Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine beachtenswerten Rechtsstreit hat FreizeitRevue gewonnen. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem uns in der vergangenen Woche zugestellten Urteil Az.: 36A C 164/09 im Rahmen eines Kostenrechtsstreits insbesondere dargelegt:
„Schon allein im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Sänger bestand ein derartiges Informationsinteresse. Zudem hat sich der Kläger im Rahmen der Casting-Show gegenüber zahlreichen Showteilnehmern abfällig hinsichtlich deren gesanglicher Fähigkeiten geäußert und dadurch das Interesse an seinen eigenen stimmlichen Fähigkeiten geweckt. Dies ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung, da sich der Kläger durch die namentlich im Rahmen der Casting-Show geäußerten Kritik in Bezug auf die Frage nach den gesanglichen Fähigkeiten selber in die Öffentlichkeit begeben und Berichte über seine eigenen Gesangeskünste herausgefordert hat. Wer Kritik ausübt, muss auch Kritik hinnehmen ...”.
Anmerkung:
1. Wenn - oft kritisch - über die presserechtliche Hamburger Rechtsprechung geschrieben und geredet wird, ist meistens die Rechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg gemeint. Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg lässt sich durchaus von der des LG und des OLG unterscheiden. Zur Geltung kommt sie allerdings in der Regel nur, wenn sich die Parteien noch um die Kosten streiten und - wie in diesem Falle - lediglich incidenter die Rechtslage zu prüfen ist. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Verlag gleich außergerichtlich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme der Kosten.
2. Bemerkenswert ist nicht nur der zitierte Teil des Urteils. Das hier aufgeführte Urteil belegt, dass das Amtsgericht genauso umfassend Recht spricht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg.

Die Widerspruchskammer des HABM hat mit seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung Az.: B 684 151 die Löschung der angegriffenen Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung wegen Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „FOCUS“ angeordnet.
Vorliegend standen sich sogar - insoweit ist die Marke „FOCUS” des Verlages ebenfalls geschützt - identische Waren: „Schuhe“ gegenüber. Das Amt ging davon aus, dass „FOCUS“ in dem jüngeren Wort-/Bildzeichen der prägende Bestandteil bleibt. Dieser Bestandteil trete - so das Amt - nicht zuletzt aufgrund seiner zentralen Stellung hervor. Die bildliche Gestaltung des jüngeren Zeichens führe nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich mit der Wortmarke „FOCUS“ hinaus, da der Zusatz „Original“ aufgrund seines rein beschreibenden Charakters zu vernachlässigen und „FOCUS“ nicht in einem originellen, sondern in einem standardisierten Schriftzug gehalten sei.

Heute werden auf einem Verlegerabend des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern die neuen Datenschutzregelungen für Verlage dargestelllt und diskutiert.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einem erst soeben zugestellten, noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 308 0 645/08 vom 11. März.
Die Kernsätze der Entscheidungsgründe gegen den Unterlassungsantrag:
„Die Ausführungen auf der Webseite des Antragsgegners ... setzen sich durchgehend mit dem streitgegenständlichen Lebenslauf auseinander und unterziehen diesen einer kritischen Betrachtung ... Wenn, wie hier, eine kritische Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung eines ... Rechtsanwalts erfolgt, erscheint, wie beim Bildzitat anerkannt .., die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs in der Form, in der er von dem Rechtsanwalt selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen und eine Einschränkung auf die diskutierten Passagen nicht geboten, zumal § 51 UrhG im Lichte der konkurrierenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit erweitert auslegbar ist.”

Ein Richter protokollierte formularmäßig in sieben, aber vermutlich noch erheblich mehr Fällen Anhörungen für Zeiten, als die „Angehörten” jeweils sogar bereits verstorben waren. In den vom Richter vorgefertigten Formularen unterschrieb er den Satz (obwohl er nichts von dem Tod wusste): „D. Betroffene äußerte zum Grund der Anhörung: nichts.” In den vom Richter zur Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Anhörung entwickelten Formular, befanden sich zum Ankreuzen Kästchen wie: „nicht ansprechbar” sowie „ansprechbar und allseits/ teilweise/ nicht orientiert”.
In weiteren 47 nachgewiesenen Fällen lebten die angeblich Angehörten noch, als der Richter freiheitsentziehende Maßnahmen ohne die vorgeschriebene Anhörung bestätigte, „um mehr Freizeit zu haben”.
Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am Donnerstag seinen Beschluss Az.: 1 StR 201/09 in dieser Sache im Volltext. Wir stellen den Beschluss am Montag in unsere Urteilsdatenbank.
Der BGH musste deshalb entscheiden, weil der Richter (sic!) gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) Revision eingelegt hatte.
Anmerkung zur Praxis:
Die Erfahrung zeigt, dass dieser Fall selbstverständlich in keiner Weise verallgemeinert werden darf, - auch nicht in Bezug auf die verhältnismäßig hohe Anzahl von Gerichtsvergleichen oder gar in Bezug auf Motive für Entscheidungen, die je nachdem kürzer gefasst werden können oder besonders zeitaufwändig verfasst werden müssen.

