Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das BPatG hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 (Az.: 29 w(pat) 3/06) hinsichtlich der Wort-/Bildmarke:

erneut die (Nicht-)Eintragungspraxis des DPMA gerügt. Wir berichteten bspw. bereits am 7. Juli 2009 über vergleichbare Fälle.
Das DPMA hatte sich bei der Zurückweisung der Eintragung im Wesentlichen damit begnügt, zu behaupten, die Wortbestandteile seien (inhalts-)beschreibend und allgemein verständlich, die Gestaltungselemente hingegen werbeübliche Titelgestaltungen, so dass dem Zeichen insgesamt jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Im Eintragungsverfahren waren jedoch umfangreiche Unterlagen zu einer Vielzahl vergleichbarer und als Wort-/Bildmarken eingetragenen Titelgestaltungen vorgelegt worden.
Das BPatG rügte daher, dass das DPMA die Zurückweisung nicht hinreichend begründet hat.

Der Fall sorgte vor kurzem für Schlagzeilen: Gegen das in Untersuchungshaft genommene Mitglied einer bekannten deutschen Popgruppe wurde wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft:
Die Sängerin soll einen Mann bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit dem HIV-Virus angesteckt haben.
Aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft griff die Presse den Vorgang auf, was zu heftigen öffentlichen Diskussionen und der Fragestellung führte, ob die Betroffene „Täterin oder (medienrechtliches) Opfer“ sei. Im Vordergrund stand dabei – wie meist in medienrechtlichen Fällen – die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht (der Sängerin) und dem Recht der Medien und der Bevölkerung auf Berichterstattung und Information.
Das Kammergericht hat in einem nun veröffentlichtem Beschluss Az.: 9 W 123/09 entschieden, dass die Berichterstattung aufgrund des überwiegenden Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt war.
Aus den Beschlussgründen:
Weder die Mitteilung, dass die Betroffene mit dem HIV-Virus infiziert sei, noch die Mitteilung des Tatvorwurfs, wonach sie mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, stelle einen Eingriff in ihre Intimsphäre dar. Die Bekanntgabe dieser – lediglich der Privatsphäre zuzuordnenden - Einzelheiten sei vielmehr notwendige Folge der Mitteilung des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens.
Dabei durfte die Presse auch über den Inhalt eines in diesem Zusammenhang ergangenen Haftverschonungsbeschlusses berichten, da - so das Gericht - die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse besitze, zu erfahren, welche Gründe für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich waren, die Sängerin unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Das Kammergericht hat dazu bestätigt, dass die Presse durch die lediglich sinngemäße und verkürzte Zusammenfassung des Haftverschonungsbeschlusses nicht den Straftatbestand des § 353d Nr.3 StGB („Verbotene Mitteilung über amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens“) verwirklichte.

Prof. Dr. Anna Wienhard, Assistant Professor, Princeton University, im neuen Heft von „Forschung & Lehre (7/09):
„Wenn ich mehr Zeit hätte, wäre sie auch schon wieder verplant.”

Ein Gerichtsbeschluss erhellt die Prozess-Szene im Medienrecht und verdeutlicht teilweise, warum heute medienrechtlich mehr prozessiert wird als früher.
Aber von vorne:
Wer einen Fernsehmittschnitt besorgen oder eine Zeitschrift kaufen muss, um eine darin enthaltene Rechtsverletzung im Prozess belegen zu können, verlangt normalerweise die Kosten dafür im Festsetzungsverfahren erstattet. Ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15.06.2009 (27 O 1195/08) zeigt: Nicht immer handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.
Im entschiedenen Fall wurde den Anwälten, deren Mandant sich nach dem Sachvortrag der Kanzlei durch den Zeitschriftenartikel beeinträchtigt fühlte, nicht nur zum Verhängnis, dass sie keinen Kaufbeleg vorweisen konnten. Das Gericht glaubte ihnen schlicht nicht, dass die Zeitschrift auf Veranlassung des Mandanten erworben wurde, und half einer Erinnerung nicht ab. Wörtlich heißt es:
„Die Rechtsanwälte X vertreten die Antragstellerin sowie die …, den …, den … sowie … bundesweit in allen presserechtlichen Verfahren. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die o.g. Mandanten 'Prominenten' die entsprechenden Zeitschriften selbst lesen, die ehrverletzenden Behauptungen feststellen und sich sodann an die Rechtsanwälte X mit der Bitte um rechtlichen Beistand (…) wenden. Vielmehr wird der Verfahrensablauf nach hiesiger Ansicht (…) so sein, dass die Prozessbevollmächtigten oder von ihnen beauftragte Dritte in den in Frage kommenden Zeitschriften gezielt nach ehrverletzenden Artikeln oder Bildern suchen (…). In dem Fall fallen die Zeitschriften dann aber unter die ‚Betriebsausgaben’ der Prozessbevollmächtigten (…) und sind beim Rechtsanwalt mit der Verfahrensgebühr bzw. der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr abgegolten.“
Die Prozessbevollmächtigten hatten auf Anfrage mitgeteilt: „Es ist nicht so, dass wir in allen in Frage kommenden Zeitschriften nach entsprechenden ehrverletzenden Artikeln und Bildern (…) suchen.“ Auch der Rechtspfleger nahm vermutlich an, dass hier zuviel Betonung auf dem Wort „allen“ liegen sollte.

