Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein schönes Beispiel dafür, worüber alles die Verlage im Presserecht streiten müssen.
Die Geschichte: Die Zeitschrift „neue woche“ hatte sich am 20. Juli gegenüber Kahn strafbewehrt zur Unterlassung der auf der Titelseite der Ausgabe vom 17. Juli 2009 veröffentlichten Frage verpflichtet: „Oliver Kahn & Ehefrau Simone – Ehe endgültig vor dem Aus?“. Gefordert hatte Kahn diese Unterlassungserklärung am 20. Juli.
Kurze Zeit später, am 15. August 2009, ließ Kahn über seinen Rechtsvertreter der Öffentlichkeit gegenüber per Pressemitteilung verkünden, dass er sich von seiner Gattin einvernehmlich scheiden lasse.
Kahn hatte somit noch am 20. Juli verlangt zu unterlassen, was er schon am 15. August selbst verbreiten ließ. Hätte der Verlag gewusst, dass Kahn am 15. August selbst das Aus bekannt geben wird, hätte er selbstverständlich die Unterlassung nicht erklärt.
Den Bericht über diese eigene Bekanntgabe der Scheidung illustrierte die Zeitschrift jetzt in der Ausgabe vom 21. August mit der Abbildung der Titelseite vom 17. Juli, - natürlich um zu belegen, wie zuverlässig die Verdachtsbericherstattung der „neue woche” gewesen ist.
Am 31. August, also nachdem die einvernehmliche Scheidung schon bekanntgegeben worden war, beantragte Kahn aufgrund der Unterlassungserklärung vom 17. Juli, dem Verlag zu verbieten „zu behaupten ... 'Oliver Kahn & Frau Simone - Ehe endgültig vor dem Aus?' ”.
Kahn wollte also am 31. August und auch noch in der Verhandlung vom 9. September selbst als Frage das untersagt haben („Ehe endgültig vor dem Aus?”), was schon längst als Tatsache allgemein bekannt und von der Kahn-Kanzlei erklärt worden war. Der Verlag berief sich gegen diesen Antrag auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und kündigte die am 20. Juli erklärte Unterlassung.
Selbstverständlich mit Erfolg: Das Landgericht Offenburg wies den Antrag Kahns mit dem uns soeben zugestellten Urteil vom 15. September Az.: 2 O 370/09 ab. Den für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund erblickte das Gericht in der eigenen Pressemitteilung Kahns über die einvernehmliche Scheidung.

Zwar bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur in Höhe von bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Der BFH hat jedoch neuerdings in einer Entscheidung Az.: VI R 14/07 die umstrittene Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift kein generelles Abzugsverbot enthält. Diese verfassungskonforme Auslegung wirkt sich auf alle Fälle aus, in denen ein Steuerpflichtiger sein Studium berufsbegleitend oder als Zweitstudium absolviert. Beispielsweise dürfen Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt in einem neuen Beschluss Az.: VI B 69/09 die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Bekanntlich bestimmt seit 2007 § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, dass Werbungskosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig sind, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Der BFH begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit damit, dass „im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf”.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Geführt wird das Verfahren von einem Lehrerehepaar. Es macht geltend, dass den Eheleuten für die Vor- und Nachbearbeitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung stünden.