Zu jedem Bundesligaspiel laden Sponsoren oder andere Unternehmen Kunden ein. Wie gefährlich es ist, solche Einladungen anzunehmen, veranschaulicht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 9 Sa 572/08.
Dieses Urteil billigte die ordentliche Kündigung eines Personalleiters durch seinen Arbeitgeber. Der Personalleiter hatte entgegen eines ausdrücklichen Verbots am Arbeitsplatz privat telefoniert und sich in eine VIP-Lounge zu einem Bundesliga-Fußballspiel von einer Personalvermittlungsfirma einladen lassen.
Dadurch, dass der Personalleiter von der Personalvermittlungsfirma die Einladung annahm, verstieß der Personalleiter - nach der Rechtsansicht des LAG - gegen das Schmiergeldverbot. Es reiche aus, so das Gericht, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründe, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.
Die Verstöße hätten - so das LAG weiter - grundsätzlich und ohne Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren, die bis dahin beanstandungsfreie Zusammenarbeit und die schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt auf Grund des Alters des Personalleiters war es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigungsfristen zu wahren und das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.
Anmerkung:Soweit der Arbeitgeber dem Besuch der VIP-Lounge und den Telefonaten zugestimmt hat, darf selbstverständlich nicht gekündigt werden.

Seit Jahren erwähnen wir die Gefahr: Die redaktionelle Freiheit kann nach und nach dadurch schwerwiegend eingeschränkt werden, dass bei Werbeverboten der Begriff der Werbung weit gefasst wird und journalistische Beiträge in den Sog der Werbeverbote geraten. Siehe beispielsweise unsere Meldungen vom 29. Juli und 2. Oktober 2003.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Vorabentscheidungsverfahren C-421/07 (Frede Damgaard) diese Gefahr bestätigt. Der EuGH hatte in einem Journalistenfall über die Auslegung des Begriffs der „Werbung für Arzneimittel“ nach Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel zu entscheiden.
Der Fall: Ein dänischer Journalist hatte auf seiner Internetseite über die Wirkweise eines in Dänemark mangels Zulassung nicht erhältlichen Arzneimittels informiert sowie darüber, dass das Produkt in Norwegen und Schweden verkauft werde. Er wurde daraufhin wegen Zuwiderhandlung gegen die auf Art. 87 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beruhende nationale Strafnorm, die Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel verbietet, zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Journalist wandte ein, er habe nicht auf seiner Internetseite im Sinne von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG geworben, da er im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit gehandelt, keine Vergütung vom Hersteller des Arzneimittels erhalten und auch sonst kein Interesse am Verkauf des Mittels habe. Die von unabhängigen Dritten übermittelten Informationen über ein Arzneimittel seien nicht als Werbung zu klassifizieren.
Der EuGH meint zu Lasten des Journalisten:
Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG definiere die „Werbung für Arzneimittel“ als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.“ Gefördert werde der Vertrieb auch dann, wenn ein Dritter aus eigenem Antrieb und in völliger – rechtlicher und tatsächlicher – Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handele. Das nationale Gericht habe nun den Einzelfall entsprechend zu prüfen. Dabei habe das nationale Gericht auch die Stellung des Verfassers und sein Verhältnis zum herstellenden Unternehmen zu würdigen.

Im Pressebereich wird immer wieder versucht, befürchtete Artikel zu verhindern. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Az. 4 W 1003/08 lässt sich auf diese Fälle übertragen.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Betreiberin einer Klinik kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen angekündigten „offenen Brief“ zustehe. Der Antragsgegner hatte gegenüber der Antragstellerin geäußert, er werde an die Botschaften verschiedener arabischer Staaten einen offenen Brief schicken, in dem die Umstände der Behandlung seiner Schwester in der Klinik der Antragstellerin geschildert und davon abgeraten werden sollte, künftig Patienten an diese Klinik zu überweisen.
Das Gericht stellt klar, dass für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch die bloße Befürchtung oder die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Vielmehr müsse, da für die Erstbegehungsgefahr – anders als für die Wiederholungsgefahr – keine Vermutung streite, jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls eine ernsthaft drohende Rechtsverletzung positiv festgestellt werden.
Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass durch den erwarteten offenen Brief in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, namentlich ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eingegriffen würde: Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel belegten nicht – so das Gericht – dass mit unwahren Tatsachenbehauptungen zu rechnen sei. Die Bezeichnung der Vorgänge in der Klinik als „unmenschlich“ sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, die bis zur Grenze der Schmähkritik reiche. Um eine solche Grenzüberschreitung feststellen zu können, müsse der inkriminierende Begriff im Gesamtzusammenhang des Textes ausgelegt werden. Da der genaue Text aber eben nicht vorlag, verbiete sich eine isolierte Betrachtung des Begriffs.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.