In einem seit gestern im Volltext zugänglichen Beschluss Az.: IX ZB 166/09 meint der BGH, dass mit „'Beschwerde' nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (sic!) eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512)”.
Anmerkung: Aus dem Beschluss ergibt sich nicht eindeutig, ob sich ein Rechtsanwalt oder ein Nicht-Jurist für „die Beschwerdeführerin” beschwert hat. Auch aus dem Beschluss vom 21. März 2002 lässt sich insoweit nicht klar rückschließen. Es ist deshalb nicht völlig ausgeschlossen, dass der BGH nur einen „juristischen Sprachgebrauch” unterstellen wollte.