Wir hatten bereits über die differenzierte Anwendung der Kerntheorie durch die Wettbewerbssenate des OLG Hamburg berichtet (vgl. Eintrag vom 27.10.2009). In diese Rechtsprechungslinie fügt sich nahtlos der jetzt veröffentlichte Beschluss des 3. Senats des OLG Hamburg Az.: 3 W 65/08 ein.
Die Quintessenz aus diesem Beschluss:
Ist einem Schuldner die Werbung mit einer bestimmten Spitzenstellungsberühmung lediglich in konkreter Aufmachung untersagt, verstößt er nicht gegen das Verbot, wenn er zwar identisch wirbt, aber ergänzend erläutert.
Dem Verlag war verboten worden, seine Zeitschrift mit den Aussagen „Das größte Ratgebermagazin“ und/oder „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu bewerben. Das Verbot beschränkte sich auf die konkret gerügte Form einer Bewerbung auf der Titelseite.
Anschließend hat der Verlag im Rahmen einer für Werbekunden bestimmten, aber auch für den Verbraucher über das Internet abrufbaren Präsentation erneut mit der Angabe „Das größte Verbrauchermagazin“ geworben. Er hat diese Werbung jedoch mit Angaben zur Auflage, Leserschaft und Reichweite (u.a. „IVW“ und „ag.ma“) erläutert.
Das OLG Hamburg hat den zur erneuten Werbung gestellten Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das OLG damit begründet, dass die beanstandeten Folgeäußerungen nicht im Kern des Verbots lägen. Die geänderte Werbeaussage in Form einer Erläuterung war – so das Gericht – nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Über die in ein erläuterndes textliches Umfeld eingebundene Werbeaussagen habe das Ausgangsgericht nicht mit entschieden, so dass unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen und nicht lediglich „kosmetisch“ verändert worden sei.