Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Seit heute ist der Beschluss Az.: I ZR 218/07 im Volltext bekannt. Der BGH nimmt an, dass in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird, so dass § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sind.
Die Begriffe „Gewerbetreibender” und „Gewerbebetrieb” fasst der BGH bei dieser Rechtsprechung in einem weiten Sinne auf. Entschieden hat der I. Zivilsenat in diesem Rechtsstreit zugunsten einer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.

Wir hatten bereits (Einträge vom 22.6., 25.5., 22.1.2009) über Rechtsprechung informiert, nach welcher Gerichte auch der Veröffentlichung solcher Bildnisse von Charlene Wittstock ein überwiegendes öffentliches Interesse zubilligen, auf denen Fürst Albert nicht mit abgebildet ist, und welche nicht das Berichts-Ereignis illustrieren.
Mit einem uns jetzt zugestellten Urteil Az.: 10 U 5/09 hat das Kammergericht zugunsten der "neue woche" ebenso die auf Unterlassung der nachfolgend wiedergegeben Fotografien gerichtete Klage abgewiesen:

Aus der Begründung des neuen Urteils:
Die Wortberichterstattung befasst sich mit der Beziehung der Klägerin zum Fürsten – amtierendes Staatsoberhaupt einer konstitutionellen Erbmonarchie – und mit einer möglichen Heirat. Charlene Wittstock kommt als Freundin des Fürsten als - Repräsentationspflichten wahrnehmende - Ehefrau und Mutter eines künftigen Thronfolgers ernsthaft in Betracht. Damit stellt der Artikel konzeptionell auf ein zeitgeschichtliches Ereignis ab, über welches die Presse berichten darf. Die Veröffentlichung der streitbefangenen Fotos stellt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild (§ 23 KUG) dar. Der Artikel dokumentiert mit Fotos von öffentlichen Veranstaltungen („Rosenball“, „Monaco-Zirkus-Festival“), die nicht eigenständig verletzen.

Offenbar muss immer wieder darauf hingewiesen werden, - so wie es das Amtsgericht Wuppertal nun in seinem Urteil Az.: 32 C 152/08 getan hat: Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website eines Telekommunikationsanbieters genügt nicht dem fernabsatzrechtlichen Textformerfordernis.
Das Gericht wörtlich:
„Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn gemäß § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt.
Da der Kunde im vom Amtsgericht entschiedenen Fall mithin nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden war, hatte die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Kunde seine Vertragserklärung noch Wochen später widerrufen konnte.

In einem neuen Anwalts-Rundschreiben wird bereits getitelt: „BGH: Compliance Officer muss strafrechtlich für Straftaten Dritter einstehen”. Dieser Titel übertreibt etwas. Aber eine beachtliche Gefahr besteht, und zwar nicht nur für die Leiter von Rechtsabteilungen, sondern auch für die Leiter von Revisionabteilungen und für Compliance Officer.
Der BGH verwarf in seinem Urteil Az.: 5 StR 394/08 die Revision des Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigung mit - so der BGH - Compliance-Ausrichtung. Dieser Mitarbeiter „hat sich aus falsch verstandener Loyalität dem Vorstand G. untergeordnet” und „nicht die Aufsichtsgremien darüber unterrichtet, dass - zunächst versehentlich, dann aber vorsätzlich - überhöhte Tarife gefordert wurden”.
Der BGH stellt allerdings heraus, dass im entschiedenen Fall „zwei Besonderheiten bestehen: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, ... Anders als ein privates Unternehmen, das lediglich innerhalb eines rechtlichen Rahmens, den es zu beachten hat, maßgeblich zur Gewinnerzielung tätig wird, ist bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Gesetzesvollzug das eigentliche Kernstück ihrer Tätigkeit.”
Insgesamt enthält das Urteil viele Hinweise, aus denen Leiter von Rechts-, Revisions- und Compliance-Abteilungen Rückschlüsse auf sich ziehen können, auch wenn sie für private Unternehmen tätig sind.

