Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Heute wird in den meisten Zeitungen über die Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08 berichtet. Insbesondere wird die Meinung des Generalanwalts hervorgehoben, dass mit der Auswahl von Stichwörtern keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit vertrieben werden würden, und dass die bloße Anzeige relevanter Websites im Rahmen der Suche nach Stichwörtern nicht ausreiche, um bei den Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu begründen. Wenn ergänzend zu den Presseberichten mit einer Stelle aus der umfassenden Schrift ihr Inhalt wiedergegeben werden soll, dann mit dieser Aussage - Nr. 123:
„Dies bedeutet nicht, dass die Anliegen der Markeninhaber nicht berücksichtigt werden können, sie sollten jedoch außerhalb des Markenrechtsschutzes behandelt werden. Das Haftungsrecht ist geeigneter, denn es bewirkt keine fundamentale Änderung der dezentralisierten Natur des Internets in Form einer den Markeninhabern eingeräumten allgemeinen und faktisch absoluten Kontrolle über die Benutzung von Stichwörtern, die ihren Marken entsprechen, im Cyberspace...”.
Alle Einzelheiten können Sie selbstverständlich nachlesen, wenn Sie auf die Schlussanträge klicken.
Anmerkungen:
1. Der Generalanwalt entscheidet nicht. Sehr oft übernimmt der Europäische Gerichtshof jedoch die Stellungnahmen des Generalanwalts.
2. Worum es bei der Werbung mit Google AdWords geht, ist weithin bekannt: Neben oder oberhalb der eigentlichen Suchergebnisse werden Textanzeigen geschaltet. Werbekunden können bestimmte Suchbegriffe - auch Schlüsselwörter genannt - buchen. In den nun umstrittenen Fällen machen die Hersteller mehrerer französischer Luxusmarken geltend, ihre Marken dürften nicht als Schlüsselwörter für eine derartige Werbung verwendet werden. Sucht ein Nutzer nach einem solchen Begriff, blendet Google neben den Suchbegriffen zusätzlich Werbung ein. Besonders anschaulich beschrieben wird dieses System in der Broschüre „CHIP GOOGLE KOMPAKT” (zur Vermeidung von Missverständnissen: Chip ist Mandant unserer Kanzlei).
3. Diese AdWords-Werbung mit Hilfe von Marken hat nichts mit der gegenwärtig allseits diskutierten Nutzung von Presseartikeln durch Google zu tun. Presseartikel nutzt Google zwar genauso (meist) zur Werbung. Die Verlage und die Autoren stützen sich jedoch nicht auf Markenrecht, jedenfalls nicht hauptsächlich. Bei der Nutzung von Presseartikeln von Google sind jedoch die Urheberrechte der Autoren und die Werkmittler-Leistungen der Verlage betroffen.

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten noch gegen die Medien und den Interviewten entschieden. Dennoch überrascht ein am 22. September verkündetes Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, Az.: VI ZR 19/08. Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt. Hier können Sie jedoch die Mitteilung der Pressestelle nachlesen.
Für die Vorinstanzen stand im Vordergrund, nimmt der Verfasser dieser Zeilen an, dass die „unsauberen Geschäfte” zwar eher als Gerücht zu verstehen waren, aber sich nicht darlegen und beweisen ließen, und die Gerichte deshalb zugunsten des Betroffenen abgewogen haben.
Der BGH wägt dagegen im Spannungsfeld von Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechten eher zugunsten der Medien ab, wenn die Geschäftstätigkeit von Großunternehmen und ihrer Führungskräfte kritisiert wird. In diesem Sinne schließt die Mitteilung der BGH-Pressestelle:
„Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.”

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Phänomen bei Prominenten: Die Presse wird mit Details aus dem Privatleben „gefüttert“, um ein bestimmtes Image und einen daraus resultierenden Marktwert zu schaffen; daran anknüpfende (eventuell unliebsame) Berichterstattung will der Prominente aber verbieten.
Ein neues Beispiel bietet ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall:
Eine bekannte TV-Moderatorin hatte sich in mehreren Interviews zu ihrem bisherigen Beziehungsleben, zu ihrer familiären Situation und dazu geäußert, wie der richtige „Mann fürs Leben“ beschaffen sein müsste. Kurze Zeit später wurde bekannt, dass sie glücklich mit einem Politiker liiert ist. Die Zeitschrift „neue woche“ klärte näher auf und fing sich glatt eine auf Verletzung der „Privatsphäre“ gestützte einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin ein.
Nachdem der Verlag das Gericht jedoch auf die rege Publikationstätigkeit der Betroffenen hinwies, hob das Gericht die einstweilige Verfügung notgedrungen auf; Az.: 27 O 748/09.
Ausgehend von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der gegen Entgelt aus seiner Privatsphäre publizieren lässt, später zu Nachfolgemeldungen keinen Privatsphärenschutz beanspruchen darf (vgl. z.B. BVerfG NJW 2000,1021.1022), stellte das Landgericht – der Argumentation des Verlags folgend – darauf ab, dass die Antragstellerin sich in den Interviews nicht lediglich ausschnittsartig, allgemein oder pauschal, sondern detailliert zu ihren Vorstellungen zum Beziehungsleben geäußert hat. Hieran durfte „neue woche“ zulässigerweise anknüpfen. Das Gericht:
„Der Artikel greift lediglich das von der Antragstellerin durch diese Interviews erst geschürte Interesse an ihrer Suche nach einem 'Mann fürs Leben' auf“.

