Ein schönes Beispiel dafür, worüber alles die Verlage im Presserecht streiten müssen.
Die Geschichte: Die Zeitschrift „neue woche“ hatte sich am 20. Juli gegenüber Kahn strafbewehrt zur Unterlassung der auf der Titelseite der Ausgabe vom 17. Juli 2009 veröffentlichten Frage verpflichtet: „Oliver Kahn & Ehefrau Simone – Ehe endgültig vor dem Aus?“. Gefordert hatte Kahn diese Unterlassungserklärung am 20. Juli.
Kurze Zeit später, am 15. August 2009, ließ Kahn über seinen Rechtsvertreter der Öffentlichkeit gegenüber per Pressemitteilung verkünden, dass er sich von seiner Gattin einvernehmlich scheiden lasse.
Kahn hatte somit noch am 20. Juli verlangt zu unterlassen, was er schon am 15. August selbst verbreiten ließ. Hätte der Verlag gewusst, dass Kahn am 15. August selbst das Aus bekannt geben wird, hätte er selbstverständlich die Unterlassung nicht erklärt.
Den Bericht über diese eigene Bekanntgabe der Scheidung illustrierte die Zeitschrift jetzt in der Ausgabe vom 21. August mit der Abbildung der Titelseite vom 17. Juli, - natürlich um zu belegen, wie zuverlässig die Verdachtsbericherstattung der „neue woche” gewesen ist.
Am 31. August, also nachdem die einvernehmliche Scheidung schon bekanntgegeben worden war, beantragte Kahn aufgrund der Unterlassungserklärung vom 17. Juli, dem Verlag zu verbieten „zu behaupten ... 'Oliver Kahn & Frau Simone - Ehe endgültig vor dem Aus?' ”.
Kahn wollte also am 31. August und auch noch in der Verhandlung vom 9. September selbst als Frage das untersagt haben („Ehe endgültig vor dem Aus?”), was schon längst als Tatsache allgemein bekannt und von der Kahn-Kanzlei erklärt worden war. Der Verlag berief sich gegen diesen Antrag auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und kündigte die am 20. Juli erklärte Unterlassung.
Selbstverständlich mit Erfolg: Das Landgericht Offenburg wies den Antrag Kahns mit dem uns soeben zugestellten Urteil vom 15. September Az.: 2 O 370/09 ab. Den für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund erblickte das Gericht in der eigenen Pressemitteilung Kahns über die einvernehmliche Scheidung.