Die im Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie“ ist im Bereich des Bildnisrechts nach Az.: VI ZR 265/06).
Auch im Kennzeichenrecht ist die Kerntheorie nur eingeschränkt anwendbar. Dies verdeutlicht neuerdings wieder ein Beschluss des OLG Hamburg Az.: 5 W 1/09.
Der Fall: Der Antragsteller verfügte über Unterlassungstitel bezüglich der Domains „günstiger.de“ und „guenstiger.de“, wobei er seinen Antrag insoweit auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte. Der Gegner meldete daraufhin sog. „Tippfehlerdomains“ wie „günstigef.de“, „günstiher.de“ und„günatiger.de“ an.
Das OLG Hamburg wies den Ordnungsmittelantrag mit der Begründung zurück, dass die Anwendung der Kerntheorie im Markenrecht nicht dazu führen könne, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle Zeichen erfasst sind, die allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

Das OLG weiter: Bei Kennzeichenverletzungen seien häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet, um aus dem Verbotsbereich herauszuführen. Hierfür bedürfe es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich dem geschützten Zeichen anzunähern, nur eines von mehreren Kriterien sei.
Anmerkung: Die markenrechtliche Argumentation – dies kann hier festgestellt werden – nähert sich somit jedenfalls zur Kerntheorie derjenigen aus dem Bildnisrecht an.

Diese Auffassung bestätigt das Landgericht Berlin in einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 27 O 582/09. Eine Zeitschrift hatte ein Interview mit einem bekannten Sportler veröffentlicht, in welchem dieser über negative Erfahrungen mit einem örtlichen Bauunternehmer und einen mit diesem geführten Bauprozess berichtete. Der Sportler resümierte abschließend, dass er sich vom Bauunternehmer „betrogen fühle“.
Der Bauunternehmer meinte, es handele sich um eine ehrverletzende Tatsachenäußerung und gleichzeitig werde behauptet, der objektive Tatbestand des § 263 StGB („Betrug“) sei erfüllt. Er verlangte vom Verlag als Verbreiter des Interviews Unterlassung.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht zunächst, hob seine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung nach Widerspruch aber auf. Das Gericht würdigte den Gesamtzusammenhang und bestätigte nun, dass bei der rechtlichen Qualifizierung im entschiedenen Fall eine Meinung geäußert worden ist. Es sei kein tatsächlicher Vorgang, so das LG Berlin, sondern für den Leser erkennbar ein subjektives Empfinden des Äußernden wiedergegeben worden.

Auch die Grenze zur unzulässigen „Schmähkritik“ sah das Gericht nicht überschritten, nachdem sich dem Interview tatsächliche Anhaltspunkte für mangelhafte Bauleistungen entnehmen ließen und ein gewerbliches Unternehmen es hinzunehmen habe, dass Betroffene sich unter namentlicher Nennung kritisch mit dessen Leistungen auseinandersetzen.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Karlsruhe hat mit einem Urteil Az. 14 U 131/08 entschieden, dass ein Verband auf seiner Internethomepage über die Verhängung einer Konventionalstrafe gegen einen Trainer berichten und den Namen angeben darf.
Aus der Begründung für den entschiedenen Fall:
An der Veröffentlichung der wahren Tatsache bestehe ein berechtigtes Interesse, da „verhängte Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden muss, sich über aktuelle Sperren zu informieren”. Durch die Veröffentlichung werde auch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht rechtswidrig verletzt, da einer Verbandswebsite – anders als Presse oder Fernsehen – keine besondere Breitenwirkung zukomme, so das Gericht. Auch die Auffindbarkeit über Google ändere nichts, weil „mit der Möglichkeit einer solchen Suche keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden” sei.
Anmerkung:
Generell wird hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Eine Abwägung der Interessen kann in anderen Fällen zu einem anderen Ergebnis führen, zumal die Auffindbarkeit über Suchmaschinen auf Dauer eine größere Wirkung haben kann als die Publikation in Presse und Fernsehen als solche.

