Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 25.3.2009 (Az.: 2 W 10/09) eine Ausnahme zum Verbot der Namensnennung bei Verdachtsberichterstattungen beschrieben.
In einem Artikel war namentlich über den einer Straftat Verdächtigen in einem Fall von mittlerer Kriminalität („gefährliche Körperverletzung“) berichtet worden. Die Gewaltanwendung war jedoch extremistisch motiviert.
Das Oberlandesgericht Rostock nimmt in seinem Urteil an, dass das Informationsinteresse nicht lediglich an den Umständen der Begehung der Tat zu messen ist, sondern auch an den an der Tat mutmaßlich Beteiligten und deren Motiven zu messen ist. Aufgrund dieser Abwägung der Interessen bejahte das Gericht einen Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung in der Regel nur bei Fällen schwerer Kriminalität die Namen mutmaßlicher Täter genannt werden dürfen oder bei solchen Straftaten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren.