Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az. 5 U 260/08 die Rechtsansicht angedeutet, dass eine - im Rahmen eines Zeitschriftengewinnspiels eingeholte - vorformulierte Einwilligung nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt; und zwar auch dann nicht, wenn sie sich inhaltlich auf Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementverträgen über den Bezug von Zeitschriften und Zeitungen beschränkt. Anders als z.B. ein Kontoeröffnungsantrag diene - so das Gericht - ein Gratis-Gewinnspiel, welches einer Zeitschrift beigefügt ist, ersichtlich auch Werbezwecken.
Dies sei - so das Gericht weiter - dem durchschnittlich informierten und aufgeklärten Verbraucher durchaus bewusst. Wenn die vorformulierte Einwilligungsklausel auch im Übrigen rechtmäßig und insbesondere transparent ausgestaltet ist, kann sie mithin eine hinreichende Grundlage sein, um ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für Zeitungen- und Zeitschriftenabonnements bei den Verbrauchern, die die Einwilligung erteilt haben, werbend anzurufen.
Nicht zulässig ist jedoch nach Ansicht des OLG Hamburg die - im zu entscheidenden Fall verwendete – Formulierung „telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich“. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei viel zu offen und konturenlos. Er wird der vom OLG Hamburg definierten Anforderung, vorformulierte Einwilligungen in Werbeanrufe im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nur in beschränktem Umfang innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks zuzulassen, nicht gerecht.

Wir haben gestern bereits mit Klicks über das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 196/08 berichtet. In dem einen oder anderen Online-Beitrag wird erwähnt, die Vorsitzende des VI. Zivilsenats, Edda Müller, habe darauf hingewiesen, aus dem Urteil dürfe nicht generell auf die Rechtswirksamkeit von Bewertungsportalen geschlossen werden. Was die Rückschlüsse betrifft, verhält es sich so:
Rechtsmethodisch gilt der Grundsatz von der Einheit der Rechtsordnung. Aus diesem Grundsatz wird unter anderem abgeleitet, dass Gleichsinniges gleich zu behandeln ist. Ebenso verlangt die Einheit der Rechtsordnung das erst recht-Argument vom Größeren zum Kleineren: argumentum a majore ad minus. Dies alles ist allgemein anerkannt.
Nach dieser Rechtslage darf selbstverständlich vom spickmich-Urteil auf andere Portale rückgeschlossen werden. Dies bedeutet unter anderem:
Bewertungsportale sind zulässig, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht. Dazu, ob ein Interesse schutzwürdig ist oder nicht, muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Kommunikationsfreiheit abgewogen werden. Bei dieser Abwägung ist ein Interesse in der Berufssphäre weniger schutzwürdig als in der Privatsphäre. Eine Benotung der beruflichen Leistung aus einem Durchschnitt abgegebener Bewertungen ist demnach auch dann grundsätzlich zulässig, wenn der Bewerter anonym bleibt. Meinungsäußerungen, die schmähen oder der Form nach beleidigen sind dagegen rechtswidrig.

Wir berichteten bereits am 9. Juni 2009 über die Frage, wann eine Domain „kennzeichenmäßig“ verwendet wird, und ob daher Ansprüche eines Markeninhabers ausgeschlossen sind.

Im Gegensatz zum dortigen BGH Fall (auf der entsprechend gekennzeichneten Domain war lediglich ein „Baustellen“-Schild abrufbar) wurde im Fall des Landgerichts Hamburg (Az.: 315 O 988/07) die E-Mail-Adresse und die Domain jedoch tatsächlich vor der Markenanmeldung genutzt.

Das Landgericht lehnte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil allein wegen der daraus resultierenden Priorität (vgl. § 6 MarkenG) die Ansprüche des Markeninhabers nach § 14 MarkenG ab.

Es nahm an, dass durch die Verwendung der geschützten Bezeichnung als E-Mail-Adresse und als Domain kennzeichenmäßig genutzt wurde und so zugunsten des Beklagten ein älteres Schutzrecht (als Unternehmenskennzeichen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG) entstanden war. Das Landgericht nahm an, dass der Verkehr diejenigen Bestandteile, die in E-Mailadressen vor dem „@“ stehen, als „Namen“ wahrnähmen. Gleiches gelte auch für die Domain: Die Bezeichnung vor der Endung „.de“ werde üblicherweise als (ggf. zusätzlicher) „Name“ des Unternehmens verstanden, für das die Homepage eingerichtet ist.

Heute Nachmittag hat der Bundesgerichtshof sein Urteil „www.spickmich.de”, Az.: VI ZR 196/08, verkündet. Bislang liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. Eine Mitteilung der BGH-Pressestelle lässt jedoch bereits weitgehende Rückschlüsse auf alle Bewertungsportale zu; - auch wenn sich die Pressemitteilung ausdrücklich auf die „Umstände des Streitfalls” bezieht.
Der VI. Zivilsenat des BGH stellt als maßgebliche Norm § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes heraus; im entscjiedenen Fall offensichtlich § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Soweit es hier interessiert, bleibt § 29 BDSG unverändert, falls der Bundestag am Donnerstag und Freitag noch das Datenschutzrecht novellieren sollte.
Weitgehende Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Bewertungsportale lässt die Mitteilung der Pressestelle deshalb zu, weil nach den rechtsmethodischen Grundsätzen der Gleichbewertung des Gleichsinnigen und des argumentum a majore ad minus der entschiedene Fall übertragbar ist. Wir werden morgen eingehender berichten.

„Zwei Büroklammern mit einem Gummiring dazwischen.”
Aus „Lisa” 26/2009.

Erst vor wenigen Tagen, am 18. Juni, war an dieser Stelle über die Rechtsprechung des BGH zu eigenherrlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zu berichten. Ein seit gestern im Volltext vorliegendes Urteil setzt diese Beanstandungen fort. Der Bundesgerichtshof bemängelte in einem Urteil Az.: V ZR 201/08 die mangelhafte Protokollierung von Zeugenaussagen. Rechtsgrundlage für die Protokollierung in Zivilprozessen ist § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.
Als nicht ausreichend erachtete der BGH, die knappe Formulierung in einem Protokoll, „der Zeuge habe sich zur Sache geäußert“. Der BGH hob allein schon wegen dieses Verstoßes das angegriffene Urteil auf (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Klar beanstandete der BGH:
„Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind.“

Sie kennen sicher das Unternehmen mit vielen Bau- und Handwerkermärkten, das wochenlang in großem Stil geworben hat:

„20 Prozent auf alles, ausgenommen Tiernahrung”.

Der Haken: Das Unternehmen setzte mit Beginn der Rabattaktion für einzelne Produkte die Preise herauf und rabattierte die heraufgesetzten Preise.
Der Bundesgerichtshof hat in einem seit gestern im Volltext vorliegenden Urteil Az.: I ZR 122/06 festgestellt, dass eine solche Werbung irreführt und nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG rechtswidrig ist.
Den Einwand, nur für vier von 77.000 Artikeln seien die Preise erhöht worden und deshalb sei die Bagatellklausel anzuwenden, hält das Urteil für unbeachtlich. Die Begründung:
„Werden aufgrund von Stichproben Verstöße festgestellt, können sie nicht ins Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das Nichtüberschreiten der Bagatellgrenze darzutun.”
Der Bundesgerichtshof geht nicht auf die Frage ein, ab wann mit vorsätzlichen Täuschungen die Grenze zum Strafrecht überschritten wird.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

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