Auf seiner Homepage hat der Bundesgerichtshof sein Urteil zwar noch nicht veröffentlicht. Es wurde den Parteien jedoch bereits zugestellt. Da das Urteil kurz nach seiner Verkündung am 11. März allgemein beachtet wurde, künftig voraussichtlich öfters herangezogen werden wird und eine Verfassungsbeschwerde vorgesehen ist, stellen wir es ausnahmsweise etwas ausführlicher dar.
Der (primär nicht für das Presserecht zuständige) I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil Az.: I ZR 8/07 einige für die Presse nachteilige Grundsätze aufgestellt.
Eine Publikumszeitschrift hatte auf der Titelseite eines Sonderheftes „Rätsel und Quiz“ ein Foto des berühmten Fernsehmoderators Günther Jauch abgebildet und in der Bildunterschrift hierzu mitgeteilt: „Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann“ Der Moderator machte daraufhin im Wege des Schadenersatzes eine fiktive Lizenzgebühr geltend und stellte sich auf den Standpunkt, sein Werbewert werde unzulässig ausgenutzt. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie den Beitrag von § 23 Abs.1 Nr.1 KUG gedeckt sahen. Anders nun der BGH. Er erachtete die Klage für dem Grund nach begründet und wies zur Feststellung der Anspruchshöhe an das Berufungsgericht zurück.
Seine Argumentation: Die Vorinstanzen hätten das Informationsinteresse zu stark gewichtet. Im Hinblick auf Art.5 Abs.1 S.3 GG verbiete sich zwar eine inhaltliche Bewertung des Beitrags durch die Gerichte dahingehend, ob es sich um „wertvolle“ Informationen handele; entscheidend sei aber, in welchem Ausmaß der Bericht (hier also die Informationen der Bildunterschrift) einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen könne. An einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung fehle es aber. Der Wortbeitrag gehe nicht darüber hinaus, einen Anlass für die Abbildung des (prominenten) Klägers zu schaffen.

Anmerkung - auch im Hinblick auf eine verfassungsrechtlich höchst problematische Entwicklung ausnahmsweise etwas ausführlicher:
Mit diesen Ausführungen setzt sich der I. Zivilsenat – nach Auffassung des Verfassers dieser Zeilen – in einen unauflöslichen Widerspruch zur Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH, der (vgl. etwa NJW-RR 1995,789) im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit darlegt, dass es unbeachtlich ist, ob der Informationsgehalt des redaktionellen Beitrags „bedeutend“ oder „gering“ ist. Immerhin enthält der streitgegenständliche Beitrag die Information, dass der Kläger eine erfolgreiche Show moderiert, es sich bei dieser um eine Quizshow handelt, diese allgemein als spannend empfunden wird und deshalb erfolgreich ist. Und immerhin hat der Begleittext einen Bezug zum (Rätsel-)Heft.
Selbst wenn die Veröffentlichung aber nicht mehr von § 23 Abs.1 KUG gedeckt wäre, läge jedenfalls nicht gleichzeitig eine Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ vor, denn die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes des § 23 Abs.1 KUG führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass die Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ erfolgt – solange mit der Veröffentlichung überhaupt ein Informationswert verbunden ist. Schon aufgrund der abschreckenden Wirkung auf den Gebrauch des der Presse zustehenden Grundrechts fragt sich, ob das hier betroffene Medium Verfassungsbeschwerde einlegen muss. Dies gilt umso mehr, als der I. Zivilsenat sein Urteil trotz der anderslautenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz wirklich auch damit begründet, die Presse habe hier schuldhaft Recht verletzt. Die Begründung für das angebliche Verschulden: „Die Beklagte hat sich ... erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste.” Ein mit der Verfassung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertrauter Pressesenat hätte diese - die Presse einschüchternde - Formulierung mit Sicherheit nicht öffentlich gemacht, meinen wir.

Jenniver Oeser, nach einem Sturz heldenhafte Silbermedaillengewinnerin bei der WM im Siebenkampf --- auf die Frage: „Ihre Lieblingsfigur in der Geschichte?”:
„Da muss ich leider passen, ich lebe in der Gegenwart”.
Auf die Frage: „Für welchen Maler würden Sie viel Geld ausgeben?”:
„Für keinen, ich freue mich über selbst gemalte Bilder von Kindern mehr.”
Quelle: Fragebogen im FOCUS in der Ausgabe von morgen.