Der Fall: Die Berufungsschrift war verspätet bei Gericht eingegangen. Der Anwalt berief sich im Wiedereinsetzungsverfahren darauf, dass der Schriftsatz rechtzeitig eingeworfen wurde, was er aus dem Umstand schließe, dass das Schriftstück mit der Sammelpost eingereicht worden sei, weshalb er die Frist am darauffolgenden Tage gestrichen habe.
Der BGH hat in seinem seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: XII ZB 167/08) die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass allein die Überzeugung des verantwortlichen Anwalts, der Schriftsatz sei fristgerecht eingeworfen worden, nicht auch auf dessen tatsächliche Absendung schließen lasse und die Frist deshalb noch nicht gestrichen werden durfte. Eine wirksame Ausgangskontrolle setze vielmehr voraus, dass am Ende eines jeden Arbeitstages - mit dem Fristenkalender vergleichend - geprüft werde, welche fristwahrenden Schriftsätze verfasst, abgesandt oder zumindest zuverlässig versandfertig gemacht wurden.