Erst vor wenigen Tagen, am 18. Juni, war an dieser Stelle über die Rechtsprechung des BGH zu eigenherrlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zu berichten. Ein seit gestern im Volltext vorliegendes Urteil setzt diese Beanstandungen fort. Der Bundesgerichtshof bemängelte in einem Urteil Az.: V ZR 201/08 die mangelhafte Protokollierung von Zeugenaussagen. Rechtsgrundlage für die Protokollierung in Zivilprozessen ist § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.
Als nicht ausreichend erachtete der BGH, die knappe Formulierung in einem Protokoll, „der Zeuge habe sich zur Sache geäußert“. Der BGH hob allein schon wegen dieses Verstoßes das angegriffene Urteil auf (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Klar beanstandete der BGH:
„Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind.“