Verlage sehen sich laufend damit konfrontiert, dass Wort- und Bildberichterstattung eines Presseartikels gesondert abgemahnt und so mit doppelten Anwaltshonoraren abgerechnet werden. Am häufigsten wird so in Fällen abgerechnet, in denen Prominente vertreten werden.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis in seinem gestern im Volltext veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 174/08 widersprochen. Das gegenteilige Urteil des Berufungsgerichts beruhe - so der BGH - auf einem „grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne“.
Die Kernaussagen des BGH-Urteils: Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Auftrags. Die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Anwalt mehrere getrennte (auf Zulässigkeit der Wort- und der Bildberichterstattung gerichtete) Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit liegt schon dann vor, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie sich verfahrensrechtlich zusammenfassen bzw. in einem einheitlichen Vorgehen (z.B. in einem Abmahnschreiben) geltend machen lassen. Der innere Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ist schon dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören.

Seit gestern liegt im Volltext ein Beschluss mit dem Az.: IV ZB 2/08 vor, in welchem der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist... Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend.”
Anmerkung: Der BGH-Beschluss ist auch deshalb bemerkenswert, weil der BGH die durchaus erwägenswerten Überlegungen der Vorinstanz teilweise einfach übergangen hat. An dem fett hervorgehobenen Grundsatz hatte die Vorinstanz gar nicht gerüttelt. Die Vorinstanz glaubte vielmehr dem Sachverhaltsvortrag zum rechtzeitigen Einwurf nicht. Es war nämlich zuerst nur vage dazu vorgetragen worden, wann die Post eingeworfen worden ist. Seine gegenteilige Beurteilung des Sachverhalts schloss das zweitinstanzliche Gericht mit dem Hinweis ab: „Träfe die Darstellung des Klägers zu, so müsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim jeweiligen Empfänger eingegangen sein.” Die hier zitierte Überlegung des vorinstanzlichen Gerichts erwähnt der BGH zwar, geht auf sie jedoch nicht ein.

Helmut Markwort erinnert im FOCUS von morgen gelegentlich der Steuerdebatte in der CDU während der U.S.-Reise der Kanzlerin:
„Als Franz Josef Strauß 1987 mit der Führungsriege der CSU nach Moskau flog, begründete er die hochrangige Begleitung mit einem Witz: 'Ich habe in Afrika gelernt, dass man potenzielle Nachfolger nicht daheim lassen darf. Ich habe sie mitgenommen, damit keiner zu Hause putschen kann.' ”

Morgen verkündet der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung zum Vertrag von Lissabon. Berichterstatter ist Prof. Dr. Dr. Di Fabio. Wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Di Fabio” werden Sie interessante Hinweise zur Europa-Einstellung von Prof. Di Fabio finden.
Wer Prof. Di Fabio kennt, weiß, dass er in seinem dritten Hauptberuf Familienvater mit vier Kindern ist.
Im heute erscheinenden FOCUS antwortet Udo Di Fabio auf die Frage „Welches Lied singen Sie gern”:
„'Der Mond ist aufgegangen', die damit beglückten Kinder bevorzugen das martialische 'Bolle reiste jüngst zu Pfingsten'.”

Das Deutsche Patent-und Markenamt hat in seinem uns jetzt zugestellten Beschluss vom 17.06.2009 (Az.: 302 06326.9/05) Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Lisa“ (für „Antibabypillen“) und „Lisa“ (für „Kosmetika“, „diätische Erzeugnisse“, „sportliche Aufbaumittel“ und „Getränke“ etc. ) festgestellt und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet, obwohl die jeweiligen Produkte „nur im entfernten Ähnlichkeitsbereich“ liegen.
Das Amt ging „von einer zumindest normalen Kennzeichnungskraft“ und „wegen der bestehenden Markenidentität zugunsten der Widersprechenden ... von einer Verwechslungsgefahr i.S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht aus“, was im Rahmen der Wechselwirkung der genannten Faktoren eine Verwechslungsgefahr nicht ausschloss.

In einem noch nicht im Volltext zugestellten Urteil vom 23. Juni (VI ZR 232/08) hat der Bundesgerichtshof den Bildnisschutz des § 23 KUG konkretisiert. Es liegt auch keine Mitteilung der Pressestelle des BGH vor.
Das LG Hamburg und das OLG Hamburg tenorierten, und zwar ohne einzuschränken, es sei zu unterlassen, „die folgenden in 'Freizeit Revue' Nr. 13/07 vom 21. 3. 2007 auf S.3 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: ...”.
Der nun von der Zeitschrift „Freizeit Revue“ beim BGH erstritten Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass Bilder, deren Veröffentlichung lediglich in bestimmtem Kontext unzulässig ist, die also keinem Schlechthinverbot unterliegen, im Urteilstenor nicht abstrakt, d.h. pauschal verboten werden dürfen.
Der Entscheidung zugrunde lag ein nach Art eines Portraitfotos aufgemachtes Bildnis eines Angehörigen des monegassischen Fürstenhauses. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten als Vorinstanzen, obwohl der Verlag sich vorprozessual zur Unterlassung im betroffenen Kontext verpflichtet hatte, ein pauschales Verbot u.a. mit der Begründung ausgesprochen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung nicht entfallen.
Die Folge einer solchen Tenorierung wäre: Die Rechtmäßigkeit jeder weiteren Veröffentlichung des Bildnisses hätte nicht mehr in einem Erkenntnisverfahren, sondern lediglich noch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, d.h. unter dem Druck ggf. zu verhängender Ordnungsgelder, überprüft werden können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wir werden das Urteil an dieser Stelle einstellen und näher analysieren, sobald es im Volltext vorliegt.