Das LG Köln hat in seinem Beschluss Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs -12/08 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Betreiber eines Abofallen-Angebots im Internet wegen Betruges aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Das LG Köln befand, es fehle an einer (konkludenten) Täuschungshandlung. Zur tatbestandlichen Täuschung werde ein Verhalten dann, wenn „der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt.“
Leider sieht das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal, das – jedenfalls aus Sicht der Verfasserin – eindeutiger kaum jemals erfüllt sein wird als in dem beurteilten Fall, für nicht gegeben an. Es gebe, so das Gericht, „keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen können müsse, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.“
Abgesehen davon, dass die Preisangabenverordnung zu diesem Thema anderes besagt, ist nicht erkennbar, warum mit dieser Begründung eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung sollte verneint werden können.
Das Landgericht Köln setzt sich in einen krassen Wertungswiderspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung des eigenen Oberlandesgerichts. Bei nahezu identischem Sachverhalt hatte das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil 6 U 187/07 nicht nur eine klare wettbewerbsrechtswidrige Irreführung über die Entgeltlichkeit angenommen, sondern den – inzident geprüften – Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung für die betroffenen Verbraucher klar bejaht. Nach Ansicht des OLG hatten die Betreiber der Website von Anfang an in der Absicht gehandelt, die Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen. Denn nur so sei die Gestaltung des Internetauftritts, der insgesamt darauf angelegt sei, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungspflicht abzuhalten, zu erklären.
Die Erklärung, warum in diesem zivilrechtlich arglistigen Täuschungsverhalten strafrechtlich keine Täuschung zu sehen sein soll, bleibt das LG schuldig.