Das Urteil ging schon durch die Presse. Nun liegt das Urteil Az.: 7 U 4/08 des OLG Hamburg im Volltext vor. Verurteilt wurde zur Zahlung einer Geldentschädigung von 400.000 Euro an die schwedische Prinzessin Madeleine. Wie im Einzelnen im Urteil nachgelesen werden kann, wurden Artikel aus vier Jahren zusammengezogen.
Das OLG ging mit der zugebilligten Urteilssumme noch über das Urteil der Vorinstanz hinaus, welches eine Geldentschädigung von 300.000 Euro zugesprochen hatte; vgl. Landgericht Hamburg v. 7.12.2007 – Az.: 324 O 806/05.
Die Richter nahmen einerseits an, der Verlag habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jahrelang „rücksichtslos“ zum Zwecke der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung in einem solchem Ausmaß verletzt, dass mit der Höhe der zugebilligten Schadenersatzsumme ein abschreckender „echter Hemmungseffekt“ geschaffen werden müsse.
Andererseits berücksichtigte das Gericht, dass viele der insgesamt 86 Artikel aufeinander Bezug nehmen und als Einheit zu betrachten seien.
In der demnach erforderlichen Gesamtschau sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass zwischen Veröffentlichung der Artikel und Klageeinreichung ein erheblicher Zeitraum liege und die Erinnerung des Publikums an die Veröffentlichungen mittlerweile verblasst sei.
Aus diesem zeitlichen Grund hat das Oberlandesgericht dann auch – wie bereits die Vorinstanz - die gleichzeitig geltend gemachten Richtigstellungs- und Widerrufsansprüche zurückgewiesen.
Von den Gerichts- und Anwaltskosten erster Instanz muss die Klägerin 2/5, der Verlag 3/5 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Parteien zu gleichen Teilen zur Last.
Eine Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen.
Anmerkungen: 1. Mittlerweile hat sich die Schwedenprinzessin wegen der Nichtzulassung der Revision beschwert.
2. Für die noch anhängigen Parallelverfahren ist unter anderem erheblich, dass das OLG Hamburg in seiner Urteilsbegründung darlegt: „Jede dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen würde für sich genommen eine Geldentschädigung rechtfertigen”. An dieser Voraussetzung kann es in den Parallelverfahren fehlen.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das VG München hat es in seinem Beschluss Az.: M 22 S 09.300 abgelehnt, einen sog. „Schiebebeschluss“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Verbot, eine Hausverlosung mit vorgelagertem Quizteil im Internet zu veranstalten, zu erlassen.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Spiel des Antragstellers um ein Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Glückspiele dürfen nach § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet weder veranstaltet noch vermittelt werden.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels (1) für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und (2) die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Die zweite Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an, weil der Ausgang des Spiels - als untrennbarer Kombination aus Quiz und Verlosung - im Ergebnis durch Losentscheid bestimmt werden sollte. Die erste Voraussetzung war nach Ansicht des VG München ebenfalls erfüllt: Unter „Entgelt“ i.S. des GlüStV sei jede geldwerte Gegenleistung zu verstehen. Im zu entscheidenden Fall war die Zahlung eines Betrages in Höhe von 19 Euro die Voraussetzung für eine Zulassung zum Spiel und damit letztlich für den Erwerb einer Gewinnchance bei der Verlosung.
Anmerkung:
Darauf, ob jedem Teilnehmer ein Preis garantiert wird, der wenigstens dem Wert des Teilnahmebetrages entspricht, kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an. Insoweit sei, so das Gericht, auf die Rechtsprechung zu § 284 StGB zum Vorliegen eines „versteckten Einsatzes“ zurückzugreifen: Auch eine (Sach)Gegenleistung im vollen Wert des für die Teilnahme am Spiel aufgebrachten Vermögensopfers ändere nichts daran, dass es sich um einen „Einsatz“ i.S.v. § 284 StGB handele. Entscheidend sei, dass der Spieler diese Gegenleistung ohne die Aussicht, hierdurch eine Gewinnchance zu erhalten, nicht erworben hätte.

Wer - wie und unter welchen Umständen - bei Onlinepublikationen und Foren für rechtswidrige Inhalte in Anspruch genommen werden kann, wird von der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beurteilt. Das Landgericht Berlin hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil Az.: 15 O 120/08) festgestellt, dass ein (Online)-Buchhändler für Urheberrechtsverletzungen in einem von ihm angebotenen Buch nicht ohne Weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Begründung:
Der Händler - so das LG Berlin - sei bei der Verbreitung des Werks lediglich als „Werkzeug“ des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig geworden. Auf dessen Inhalt nehme er aber keinen Einfluß, weshalb eine Haftung als „Täter“ ausscheide. Da dem Händler keine Möglichkeit der Prüfung von Inhalten zukomme, würden die ihn treffenden Verkehrs- und Prüfungspflichten überspannt, bürdete man ihm auf, jedes von ihm vertriebene Buch auch zu lesen. Es fehle damit bereits an der objektiven Verhinderungsmöglichkeit und somit der Tatherrschaft. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Störerhaftung aus.
Erst nach Kenntnis der Rechtsverletzung – also nach Zugang der Abmahnung – ist der Händler hiernach verpflichtet, Maßnahmen zu treffen.
Anmerkung: Rechtlich verwandte Fälle, aber nicht speziell die Verantwortung von Online-Buchhändlern für Urheberrechtsverstöße, haben wir schon mehrfach an dieser Stelle besprochen. Quintessenz ist bei Abmahnungen in diesen Fällen: Da der Abgemahnte nicht rechtswidrig gehandelt und sofort reagiert hat, muss er - mangels einer Begehungsgefahr - keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, und der Abmahnende bleibt auf den Kosten sitzen.

Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 25.3.2009 (Az.: 2 W 10/09) eine Ausnahme zum Verbot der Namensnennung bei Verdachtsberichterstattungen beschrieben.
In einem Artikel war namentlich über den einer Straftat Verdächtigen in einem Fall von mittlerer Kriminalität („gefährliche Körperverletzung“) berichtet worden. Die Gewaltanwendung war jedoch extremistisch motiviert.
Das Oberlandesgericht Rostock nimmt in seinem Urteil an, dass das Informationsinteresse nicht lediglich an den Umständen der Begehung der Tat zu messen ist, sondern auch an den an der Tat mutmaßlich Beteiligten und deren Motiven zu messen ist. Aufgrund dieser Abwägung der Interessen bejahte das Gericht einen Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung in der Regel nur bei Fällen schwerer Kriminalität die Namen mutmaßlicher Täter genannt werden dürfen oder bei solchen Straftaten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren.

In einem seit gestern im Volltext zugänglichen Beschluss Az.: IX ZB 166/09 meint der BGH, dass mit „'Beschwerde' nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (sic!) eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512)”.
Anmerkung: Aus dem Beschluss ergibt sich nicht eindeutig, ob sich ein Rechtsanwalt oder ein Nicht-Jurist für „die Beschwerdeführerin” beschwert hat. Auch aus dem Beschluss vom 21. März 2002 lässt sich insoweit nicht klar rückschließen. Es ist deshalb nicht völlig ausgeschlossen, dass der BGH nur einen „juristischen Sprachgebrauch” unterstellen wollte.

Derzeit steht es „unentschieden“. Jüngst hat sich das OLG München (Az. 29 U 3648/08) ebenso wie zuvor das OLG Hamburg (Az. 3 U 225/06) und das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 26/07) für die Geltung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im grenzüberschreitenden Versandhandel von den Niederlanden nach Deutschland ausgesprochen. Das OLG Köln Az. 6 U 213/08 und das OLG Hamm (Az. 4 U 74/04) sowie das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 4/08 R) sind zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Die Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter stützen die Gerichte schwerpunktmäßig auf eine teleologische Auslegung: Der Gesetzgeber sehe einen einheitlichen Apothekenabgabepreis als erforderlich an, um die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung solle dabei verhindern, dass Apotheken in einen ruinösen Preiswettbewerb zueinander träten. Für die Gefährdung dieses Schutzziels spiele es keine Rolle, ob die Festpreise durch inländische oder ausländische Anbieter unterbunden würden. Aus dem gleichen Grund erachten die Gerichte die Preisbindung auch gemäß Art. 30 EGV für mit Art. 28 EGV vereinbar.
Die Gegner stellen hingegen zum einen darauf ab, dass schon nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip die Preisvorschriften als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht auf den Verkauf durch einen im Ausland ansässigen Anbieter keine Anwendung finden könnten. Zum anderen habe der Gesetzgeber bei der umfassenden Neuregelung i.R. des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 bewusst darauf verzichtet, die Preisvorschriften auf den Import von Arzneimitteln auszudehnen. Dies sei nicht zuletzt mit dem Ziel unterlassen worden, im Wege der – auch europarechtlich gewollten – Liberalisierung des Arzneimittelhandels eine Kostendämpfung im öffentlichen Gesundheitswesen zu erreichen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BGH die streitige Frage entscheidet. Bei mehreren der genannten Entscheidungen ist die Revision zugelassen worden.