Der Bundesfinanzhof bezweifelt in einem neuen Beschluss Az.: VI B 69/09 die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Bekanntlich bestimmt seit 2007 § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, dass Werbungskosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig sind, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Der BFH begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit damit, dass „im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf”.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Geführt wird das Verfahren von einem Lehrerehepaar. Es macht geltend, dass den Eheleuten für die Vor- und Nachbearbeitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung stünden.