Seit heute ist der Beschluss Az.: I ZR 218/07 im Volltext bekannt. Der BGH nimmt an, dass in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird, so dass § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sind.
Die Begriffe „Gewerbetreibender” und „Gewerbebetrieb” fasst der BGH bei dieser Rechtsprechung in einem weiten Sinne auf. Entschieden hat der I. Zivilsenat in diesem Rechtsstreit zugunsten einer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.