the station?” Wieder nichts. Er versucht es auf Französisch, Spanisch und Italienisch, dann gibt er entnervt auf. Als er weg ist, sagt der eine Münchner zum anderen: „Mei, hot der fui Sproche kenne.” - Sagt der andere: „Jo scho, aber hat's eam was gnutzt?”
Quelle: neue woche 45/2009.