Anmerkungen:
1. Unklar bleibt in solchen Fällen oft, ob sich der Anwalt nach Vorveröffentlichungen erkundigt und in der Antragsschrift einfach geschwiegen hat.
2. Wenn sich das Medienrecht in den nächsten fünfzehn Jahren so weiter entwickelt, wie es sich in den vergangenen fünfzehn Jahren zum Spannungsfeld von Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechten entwickelt hat, ist vorstellbar, dass die Medien gezwungen werden, bei den ersten, gewünschten Berichten irgendwie auf die Risiken und künftige Nebenwirkungen von Interviews hinzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat in einem Urteil Az. 10 Sa 52/09 den Fall entschieden, dass trotz mehrfacher, gravierender Verspätungen wegen der vorangegangenen Abmahnungen nicht gekündigt werden durfte.
Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Straßenreiniger fest angestellt. Nach einem Tarifvertrag durfte ihm ordentlich nicht gekündigt werden. Die Stadt hatte ihn dreimal wegen einer Vielzahl von Verspätungen und zweimal wegen verspäteter Krankmeldung bzw. verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgemahnt und ihm schließlich fristlos gekündigt. Das LAG Mainz urteilte:
Die Kündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb rechtsunwirksam. Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen kann zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Wird jedoch mehrmals konsequenzlos abgemahnt, wird die Warnfunktion der Abmahnung - wie auch das BAG bereits entschieden hat - abgeschwächt. Der Kläger mußte nicht mehr damit rechnen, dass sein Verhalten zu Konsequenzen führen werde. Insbesondere folgte der vorletzten, als „letztmalige“ gekennzeichneten Abmahnung nicht die fristlose Kündigung, sondern eine weitere letztmalige Abmahnung.
Anmerkung: Einen Freibrief gibt das Urteil dem Mitarbeiter dann aber doch nicht. Das Gericht weist in seinem Urteil abschließend darauf hin, dass die (vom Gericht beurteilte) fristlose Kündigung als nun ernst zu nehmende Abmahnung anzusehen sei und die Stadt bei einem weiteren Verstoß grundsätzlich wirksam fristlos kündigen könne.
Die Verspätungen betrugen übrigens teilweise über fünf Stunden und wurden unter anderem mit „Verschlafen“ entschuldigt.

„Die Kuhherde kommt von der Weide zurück. Die Tiere trotten in den Stall, jedes an seinen Platz. Meint ein Urlauber, der das beobachtet: 'Fabelhaft. Jede Kuh weiß ganz genau, wo sie hin muss.' antwortet der Bauer: 'Wieso fabelhaft? Über jeder Box hängt doch ein Schild mit dem Namen drauf.' ”
Quelle: FREIZEIT SPASS 39/2009.

„Ehekrach. Wütend brüllt der Mann seine Frau an. 'Du betrügst mich!' Sie streitet ab. - 'Doch mit einem kleinen dunklen Mann!' - 'Ha, doch nicht mit dem.' ”
Angelehnt an FREITEIT SPASS 39/2009.

„Die Großfamilie samt Bekannten begutachten das Neugeborene. Da unterläuft einem ein Kapitalfehler. Er stellt fest: 'Wirklich ganz der Vater'. Dreht sich die Mutter empört um: 'Egal, Hauptsache der Kleine ist gesund'.”
Angelehnt an FREIZEIT SPASS 39/2009.

Dieser Bericht ist gleichzeitig eine Warnung an alle Steuerberater, Anwälte und andere Freiberufler sowie sonst an alle, die sich gesellschaftsrechtlich binden wollen. Vor Gericht gestritten wird seit dem Jahre 1995 um Abfindungsansprüche nach der Kündigung des Sozitätsvertrages einer Steuerberaterpraxis. Das Bundesverfassungsgericht beschloss vor kurzem, am 2. September, einer Verfassungsbeschwerde stattzugeben; Az.: 1 BvR 3171/08.
Den Gerichten war zwar nicht vozuwerfen, dass sie durch Nichtbearbeitung verzögert hätten. Gegen die Verfassung wurde vielmehr deshalb verstoßen, weil „sich das Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr hätte es - jedenfalls nach wenigen Jahren - sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen.

Der Amtsrichter blättert in seinen Akten: "Sie sollen gesagt haben, der Kläger sei ein Drecksack und Stinkstiefel. Stimmt das? - "Ja, Euer Ehren. Nur gesagt habe ich es nicht."