Gestritten wurde u.a. um die nachfolgenden Bildveröffentlichungen:

Diese und weitere streitgegenständliche Fotographien zeigen Charlene Wittstock – die Freundin des Fürsten von Monaco - anlässlich verschiedener Wohltätigkeitsveranstaltungen und bei ihrer früheren Tätigkeit als Fotomodell. Der Wortbeitrag des Artikels charaktirisierte die Klägerin, befasste sich mit ihrem Verhältnis zum monegassischen Hof und verglich sie mit der verstorbenen Fürstin Gracia Patricia.
Das Landgericht Berlin hatte der Unterlassungsklage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass weder die Abbildungen noch der Textbeitrag dazu dienten, ein „Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt“ zu befriedigen.
In der Berufungsverhandlung vom 19.05.2009 (9 U 177/08) hat das Kammergericht die gegenteilige Rechtsposition der SUPERillu jedoch in vollem Umfang bestätigt und die Klage abgewiesen.
Wir werden das Urteil an dieser Stelle besprechen, sobald es uns im Volltext zugestellt worden ist.