Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Karin Mümmelmann kommt zu spät zur Arbeit. Der Chef blickt vorwurfsvoll auf die Uhr. Karin M.: 'Tut mir leid, aber meine Großmutter ist heute gestorben'. - Chef: 'Das ist natürlich etwas Anderes. Ich hoffe, das kommt nicht öfter vor!'.”
Nach „Frau im Trend”, 23/2009.

1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Aufsichtspflicht der Eltern
Am 26. Januar 2009 hatten wir über ein Urteil des OLG München zur eingeschränkten Aufsichtspflicht für Eltern bei einer Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder berichtet. Die dauerhafte Überwachung ihrer Kinder bei Internetaktivitäten ist - so das OLG München - für die Eltern unzumutbar. Eine Haftung der Eltern wurde verneint. Gegenstand dieses Urteils war ein deliktischer Anspruch.
2. Vertragsrechtliche Ansprüche zu Sex-Hotlines und Elternpflicht
Dass Gerichte vertragsrechtlich oft anders werten, hatten wir am 10. Februar berichtet. Ein 12-jähriger Junge hatte für 600 Euro mehrfach Sex-Hotlines angerufen. Der Vater konnte die abgebuchten Telefongebühren nicht erfolgreich zurückverlangen. Das Amtsgericht Bonn, Az.: 3 C 65/07, entschied, der Anschlussinhaber müsse eigene Vorkehrungen treffen, um Missbrauchsfälle zu verhindern.
3. Abschluss eines sich ständig verlängernden Vertrages kurz vor Volljährigkeit
Das Amtsgericht München, Az. 262 C 18519/08, hat für entgeltliche Abodienste im Internet auch vertragliche Ansprüche abgelehnt. Ein Minderjähriger hatte kurz vor seiner Volljährigkeit auf einer Flirtseite einen sich ständig verlängernden Vertrag mit regelmäßig fälligen Beiträgen geschlossen. Ein solcher Vertrag ist schon nach 27. Mai 2009 über Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. an dieser Stelle kritisch berichtet. Was dort geschrieben wurde, gilt auch in Bezug auf Minderjährige.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sind teilweise rechtsunwirksam. Seit gestern liegt das Urteil Az. XI ZR 55/08 im Volltext vor. Der BGH wendet § 307 BGB an. Beanstandet hat der BGH die Klausel:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)“

Diese Klausel - so das Urteil - ermögliche es einer Bank, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die sie in eigenem Interesse erbringt. Darüber hinaus benachteilige das einseitige Preisänderungsrecht die Sparkassenkunden auch deshalb unangemessen, weil es den Sparkassen ermögliche, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihrer Gewinne vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Das OLG Hamburg hat in einem Urteil Az. 5 U 62/08 - mit dem I. Zivilsenat des BGH übereinstimmend - bestätigt, dass vorformulierte Einwilligungen in Telefonwerbung grundsätzlich möglich, jedoch an § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu messen sind.
Der Fall: Eine Verbraucherin hatte zum Zweck der Teilnahme an einem Gewinnspiel einer Frauenzeitschrift eine Postkarte ausgefüllt und dort über dem vorformulierten Text „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“ ihre Telefonnummer angegeben. Daraufhin erhielt sie einen Werbeanruf der Z GmbH für ein Zeitschriftenabonnement.
Nach dem Urteil kann vorformuliert auch im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme wirksam in eine Werbung für Zeitschriften eingewilligt werden. Die Klausel im vorliegenden Fall ging jedoch aus Sicht des OLG Hamburg über das zulässige Maß hinaus, da die Formulierung „interessante Angebote“ jeden denkbaren Waren- und Dienstleistungsbereich umfasst und zudem nicht klar ist, ob sie auch Anrufe anderer Unternehmen ermöglicht.
Ein Hinweis: Die – nebenbei vom Gericht geäußerte – Auffassung, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch eine konkludente Einwilligung möglich sei, ist nach der voraussichtlich in einem Monat in Kraft tretenden Neufassung der Norm definitiv nicht mehr haltbar. Ferner drohen Unternehmen gemäß § 20 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung für Werbeanrufe ohne (wirksame) Einwilligung in Zukunft Geldbußen bis zu 50.000 EUR.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall: Die Berufungsschrift war verspätet bei Gericht eingegangen. Der Anwalt berief sich im Wiedereinsetzungsverfahren darauf, dass der Schriftsatz rechtzeitig eingeworfen wurde, was er aus dem Umstand schließe, dass das Schriftstück mit der Sammelpost eingereicht worden sei, weshalb er die Frist am darauffolgenden Tage gestrichen habe.
Der BGH hat in seinem seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: XII ZB 167/08) die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass allein die Überzeugung des verantwortlichen Anwalts, der Schriftsatz sei fristgerecht eingeworfen worden, nicht auch auf dessen tatsächliche Absendung schließen lasse und die Frist deshalb noch nicht gestrichen werden durfte. Eine wirksame Ausgangskontrolle setze vielmehr voraus, dass am Ende eines jeden Arbeitstages - mit dem Fristenkalender vergleichend - geprüft werde, welche fristwahrenden Schriftsätze verfasst, abgesandt oder zumindest zuverlässig versandfertig gemacht wurden.

