Im Rahmen einer urheberrechtlichen Streitigkeit ging die Klägerin als Inhaberin der Urheberrechte an Kartographien gegen einen Verletzer vor und legte hierbei einen hohen Streitwert zugrunde. Sie begründete die Höhe des Streitwertes damit, dass Nachahmer abgeschreckt werden würden. Dieser Argumentation folgte das OLG Schleswig in einem Beschluss Az. 6 W 12/09 nicht:
„Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, [...] den Verletzer quasi als Repräsentanten weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“ ... Der Streitwertfestsetzung kommt [...] keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer zu.“
Die Begründung des OLG Schleswig besticht durch den klaren dogmatischen Ansatz:
„Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der materiell-rechtlichen Vorschriften für eine wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen das Urheberrecht durch Regelung entsprechender Schutzansprüche im Gesetz zu sorgen. ... Sanktionen ... haben sich allein nach den materiell-rechtlichen Vorschriften zu richten.“

Anmerkung:
Der Ansatz der hohen Streitwerte bezweckt häufig, dem Verletzer vor Augen zu führen, wie stark er stört, - auch wenn daneben Anwälte ihre eigenen Gebühreninteressen verfolgen. Eine mit einem hohen Streitwert einhergehende „Bestrafung“ wäre für die Rechteinhaber sicherlich ein erwünschter Nebeneffekt. Nach dem Beschluss des OLG Schleswig lässt der Sinn und Zweck des Gesetzes diese Bestrafung nicht zu. Das Urteil wird mit dieser Argumentation - insbesondere im Fall des Abmahnmissbrauchs - den von der Abmahnung Betroffenen helfen.