Das LG Köln hat in seinem Beschluss Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs -12/08 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Betreiber eines Abofallen-Angebots im Internet wegen Betruges aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Das LG Köln befand, es fehle an einer (konkludenten) Täuschungshandlung. Zur tatbestandlichen Täuschung werde ein Verhalten dann, wenn „der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt.“
Leider sieht das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal, das – jedenfalls aus Sicht der Verfasserin – eindeutiger kaum jemals erfüllt sein wird als in dem beurteilten Fall, für nicht gegeben an. Es gebe, so das Gericht, „keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen können müsse, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.“
Abgesehen davon, dass die Preisangabenverordnung zu diesem Thema anderes besagt, ist nicht erkennbar, warum mit dieser Begründung eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung sollte verneint werden können.
Das Landgericht Köln setzt sich in einen krassen Wertungswiderspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung des eigenen Oberlandesgerichts. Bei nahezu identischem Sachverhalt hatte das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil 6 U 187/07 nicht nur eine klare wettbewerbsrechtswidrige Irreführung über die Entgeltlichkeit angenommen, sondern den – inzident geprüften – Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung für die betroffenen Verbraucher klar bejaht. Nach Ansicht des OLG hatten die Betreiber der Website von Anfang an in der Absicht gehandelt, die Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen. Denn nur so sei die Gestaltung des Internetauftritts, der insgesamt darauf angelegt sei, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungspflicht abzuhalten, zu erklären.
Die Erklärung, warum in diesem zivilrechtlich arglistigen Täuschungsverhalten strafrechtlich keine Täuschung zu sehen sein soll, bleibt das LG schuldig.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Urteil Az.: 3 Sa 195/07 eine wichtige praktische Grundlage zur Beurteilung rückwirkender Krankschreibungen geschaffen. Der in dieser Hinsicht wichtige Sachverhalt:
„Insoweit hat der Zeuge [Anmerkung: der krankschreibende Arzt] nämlich angeführt, er habe die rückwirkende Krankschreibung auf Bitten der Klägerin vorgenommen. Er habe der Klägerin hinsichtlich der von ihr geschilderten Umstände, bezogen auf den 24.08.2006, geglaubt und daraufhin die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Er habe das Vorliegen der krankheitsbedingten Symptome für den 24.08.2006 aus eigener Wahrnehmung am 29.08. 2006 nicht feststellen können.
Ganz allgemein weist das Gericht - einzufügen am besten vor einem vorsorglichen Beweisangebot - noch darauf hin:
„Demgegenüber lässt § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine nachträgliche Krankschreibungnur in Ausnahmefällen, und zwar maximal bis zu zwei Tagen zu. Danach ist eine weitergehende nachträgliche Krankschreibung offensichtlich deshalb nicht vorzunehmen, weil die notwendigen medizinischen Feststellungen hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit für einen noch längeren Zeitraum grundsätzlich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden können, so dass im Falle einer nachwirkenden Krankschreibung über zwei Tage hinaus in der Regel von der Erschütterung des Beweiswertes eines solchen Attestes ausgegangen werden kann (zutreffend Erfurter Kommentar ...).”
Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin ferngeblieben ist, ohne dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, dass sie sich die Gehaltsfortzahlung erschlichen hat und deshalb (jedenfalls) ordentlich gekündigt werden durfte.

Gestritten wurde u.a. um die nachfolgenden Bildveröffentlichungen:

Diese und weitere streitgegenständliche Fotographien zeigen Charlene Wittstock – die Freundin des Fürsten von Monaco - anlässlich verschiedener Wohltätigkeitsveranstaltungen und bei ihrer früheren Tätigkeit als Fotomodell. Der Wortbeitrag des Artikels charaktirisierte die Klägerin, befasste sich mit ihrem Verhältnis zum monegassischen Hof und verglich sie mit der verstorbenen Fürstin Gracia Patricia.
Das Landgericht Berlin hatte der Unterlassungsklage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass weder die Abbildungen noch der Textbeitrag dazu dienten, ein „Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt“ zu befriedigen.
In der Berufungsverhandlung vom 19.05.2009 (9 U 177/08) hat das Kammergericht die gegenteilige Rechtsposition der SUPERillu jedoch in vollem Umfang bestätigt und die Klage abgewiesen.
Wir werden das Urteil an dieser Stelle besprechen, sobald es uns im Volltext zugestellt worden ist.

Rechtsprechung und Literatur formulieren - von Nichtjuristen oft missverstanden: „häusliches Arbeitszimmer”. Gemeint ist nicht speziell ein Raum, in dem man es sich „häuslich” macht, sondern - so der BFH in ständiger Rechtsprechung - „ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher,schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient”.
Ein neues Urteil des BFH mit dem Aktenzeichen VI R 15/07 setzt sich mit der Besonderheit auseinander, dass Räume nicht dem Typus des Arbeitszimmers im Hause entsprechen.
Kläger war ein Diplom-Ingenieur, der in einem Zweifamilienhaus die Erdgeschoßwohnung beruflich nutzte. Während das Büro und das Archiv vom Finanzamt als Arbeitszimmer anerkannt wurden, hatte es ein Besprechungs- und ein Kaminzimmer nicht als „häusliche Arbeitszimmer” anerkannt; und zwar mit der Begründung, diese Räume entsprächen nicht dem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung (obwohl das Finanzamt festgestellt hatte, eine private Nutzung der Räume scheide aus).
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass auch die Kosten für diese Räume vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich genutzt werden, und zwar nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Der BFH verwies die Klage zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.